Sag mir wo die User sind, wo sind sie geblieben......

Diskutiere Sag mir wo die User sind, wo sind sie geblieben...... im Forum Artenschutz im Bereich Allgemeine Foren - Hier gibt es soooo viele User/innen und sooo wenig Beteiligung an der Protestmail-Aktion gegen das SINNLOSE MASSENWEISE TÖTEN VON RABENVÖGELN IN...
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
-

Wenn wir schon mal bei der Rechtssprechung sind.......:

"Wolfenbüttel (pid). Selbst wenn Rabenvögel gelegentlich die Nester von Feldlerchen plündern, gefährden sie doch nicht deren Bestand. Deshalb können Jäger auch im Ausnahmefall keine Genehmigung für den Abschuß von Rabenvögeln in ihrem Revier bekommen. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden und damit die Klage eines Jagdrevier-Inhabers gegen den Landkreis Wolfenbüttel zurückgewiesen (Az.: 9 A 91166/97).

Es sei zwar unbestritten, daß der Bestand an Feldlerchen in Niedersachsen gefährdet sei, heißt es in der Entscheidung. Die Ursachen dafür seien jedoch hauptsächlich in der intensiven Landnutzung und dem damit zusammenhängenden Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln zu sehen. Zudem werde die Feldlerche durch Weidevieh sowie den Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen. gefährdet.

Die Behauptung des klagenden Jägers, wonach Rabenvögel den Feldlerchen-Bestand in seinem Revier verringerten, sei nicht nachvollziehbar. Als sogenannte Allesfresser würden Rabenvögel ihren Nahrungsbedarf zwar auch gelegentlich durch das Plündern von Nestern decken. Der "Freßdruck" sei jedoch nicht so groß, "daß den Rabenvögeln ein den Feldlerchen-Bestand beeinflussender Regulationsfaktor" zukomme. Deshalb könne es keine Ausnahme vom grundsätzlichen Jagdverbot für Rabenkrähen und Elstern geben."

Quelle: Hannoversche Allgemeine Zeitung, 17.3.1998

Schöne Grüße
Volker
 
VolkerM schrieb:
Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden und damit die Klage eines Jagdrevier-Inhabers gegen den Landkreis Wolfenbüttel zurückgewiesen (Az.: 9 A 91166/97).
Tja wenn die es nicht wissen, wer dann?
Ist ungefähr so wie wenn ich Fred Feuerstein nach dem Balzverhalten der Sumpfdotterblume befrage.

Gruß
Tam
 
Wo lebst Du denn, tamborie ?
Was geschieht vor einem Richterspruch, bei dem Sachkunde erforderlich ist (die hier aus der Urteilsbegründung offenkundig auch hervorgeht) ?
 
Vogelklappe schrieb:
Wo lebst Du denn, tamborie ?
Was geschieht vor einem Richterspruch, bei dem Sachkunde erforderlich ist (die hier aus der Urteilsbegründung offenkundig auch hervorgeht) ?

Ach dann kannst Du mir sicherlich auch den Sachverständigen nennen, der dem Gericht beratend zur Seite stand?

Im übrigen scheine ich da zu leben, wo man keine bzw kaum Sachverständige hört, wenn ich mir Urteile zur Hundeverodnung etc. anschaue.
Dito waren keine da, alles eine persönliche Auffassung der Gerichte.
Sonst wäre es sicherlich nicht möglich durch alle Instanzen zu kämpfen, oder glaubst Du dass diese "Sachverständigen" dann ihre Meinung umschmeissen?

Gruß
Tam
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ist ungefähr so wie wenn ich Fred Feuerstein nach dem Balzverhalten der Sumpfdotterblume befrage.

Achtung Ironie!

Sehr gewinnbringender Kommentar!

Jetzt wissen wir , dass die deutsche Justiz scheinbar völlig unfähig ist über die ihr angetragenen Sachverhalte zu urteilen.

Gina
 
gina4 schrieb:
Achtung Ironie!

Sehr gewinnbringender Kommentar!

Jetzt wissen wir , dass die deutsche Justiz scheinbar völlig unfähig ist über die ihr angetragenen Sachverhalte zu urteilen.

