Ein paar Anregungen
Rechtliches zum Freiflug von PapageienIch habe mich hierüber mal schlau gemacht wie dies in Meck-Pomm gehandhabt/ ausgelegt wird. Nachstehendes habe ich beim L.U.N.G. ( Landesamt für Umwelt , Natur und Geologie ) in Erfahrung bringen können. Dies ist die obere Naturschutzbehörde .
Es sollte hierbei nur um die rechtliche Seite gehen, nicht darum ob dies gut oder schlecht ist !
Ich bin eigentlich recht objektiv mit den Fragen an das Amt getreten, heißt also--------------weder befürworter noch Gegner dessen.
Meine Frage : Darf man FF praktizieren ?
Antwort : Nein !
Meine Frage : Warum nicht ?
Antwort : Faunenverfälschung(Naturschutzgesetzt ), Tierschutzgesetz,Bundesartenschutzverordnung, Jagdtrecht ( da diese Exoten davon ausgenommen sind )
Meine Frage : Faunenverfälschung ? das bei einem freifliegendem Tier ? Meiner kommt immer wieder !
Antwort : Genau so wie sie denkt jemand 3 Dörfer weiter,------------und dann ? Was ist wenn dieser Vogel von anderen Loiden gefüttert wird ? Was ist wenn dieser Vogel vorsätzlich vergiftet wird weil ein Nachbar nicht so wohlgesonnen ist ? Was ist wenn der Vogel sich selbst vergiftet Tierschutzgesetz ; " nicht vorsätzlich das Tier gefahren aussetzen......................." )
Die Sittichpopulation im Reihnland sowie die Stuttgarter Amazonen und die entlaufenen Nandus --------------------ja daran erinnerte sich mein Gesprächspartner sofort
Die Frage nach 2 Freifliegern ( Paar ) brauch ich hier wohl nich weiter zu erleutern.
Vorsätzlich ?
Antwort : Nur weil man etwas nicht sehen möchte, kann , will usw.-----------------------------------------dafür giebt es eben das Naturschutzgesetz, steht alles drinn----------------darüber haben sich andere Loide den Kopf zerbrochen. Um dem entgegenzuwirken giebt es dort unmißverständliche Zeilen !
Meine Frage : Tierschutzgesetzt ?
Antwort :ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt. ( nachzulesen hier )
Meine Frage : Was hat die Bundesartenschutzverordnung damit zu tun ( Ich weiß , Die Frage ist nicht so "prikelnd " ---------------dachte schon mir wird die Haltebewilligung entzogen )
Antwort : Sie müßten eigentlich wissen das ein entweichen, aussetzen usw. ausgeschlossen werden sollte. Darauf is ihrerseits zu achten.
Ist dies wirklich so ? An dieser Stelle hätte ich n paar Bilder , wo Angst sprichwörtlich " treiben könnte "
N anderer Aspeckt ;
FF ist genehmigungspflichtig, Meck-Pomm erteitl für keinen Privathalter eine solche. Mir ist auch nicht bekannt das in Meck-Pomm eine solche Flugschau existiert.
Deine Frage zur Faunenverfälschung :siehe hier
weiter gehts
Nach artenschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) ist es untersagt, wild lebende Tiere der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören.
Dieses Verbot umfaßt auch Einzelaktivitäten von Personen, ist aber "nicht etwa auf Einzelaktivitäten von Personen beschränkt (...)." (Trautner, J. & R. Jooss (2008 ): Die Bewertung "erheblicher Störung" nach § 42 BNatSchG bei Vogelarten, in: Naturschutz und Landschaftsplanung - Zeitschrift für angewandte Ökologie, Ausgabe 9/2008, Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart, S. 265 - 272)
Mit Urteil(en) vom 31.07.2007 (Az. RN 11 K 06.1930 und RN 11 K 07.0275) hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Aufstiegserlaubnis von Modellflugzeugen "wegen Störung der Nist-, Brut- und Wohnstätten von Vögeln und Vorliegen eines nicht zulassungsfähigen Eingriffs in Natur und Landschaft und die "rechtmäßige Versagung eines (...) erlaubnisfreien Modellflugbetriebes aus naturschutzrechtlichen Gründen" bestätigt.
Aus den Gründen:
"Dabei gelten die Ausführungen zu § 42 BNatSchG entsprechend. Die Eingriffsregelung unterscheidet sich aber in zweifacher Hinsicht von $ 42 BNatSchG: (1.) Die konkrete Möglicheit einer erheblichen Beeinträchtigung der Vögel reicht aus (Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG). (...) (2.) Eine erhebliche Beeinträchtigung der Vogelwelt als Teil des Naturhaushalts i.S.v. Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG kann daher auch darin liegen, dass die Tiere (...) bei der Nahrungssuche gestört und dadurch ihre Reproduktions- und Überlebensfähigkeiten (ihre "Fitness") verringert werden." (Anmerkung: Markierungen durch Fettdruck und Unterstreichung von mir.)
