Jens H.
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Hallo,
„Nach § 12 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV, Kennzeichnungspflicht) sind nur die in Anlage 6,Spalte 1,aufgeführten Arten kennzeichnungspflichtig. Die Arten Reisamadine (Padda oryzivora) ist nicht in Anlage 6 der BArtSchV gelistet und unterliegen daher keiner Kennzeichnungspflicht nach dieser Verordnung.
Die Arten sind jedoch nach § 7 Abs. 2 BArtSchV meldepflichtig, d. h., der Halter und Züchter dieser Arten hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und den Zu- und Abgang schriftlich anzuzeigen... Die nach Landesrecht zuständigen Stellen haben die Nichteinhaltung der Meldepflicht nach § 7 Abs.2 BArtSchV offenbar weitgehend nicht zum Anlass genommen, ein Bußgeldverfahren nach § 16 Abs.2 Nr.5 BArtSchV einzuleiten.
also hatte ich doch Recht!
einfach gesagt es besteht keine Ringpflicht aber eine Meldepflicht!
Super !!
Ich hole mir einen wildfarbenen Hahn und eine weisse Henne in NL nach dem Navi 612 km ab Sachsen
Danke für die Hilfe
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