Gina

Ja mag sein, wobei ich mich frage, was Du jetzt dazu beigetragen hast?
Achja, Ironie on und Ironie off!!! :idee:

Gruß
Tam
 
-

Guten Morgen Tam,

ich habe den "Richterspruch" weder kommentiert noch gewertet. Es kann durchaus hilfreich sein,
die zu einer Thematik verfügbare Rechtsprechung in eine Argumentationslinie einzubeziehen (und u.a. zu diesem Zweck zu zitieren).

Schöne Grüße
Volker
 
Guten Morgen zusammen,

hier noch mal ein Fortschritt:

Der "Menschen für Tierrechte Bundesverband der Tierversuchsgegner" hat diese Woche Strafanzeige gegen Prof. Pohlmeyer und andere Wissenschaftler der TiHo Hannover gestellt, wegen "Vergehen der Tiertötung ohne vernünftigen Grund nach § 17 Nr. 1 TierSchG, möglicherweise in Tateinheit mit Vergehen der Tierquälerei nach § 17 Nr. 2 TierSchG." In dieser Anzeige wird auch Bezug auf die Petition genommen.

Gerne kann ich die komplette Strafanzeige hier einstellen. Volker, was meinst Du? (Ist mit dem strafanzeigestellenden Rechtsanwalt abgestimmt, er wäre damit einverstanden.)

Bleibt zu hoffen, dass alle Vorgehen gegen diese Forschungsarbeit langsam aber sicher zum Erfolg führen! :)
 
-

Guten Morgen Sabine,

zunächst mal schönen Dank für die Information. Wenn das Vorgehen mit den Beteiligten abgestimmt ist - wäre es prima, den Text hier lesen zu können.

Schöne Grüße
Volker
 
-

aktuell aus dem Forum "jagd und Hund":

Guten Morgen Thoralf,
Du schreibst:
"Ich erwarte (ebenfalls Annahme) eher, dass der enge Umgang (nicht zynisch sondern räumlich gemeint) mit den vielen Krähen(-arten) eher ein besseres Ansprechen ermöglicht, als beim Schrotschuss auf streichendes Federwild. Die Wahrscheinlichkeit für einen Fehlabschuss dürfte also höher sein, als eine Fehltötung. Wo Menschen am Werk sind, sind Fehler allerdings nie ganz auszuschliessen, auch wenn einige behaupten unfehlbar zu sein."

Hierzu: Sofern die Selektion (Aaskrähe / Saatkrähe) von geschulten Mitarbeiter/innen mit aller gebotenen Sorgfalt vorgenommen wird und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden "Fallenkontrolleure" überhaupt und mit Nachdruck auf die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen Aas- und Saatkrähe (und striktem Verweis auf die Nichttötung der letztgenannten) hingewiesen wurden, dürfte die Eintrittswahrscheinlichkeit von "Fehltötungen" nach Fallenentnahmen im Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit von "Fehltötungen" bei Schrotschüssen auf streichendes Federwild (hierzu im Textverlauf mehr) tatsächlich um einen Faktor "X" geringer sein. Wenn ich allerdings einige "Diskussionsbeiträge" einiger User/innen lese, so drängt sich mir die (hoffentlich nicht zutreffende - jedoch wohl nicht zur Gänze unbegründete und auszuschliessende) Befürchtung auf, dass einer sorgfältigen Differenzierung evtl. wenig (bzw. nicht genügend und nicht seitens aller Beteiligten) Beachtung geschenkt werden könnte.

Du schreibst: " Wir sprechen hier nicht über Jäger, da diese einen solchen Massenfang wie Du weiter oben richtig zitierst (nicht ohne weiteres) betreiben dürfen, sondern von Wissenschaftlichen Mitarbeitern."

Hierzu: Die (momentan) ca. 140 Fallen werden nicht von wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen der Universität Hannover "betreut". Diese Aufgabe wurde an die jeweilige ortsansässige Jägerschaft (abgedeckt durch die erteilte Ausnahmegenehmigung und somit derzeit legal) delegiert.