Bitte nicht an der nur sehr indirekten Vergleichbarkeit von Modellflugzeugen und Großpapageien Anstoß nehmen. Wesentlich an/in der Urteilsbedründung ist die Aussage, daß
a.
bereits die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Vögel zur Verbotsbegründung ausreicht und es keiner Beweisführung hinsichtlich tatsächlich eingetretener (respektive: anderweitig festgestellter) Beeinträchtigungen bedarf.
b)
daß eine konkrete Beeinträchtigung schon isoliert (ohne Berücksichtigung weiterer Störfaktoren) in einer Störung der Tiere (Vögel) bei der Nahrungssuche liegen kann.
Ausnahmemöglichkeiten von den Regelungen des § 42 BNatSchG sind eng reglementiert. Hierzu nochmals Trautner & Jooss (Quelle siehe 2. Abschnitt d. Postings): "Ist eine erhebliche Störung nicht zu vermeiden oder auf ein unerhebliches Maß zu mindern, so ist für Vorhaben öffentlichen Interesses eine Realisierung nur im Ausnahmeregime des § 43 möglich."
Es liegt auf der Hand, daß für "konkrete Möglichkeiten einer Beeinträchtigung" (Störung) durch prakizierten Freiflug von Großpapageien keinerlei "öffentliches Interesse" (im Sinne der Gesetzgebung), sondern nur Partikularinteressen einer kleinen Gruppierung herleitbarsind. Das potenzielle Risiko einer Störung (bzw. die Störung) ist vermeidbar (Rechtsbegriff: "vermeidbare Störung") bzw. im Umkehrschluß: nicht unvermeidbar.
Zum Begriff der Störung: Störungen sind Ereignisse, die "ausgelöst durch einen natürlichen oder anthropogenen Störreiz (...) bei einem Tierindividuum eine (...) Veränderung auf physiologischer Ebene (...) oder eine (sichtbare) Verhaltensänderung (...) bewirken (...)." (Roth, M. & J. Ulbricht (2006): Anthropogene Störungen als Umweltfaktor, in: Bauer, H. et al., Freiraum und Naturschutz, Springer-Verlag, Berlin-Heidelberg, S. 152 / fast gleichlautend bei: M. Stock et al. (1994): Der Begriff Störung in naturschutzorientierter Forschung: ein Diskussionsbeitrag aus ornithologischer Sicht, Zeitschrift für Ökologie und Naturschutz 3. (1), S. 49 - 57)
Der Charakter (die Einstufung) des Gebietes, in welchem Freiflug mit Großpapageien praktiziert wird (werden soll), ist zwar anderweitig nicht unwesentlich (Stichwort: FFH-Richtlinien), spielt aber hinsichtlich der Bewertung von Zulässigkeiten/Unzulässigkeiten im Sinne des BNatSchG keine Rolle. Hierzu Trautner & Jooss: "Im Gesetzestext wird das Verbot der erheblichen Störung nicht auf bestimmte Räume oder Habitate beschränkt, sondern zeitbezogen definiert (BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 2: während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten)."
Unterschiedliche "Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten" bei zudem nicht zu erwartender Kenntnis der in den vorgesehenen "Freifluggebieten" zu den jeweiligen Zeiten vorhandenen Vertreter der heimischen Avifauna* lassen (wenn überhaupt) ein bestenfalls ganz enges (kaum bestimmbares und daher für die Praxis irrelevantes) Zeitfenster für "Freiflüge" zu, die bei großzügigster Auslegung und unter Außerachtlassung weiterer (zu beachtender) rechtlicher Regularien (u. a. des TSchG) den Vorgaben des § 42 BNatSchG entsprechen könnten.
Um eine kleine Vorstellung darüber zu vermitteln, mit dem Vorkommen wie vieler Arten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen ist, nachstehend ein kleiner Teil der Ergebnisse des DDA-Birdrace 2008 (Birdrace ist ein bundesweiter Wettkampf des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten, bei dem verschiedene Teams an einem Tag zwischen 0 und 24 Uhr innerhalb eines Landkreises die dort vorkommenden Vogelarten beobachten und dokumentieren):
Nordfriesland-Team (Zählergebnis): 161 Arten, Schwalm-Eder-Kreis-Team (Zählergebnis): 126 Arten, Lahn-Dill-Kreis-Team (Zählergebnis): 120 Arten, Mainz-Bingen-Team (Zählergebnis): 112 Arten, Merzig-Wadern-Team (Zählergebnis): 93 Arten. (veröffentlicht in: Flieg und Flatter - Aktuelles aus der Vogelschutzwarte, Ausgabe 15/August 2008, Staatl. Vogelschutzwarte f. Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, S. 4)
Es sollte (von rechtlichen Aspekten abgesehen) jedem/jeder "Natur- und Vogelfreund/in" einleuchten, daß das Interesse an weitgehender Störungsfreiheit der vielen heimischen Arten über den Partikularinteressen von "Freiflugenthusiasten" stehen muß.
