Hallo
Ich finde die Regelungen eigentlich nicht besonders kompliziert. Man sollte sich aber etwas damit befassen. Das sieht man an den Beiträgen hier.
Das größte Problem bei den Artenschutzgesetzen sehe ich darin, dass zum einen sich viele Halter vor dem "Papierkram" drücken wollen und zum anderen viele Behörden die Gesetze unterschiedlich (extrem locker bis extrem streng) auslegen (bzw. manchen Behördenvertretern der Durchblick fehlt - gibts auch anderswo, nicht nur bei den Behörden). Und ein Halter der sich drücken will, akzeptiert natürlich sofort eine lockere Handhabung, ob sie stimmt oder nicht und schreit sofort bei einer strengeren Handhabung.
Tatsache ist:
Die Chinanachtigall ist in folgenden Anhängen zu finden
BNAtSchG [BG]
Anhang: b Leiothrix lutea
EG Verordnung 338/97 aktuell [EG]
Anhang: B Leiothrix lutea
Washingtoner Artenschutzübereinkommen [WA]
Anhang: II Leiothrix lutea
Das heißt die Tiere sind besonders geschützt und somit nach ist nach §6 der BArtSchV ihre Haltung anzeigepflichtig.
Es besteht nach den mir derzeit bekannten Unterlagen keine Kennzeichnungspflicht.
Die Vermarktung von Exemplaren der in Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann (Art. 8 (5) EG-Verordnung Nr.338/97).
Wenn die Tiere beringt sind,ist dieser Nachweis wesentlich einfacher.
Die Vorgaben des WA und der EG gelten auch in den Niederlanden. Die BArtSchV nur in Deutschland.
In Deutschland besteht Meldepflicht für China-Nachtigallen, unabhängig vom Bundesland und vom jeweiligen Behördenvertreter.
Viele Grüße