Du schreibst: " Ich habe Raub- und Krähenvögel bisher nur gemeinsam im Zoo, Wildtierpark, Vogelpark in "Volieren" gesehen, konnte da aber Hassen nicht beobachten. Weiter oben schrieb auch ein Betreiber eines Fanges, dass die Vögel ruhig im Fang sitzen. "

Hierzu: Das Verhalten von an menschliche Obhut heritierte Tiere (z.B. in zoologischen Gärten) ist nicht mit demjenigen von Wildtieren in ihrem angestammten Lebensumfeld vergleichbar. Die Adaptionsfähigkeit von Wildtieren an die Bedingungen der Gefangenschaftshaltung hat zwar (je nach Art mehr oder weniger) deutliche Grenzen, führt jedoch oft zu Verhaltensanpassungen, welche die (ansonsten ausgeprägten) agonistischen Verhaltensweisen "überdecken". Im Klartext: Das zu beobachtende Gefangenschaftsverhalten von Tieren ist (zumeist) nicht (mehr) identisch mit dem Freilandverhalten. Dass "die Vögel ruhig im Fang sitzen" dürfte eher die Ausnahme denn die Regel sein. Zur besseren Einschätzung dieser Aussage wäre eine Angabe über Anzahl und Art der im Fang einsitzenden Vögel und über den Zeitraum des "Einsitzens" hilfreich.

Du schreibst: "5.000 Individuen mit einer Falle gefangen finde ich eine reife Leistung und ein Zeichen von sicher nicht gefährdeten Beständen!"

Hierzu: Über 5000 auf einer Landkreisfläche mit mehreren Fallen gefangene Individuen wäre korrekter. Trotzdem: Von einer momentanen Bestandsgefährdung war (zumindest von mir) bisher auch nicht die Rede, sondern lediglich von einer auf die Zukunft projizierten (möglichen) Entwicklung bei legalisiertem und konstantem Druck auf Rabenvogelpopulationen (wobei auch hier wieder die möglichen Gefährdungspotenziale je nach Art variieren).

Zu der von mir erwähnten Nichtbeteiligung des niedersächsischen Tierschutzbeirates schreibst Du: " Der Tierschutzbeirat soll sich mal hier raushalten, fällt natürlich schwer bei so einem Prestigeobjekt, und sich um wiederholte und massenhafte Tierquälereinen bei Massentierhaltung, Tiertransporten, in Tierheimen und vor allem, bei privaten Tierhaltern kümmern, deren 'Lieblinge' höchst selten tierschutzkonform gehalten werden, (...)"

Hierzu: Die Auswüchse so mancher "Heimtierhaltung" sind auch mir ein Dorn im Auge. Gleiches gilt für die von Dir treffend benannten übrigen Sparten. Hier geht es jedoch konkret darum, dass die niedersächsische Landesregierung eine von ihr selbst installierte Institution (Eigenbeschreibung der Landesregierung: "Der Tierschutzbeirat berät die Niedersächsische Landesregierung in Tierschutzfragen. Er berät umfassende tierschutzrelevante Sachverhalte und erarbeitet Lösungsvorschläge, gibt Stellungnahmen zu Rechtsetzungsvorhaben ab und (...)") nicht beteiligt hat. Man/frau kann zu dieser Studie stehen wie man will: Um einen "tierschutzrelevanten Sachverhalt" dürfte es sich bei einem Massenfang in nur mit Ausnahmegenehmigung einsetzbaren Fallen schon handeln. Um ein "Rechtsetzungsvorhaben" handelt es sich ohnehin. Gerade einem solch "interessenkonfliktbeladenen" Projekt hätte eine Beteiligung aller für eine Entscheidungsfindung relevanter (offizieller) Stellen gut angestanden.

Zu Deiner Frage: "Haben Nutztiere andere Rechte, dürfen die (z.B. aus wirtschaftlichen Gründen) leiden, Wildtiere nicht?"

Hierzu: Das ist ein sehr heikles Thema. Ich möchte (in diesen Zusammenhängen) auch nicht vertiefend in die Thematik "einsteigen". Mir ging es nur um einen Teilaspekt. Der Teilaspekt: In menschlicher Obhut gehaltene (sog.) "Nutztiere" sind in der Regel nicht der "freien Wildbahn" entnommen, sondern im Laufe der Jahrhunderte an "häusliche" Strukturen und Umfelder angepasste (durch züchterische Auslese forciert) und als domestiziert anzusehende Tiere. Die Auslöseschwelle für (beispielsweise) das Auftreten von "Flucht- und Vermeidungsverhalten" ist eine höhere als bei wildlebenden (nicht domestizierten) Arten.