Von der Nichtbeschränkung der Regelungen des § 42 BNatSchG auf "bestimmte Räume oder Habitate" abgesehen, ist (rein "informatorisch") festzuhalten, daß auch in vermeintlich "minderwertigen" Gebieten durchaus mit der Anwesenheit störempfindlicher Arten gerechnet werden kann (so u. a. A. Garnel et al. (2007): Vögel und Verkehrslärm: Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna, Schlussbericht November 2007 / Langfassung FuE-Vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesmin. f. Verkehr, Bau u. Stadtentwicklung, Bonn/Kiel9.
Einige (ausweitbare) Beispiele für "konkrete Möglichkeiten einer erheblichen Beeinträchtigung der Vögel" durch ein oder mehrere freifliegende/s Exemplar/e sog. Großpapageien:
a.
Einhalten von Effektdistanzen seitens heimischer Vögel, ausgelöst durch akustische und/oder optische Wahrnehmung beispielsweise eines Ara in (oder in unmittelbarer) Nähe einer Nahrungsquelle (Baum, Strauch etc.).
b.
Beibehaltung von Effektdistanzen durch besonders störanfällige Arten über den Zeitpunkt der Präsenz artfremder Freiflieger hinaus.
c.
Erhebliche Beeinträchtigung heimischer Arten zu erhöht störungsrelevanten Zeiten (wie zum Beispiel: Brut, Jungenaufzucht). Mögliche Folge: Fernbleiben futtertragender Altvögel.
d.
Erhöte Beeinträchtigung revierbesetzender heimischer Arten des Offenlandes (wie zum Beispiel: Feldlerche). Mögliche Folge: Verlassen angestammter Reviere* (und Brutreviere) bei mehrmaliger (respektive: längerfristiger) "Freiflugnutzung" im gleichen Areal. Brutausfälle.
Um eine Frage von Hobbit zu beantworten :
Ausnahmemöglichkeiten von den Regelungen des § 42 BNatSchG sind eng reglementiert. Hierzu nochmals Trautner & Jooss (Quelle siehe 2. Abschnitt des Postings): "Ist eine erhebliche Störung nicht zu vermeiden oder auf ein unerhebliches Maß zu mindern, so ist für Vorhaben öffentlichen Interesses eine Realisierung nur im Ausnahmeregime des § 43 möglich."
Es gibt bundesweit mehrere Flugshows mehrerer zoologischer und sonstiger Einrichtungen. Sofern dafür im Einzelfall Beantragungen getätigt wurden und Genehmigungen vorliegen, könnten diese evtl. als Ausnahmegenehmigungen auf das Vorhandensein eines übergeordneten "öffentlichen Interesses", welches zum Beispiel (wie bei Zoohaltungen) auf aufklärend didaktische Wissensvermittlungen an eine breitere Öffentlichkeit abzielt (und an zeitlich und räumlich einzuhaltende Bedingungen), gestützt sein.
"Einzelinteresse" und Öffentliches Interesse" werden von der Rechtsprechung streng gegeneinander abgegrenzt.
Zu unsere einheimischen Greifvögel gehört ein Großara nicht zum Beutechema , sehr wohl aber zum Eindringling in ein Teretorium .
Solch ein Schnabel ist nicht nur zum Beute machen / fressen da ---------er kann auch verletzen .
Dies sollte ausgeschlossen werden .
http://www.abload.de/img/dsc_4797kopieioh5.jpg
http://www.abload.de/img/dsc_4865kopienrna.jpg
der Schnabel ist nicht nur zum fressen da
http://www.abload.de/img/dsc_4878kopieysr6.jpg
Das Rotmilane Störche " verprügeln " können ist bekannt . Das ein Seeadler von einem ebenfalls kleinerem Bussard atakiert werden kann ebenfalls . Ein Großara wäre noch um ein vielfaches kleiner .
Frage @ Saphie : welche Vögel fliegen noch zusätztlich frei , ausser der Zora ? Giebt es davon ebenfalls Bilder ? Die Zora kenn ich ----den Rest nicht
.
P.S ------------ich glaube nicht das der ganze Text komplett durchgelesen wurde
MFG Jens