Soweit die Theorie, und jetzt kommt die Praxis:
Zitat Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion:
...Das Verbot der Haltung bestimmter Tiere stellt einen Eingriff in die Berufs- freiheit der betroffenen Personen dar, die durch Artikel 12 Absatz 1 des Grund- gesetzes (GG) geschützt ist. Die Einschränkung der Berufsfreiheit wird jedoch für verhältnismäßig erachtet. Das Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Arten im Zirkus dient dem Tierschutz, der als Staatsziel in Artikel 20a GG aufgenommen worden und hier vorrangig zu beachten ist. Eine Abwägung zwischen der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs und dem zu schützenden Rechtsgut Tierschutz ergibt, dass ein Verbot eine angemessene und zumutbare Belastung für die Betroffenen darstellt...
Wen man also der Ansicht ist, zu Gunsten einer/oder mehrere Tierarten de Fakto ein Berufsverbot auszusprechen/zu erlassen...
Dann kann sich ja ein Hobbyist an seinen 10 Fingern abzählen wie die Auslegung im Falle der Exotenhaltung in Privathand aussieht, wo es ja
nur um ein Hobby geht... Insbesondere in Anlehnung an die österreichische Gesetzgebung...