Bezüglich meines Hinweises auf das "Hessische Jagdgesetz" schreibst Du u.a.: " Erstens nicht relevant, da Leer nicht in Hessen liegt (in Geographie nicht aufgepasst)."

Hierzu: Mir ist schon klar: Wiesbaden und Hannover befinden sich nicht im gleichen Bundesland. Ich wollte damit lediglich verdeutlichen, dass es (je nach Bundesland) durchaus unterschiedliche (sich in Gesetzestexten manifestierende) Einschätzungen hinsichtlich der Fallenbejagung gibt.

Zu meiner Frage danach, ob denn letztlich ein kontinuierlicher Druck auf die Rabenvogelbestände gewünscht ist schreibst Du: "Ja. Kontinuierlich. Dauerhaft. Für Immer."

Hierzu: Das ist wenigstens eine klare und eindeutige Antwort. Ich darf festhalten: Eine kontinuierliche und dauerhafte Bejagung der Rabenvögel wird angestrebt. Der Fallenfang wird als sehr effektiv angesehen (s.o.). Als zusätzliches Instrument wird die (von Dir als weniger selektiv eingeschätzte) Schussbejagung (s.o.) wohl weiterhin erfolgen (sollen). Eine kontinuierliche und dauerhafte Bejagung setzt eine Änderung der Gesetzesvorgaben voraus. Eine Unterstützung solcher Änderungswünsche wird (dies liegt in der Logik der Sache) durch evtl. zu erwartende temporäre "Auswirkungen" der fraglichen "Feldstudie" erhofft.

Schöne Grüße
Volker
 
Hallo Volker,

hier der Text der Strafanzeige:

Strafanzeige

der Menschen für Tierrechte, Bundesverband der Tierversuchsgegner, vertreten durch den Vorstand, Roermonder Str. 4 a, 52072 Aachen - Anzeigeerstatter –

vertreten durch Rechtsanwalt xxxxxxx (von mir ge-x-t)

gegen

Prof. Pohlmeyer und andere Wissenschaftler der Tierärztlichen Hochschule Hannover, deren Namen unbekannt sind - Beschuldigte –

wegen Vergehen der Tiertötung ohne vernünftigen Grund nach § 17 Nr. 1 TierSchG, möglicherweise in Tateinheit mit Vergehen der Tierquälerei nach § 17 Nr. 2 TierSchG.

Namens und in Vollmacht des Anzeigeerstatters (dessen Vorsitzender ich zugleich bin) erstatte ich gegen die Beschuldigten Strafanzeige mit folgendem

T a t v o r w u r f :

Im Zuge von „Freilandforschung“ haben die Beschuldigten mit Fallen, die in der EU und in Deutschland grundsätzlich verboten sind, nach bisherigen Informationen über 6.000 Rabenvögel, außerdem „versehentlich“ auch Greifvögel, qualvoll eingefangen und sie anschließend getötet. Die genauen Einzelheiten der kriminell erscheinenden Vorgehensweise sind diesseits nicht bekannt und bedürfen dringend staatsanwaltschaftlicher Aufklärung.

Es ist nicht bekannt, ob das Verhalten der Beschuldigten formal durch einen Genehmigungsbescheid gedeckt wird. Falls dies der Fall wäre, müssten die Ermittlungen zugleich gegen die Genehmigungsbeamten als Mittäter erstreckt werden.

Denn es ist wissenschaftlich unsinnig, mit brutalen Fangmethoden Rabenvögel zu vernichten, als ob ein solcher Tierversuch gerechtfertigt sein könnte.

Namhafte Biologen weisen die Berechtigung solcher massenhaft tödlichen und qualvollen Versuche entschieden als unberechtigt zurück.

Beweis: Auskunft von Privatdozent Dr. Hans-Wolfgang Helb, Universität Kaiserslautern (Rabenvogelgutachter des Landes Rheinland-Pfalz)
Auskunft von Dr. Ulrich Mäck, Biologe und Rabenvogelgutachter der Bundesregierung
Auskunft von Dr. Wolfgang Epple, Buchautor von „Ragenvögel – Göttervögel – Galgenvögel“

Die genannten Wissenschaftler verweisen darauf, dass es unsinnig ist, den Einfluss von Rabenvögeln auf die Population der Wiesenvögel durch solche Massentötung „zu überprüfen“. Dies auch deshalb, weil Rabenvögel nachts schlafen und somit als „Hauptverdächtige“ für den europaweiten Wiesenvogelschwund ausscheiden. Verhaltensstudien zeigen auch, dass sich die Wiesenbrüter tagsüber durch entsprechendes Abwehrverhalten gegen Beutegreifer und auch gegen Rabenvögel zur Wehr zu setzen wissen und nur gegen Nachträuber, zu denen Rabenvögel gerade nicht zählen, praktisch keine Chance haben.

Im einzelnen verweise ich auf die Erläuterungen im Internet unter http://petition.thoki.net/index.html (massenhafter Fang und Tötung von Rabenvögeln im Landkreis Leer/Ostfriesland).

Nach diesseitiger Einschätzung sind der massenhafte Fang und die Tötung der Rabenvögel und auch anderer Vögel, die qualvoll in den Fallen verenden oder dort erschlagen werden, durch nichts zu rechtfertigen.

Die Beschuldigten wissen, dass dafür ein zwingender „vernünftiger Grund“ im Sinne von § 17 Nr. 1 TierSchG fehlt. Ermittlungen wegen vorsätzlicher Tiertötung und gesetzwidriger Fallenstellerei sind daher dringend geboten.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass der Verfassungsrang des Tierschutzes nach Art. 20 a GG eine nachdrückliche Verfolgung der Sache gebietet. Denn der Schutz des Einzeltieres, also auch tausender Rabenvögel und anderer Tiere, hat durch die seit dem 01.08.2002 gültige neue Verfassungsbestimmung einen Bedeutungszuwachs erhalten, der das öffentliche Verfolgungsinteresse unterstreicht (s. von Loeper in Kluge Tierschutzgesetz, Kommentar, Einführung Rn 104 a-h sowie die umfassende Kommentierung der Oberstaatsanwälte Ort und Reckewell in Kluge aaO zu § 17 TierSchG).

Es ist also nicht möglich, den Vorgang als eine Art Kavaliersdelikt zu behandeln, als ob die Beschuldigten selbst entscheiden könnten, nach welchen rechtlichen und ethischen Maßstäben sie massenhaft Tiere in der freien Natur fangen und zu Tode bringen.

Ich bitte um alsbaldige Bestätigung des Eingangs der Strafanzeige und um Angabe des dortigen Aktenzeichens.
 
-

Hallo Sabine,

vielen lieben Dank. Ich werde die Info denne mal crossposten.

Schöne Grüße
Volker
 
-

Guten Tag Ann,

die (ab sofort tägliche) Frage: Hast Du von der TiHo Hannover (Institut für Wildtierforschung) zwischenzeitlich die von Dir angefragten Informationen erhalten ?

Schöne Grüße
Volker
 
Dito waren keine da, alles eine persönliche Auffassung der Gerichte. Sonst wäre es sicherlich nicht möglich durch alle Instanzen zu kämpfen, .../
Warum wurde dann die Urteilsbegründung in Braunschweig nicht angefochten ?
Selbstverständlich gab es Fälle, in denen selbst verabschiedete Gesetze als verfassungswidrig befunden wurden (wie auch Teile der Hunde-VOs).

Ich erwarte..., dass der enge Umgang ...eher ein besseres Ansprechen ermöglicht als beim Schrotschuss auf streichendes Federwild. Die Wahrscheinlichkeit für einen Fehlabschuss dürfte also höher sein als eine Fehltötung.
Mit so einer Antwort wäre der Herr durch die Jägerprüfung gefallen ! Ohne EINDEUTIGES Ansprechen der Tierart ist eine Schussabgabe nicht zulässig ! Fehlabschüsse (womöglich noch geschützter Arten wie der Saatkrähe) setzen einen verantwortungslosen Umgang mit der Schusswaffe voraus. Fehltötungen dürfen erst gar nicht vorkommen ! Ein Jäger MUSS wissen, wie auch eine junge Saatkrähe zu erkennen ist, sonst muß er sie freilassen. Fehler sind hier nicht entschuldbar, da auf eine Tötung im Zweifel verzichtet werden kann ! Sie als Argument vorzubringen spricht eher dafür, genauer hinzuschauen, wem im Wiederholungsfall der Jagdschein entzogen werden sollte. Die Abschusszahlen von Rabenkrähen in Niedersachsen sprechen übrigens gegen eine Häufung von Fehlabschüssen und führen eine zusätzliche Fallenbejagung von vorneherein ad absurdum.

Zur Strafanzeige: Der Tierschutz kann hier ausgehebelt werden durch die "verfassungsrechtlich garantierte Freiheit von Forschung und Lehre". Darauf sollte man vorbereitet sein. Nach meinem jetzigen Kenntnisstand wäre die Studie eher durch formale Mängel angreifbar, weißt Du, wie der Rechtsanwalt das einschätzt, Sina ?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Vogelklappe,

hm, wie der Rechtsanwalt das einschätzt, kann ich Dir leider nicht sagen. Ich werde aber noch mal nachhören.

Du schreibst, dass die Klage auf Grund der "Freiheit von Forschung und Lehre" ausgehebelt werden könnte. Aber gilt nicht auch "die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."? Und gibt die Verfassung nicht auch wieder, dass Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe anzusehen und daher geachtet und geschützt werden müssen?
Und könnte man sich nicht auch darauf berufen, dass die Freiheit nur gilt, solange kein anderes Lebewesen Schaden aus dieser "freien Lehre" bezieht?

Bin aber kein Profi in Sachen Recht, Du wirst Dich da bestimmt besser auskennen als ich!
 
-

Hallo Sabine,

bin da auch kein Profi. Nicht mal ein halber.

Hallo Almut,

ja - die formal-rechtliche Seite sollte um- und eingehend abgeprüft werden.

Seit 1987 ist das BML aufgrund § 16b des Tierschutzgesetzes verpflichtet, zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes eine Tierschutzkommission zu berufen und diese vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz anzuhören.

§ 16 b
Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören.

Das Bundestierschutzgesetz hat als "übergeordnetes" Gesetz natürlich auch Auswirkungen auf die Gesetzgebung der Bundesländer. Will sagen: Gesetze, Verwaltungsvorschriften und/oder Verordnungen dürfen hinsichtlich des Tierschutzes keine dem Bundesrecht entgegenstehenden oder dieses sonstwie tangierende Regelungen enthalten. Inwieweit dies auch auf "Ausnahmegenehmigungen" anzuwenden ist vermag ich nicht zu beurteilen.

Es wäre vielleicht denkbar, dass eine (zumindest informelle) Beteiligung der Tierschutzkommission (respektive eine tatsächliche Beteiligung) des niedersächsischen Tierschutzbeirates zwingend gewesen sein könnte. Eine solche Beteiligung hat jedenfalls nicht stattgefunden. Eine fachkompetente Überprüfung wäre angesagt.

Schöne Grüße
Volker
 
VolkerM schrieb:
die (ab sofort tägliche) Frage: Hast Du von der TiHo
Hannover
(Institut für Wildtierforschung) zwischenzeitlich die von Dir angefragten
Informationen erhalten ?Volker

Hallo Volker,

soweit ich mich an eine Aussage von Ann aus einem früheren Beitrag erinnere,
wollte sie sich hier nicht mehr äussern, solange es hier weiterhin so
aggressiv zugeht.

Zu deiner Frage: Laut meiner Info hat Sie von der TiHo inzwischen
zahlreiche Informationen erhalten.
 
Hallo Volker


wenn ich Ann waere wuerde ich mich auch nicht mehr melden, ich kaeme mir
>aufs aermchen< genommen vor.
und damit du nicht jeden tag nachfragen musst..sie ist im moment nicht viel im forum da sie sich um ihre tier und haus kuemmern muss und natuerlich um iher arbeit...du weisst ja...vogelfutter kostet ;)
 
Wie man so "Empfindlichkeiten"

über 5700 erschlagene Kraehen stellen kann ,,bleibt mir wohl für immer verschlossen :?
 
-

Guten Morgen Ann, Raymond, Andrea,

ich möchte Dich ("Ann") - entegegen der Vermutung von "Raymond" - nicht "auf`s Ärmchen nehmen". Ich bin (wie höchtswahrscheinlich weitere User/innen) ganz einfach am Inhalt der von Dir angeforderten Informationen interessiert.
Zum Vorhalt von "Andrea": Nun ja - eine (so denke ich doch) höfliche Frage ist wenig aggressiv. Wenn Informationen seitens der TiHo vorliegen - was spricht dagegen, diese auch hier zugänglich zu machen. Zeitmangel? Haben wir irgendwie doch alle. Kopieren - einfügen - fertig.

Hallo Almut, hallo zusammen,

m.E. ist es bereits fraglich, ob die Genehmigungspraxis bezgl. des Projektes im LK Leer (insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten) mit geltenden Regelungen vereinbar ist. Sog. "Ausnahmegenehmigungen" vom Verbot des Fanges und der Tötung explizit aus dem Jagdrecht ausgenommener Arten mit einem (bundesweit) festgeschriebenen Schutzstatus wurden (so die in den meisten Bundesländern gängige Praxis) bis zum Jahr 1995 von den jeweiligen Landesämtern erteilt. Inwieweit hierbei eine Beteiligung der Bundesbehörde (Anmerkung: Die Unterschutzstellung von Rabenvögeln ist seit 1987 im Bundesnaturschutzgesetz verankert) erfolgte, entzieht sich meiner Kenntnis. Nach 1995 wurden die Zuständigkeiten nochmals auf eine tiefere Ebene (Kreise) delegiert. Inwieweit (und ob überhaupt) die Kreisbehörden wiederum die Landesämter in die Verfahren einbezogen entzieht sich ebenfalls meiner Kenntnis. Die Ausnahmegenehmigung im "Fall Leer" wurde (lt. Angabe der Landesregierung) "durch den Kreisjägermeister (Hilbrands) in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Leer" erteilt. Der Kreisjägermeister hat (so die grobe Definition seiner Aufgabenfelder) "die Belange der Jägerschaft zu vertreten". Es dürfte sowohl jedem "gesunden Rechtsempfinden" als auch der Funktionalität von Judikative und Legislative diametral entgegen stehen, dass Genehmigungen bezüglich des Massenfanges und der Tötung von - nicht dem Jagdrecht unterliegenden - Rabenvögeln über einen langen Zeitraum ,auf einer beachtlichen Fläche, mit überregionalen Auswirkungen, EU- und bundesrechtliche Vorgaben tangierend, letztlich von einem "Kreisjägermeister" erteilt werden. Es sollte auf Grund des vorgeschilderten Sachverhaltes eine Überprüfung der Rechtswirksamkeit der "Ausnahmegenehmigung" angestrebt werden.

Der Einsatz sog. "Norwegischer Krähenmassenfallen" steht im Widerspruch zu den Vorgaben der EU-Vogelrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - 79/409/EWG - , ABI. L 103 vom 25.04.1979 ). Vorab: Die Regelungen der Richtlinie betreffen "sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind." (Artikel 1 (1)).

Artikel 8 (1) der Richtlinie untersagt in einer Deutlichkeit - die wenig interpretativen Spielraum bietet - den Einsatz verschiedener Fangmethoden. Zu den untersagten Fangmethoden zählt zweifellos auch jede Art von "Massenfallen" (und dies bereits unabhängig von einer "Selektivität").

Artikel 8 (1):
"Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedsstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden (...) können."

Die Festlegung "in Mengen o d e r wahllos" besagt de jure, dass bereits das Zutreffen eines der beiden Kriterien genügt, um das Merkmal der Nichtzulässigkeit zu begründen. Würde der betreffende Passus "in Mengen u n d wahllos" lauten, so wäre ein Erfordernis des Zutreffens beider Merkmale gegeben.

Schöne Grüße
Volker
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Thema: Sag mir wo die User sind, wo sind sie geblieben......

Ähnliche Themen

Kerstin8
Antworten
64
Aufrufe
2.652
LavendelAgonie
LavendelAgonie
SamantaJosefine
Antworten
12
Aufrufe
1.242
SamantaJosefine
SamantaJosefine
Zurück
Oben