Fasanhaltegenehmigung

Diskutiere Fasanhaltegenehmigung im Forum Fasane im Bereich Hühner- und Entenvögel - Hi, Hab mal ne Frage: 1) Was genau brauche ich für eine Genehmigung, um Jagdtfasane zu halten? (Müssen Jagdtfasane beringt werden?) 2) Woher...
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F-16

Guest
Hi,
Hab mal ne Frage:
1) Was genau brauche ich für eine Genehmigung, um Jagdtfasane zu halten? (Müssen Jagdtfasane beringt werden?)
2) Woher bekomme ich diese Genehmigung?
Würde mich über ein Antwort freuen.
 
Hallo F-16

Da Du ja ebenfalls aus Bayern kommst, kann ich dir die Frage recht genau beantworten.
Original geschrieben von F-16
Hi,
Hab mal ne Frage:

1) Was genau brauche ich für eine Genehmigung, um Jagdtfasane zu halten? (Müssen Jagdtfasane beringt werden?)

2) Woher bekomme ich diese Genehmigung?
Würde mich über ein Antwort freuen.

Du benötigst eine Genehmigung nach der Bundeswildschutzverordnung. Diese bekommst Du, in Bayern, von der Unteren Jagdbehörde beim zuständigen Landratsamt.
Du mußt einen Lageplan und eine Gehegebeschreibung (am besten mit Skizze) mit einreichen (ggf. benötigst Du einen Bauplan - dies wird durch die zuständige Baubehörde geprüft.)
Wenn Du Fasane in größeren Mengen züchten willst, benötigst Du auch noch eine tierschutzrechtliche Genehmigung vom zuständigen Ordnungsamt. Wenn Du noch detailliertere Fragen haben solltest, kannst Du mir auch eine Mail oder eine PN schicken.

Jagdfasane müssen beringt werden. Außerdem ist ein Zuchtbuch zu führen. (Steht in meinem Genehmigungsbescheid) Das gleiche gilt für Wachteln und Rebhühner, bzw. für alle jagdbaren Tiere (die auch in der Bundeswildschutzverordnung aufgeführt sind).

Viele Grüße
 
Genehmigung

Hallo F-16,

das hängt von der Gesetzgebung deines Bundeslandes ab.
Jagdfasane unterliegen Bundesweit dem Jagdrecht.
Als Jäger benötigst du daher für die Haltung keine Genehmigung.
Fasane sind auch zur Landwirtschaftlichen Wildtierhaltung geeignet.
Als Landwirt benötigst du daher in der Regel auch keine Genehmigung (ausser du hälst Sie als Hobby).
In der regel mußt du eine Genehmigung von der zuständigen Jagdbehörde haben. Bei mir war das mal die Oberer Jagdbehörde beim Regierungspräsidium Kassel, brauche ich persönlich aber nicht mehr aufgrund einer Genehmigten Anlage zur Fasanenhaltung im Aussenbereich durch die untere Naturschutzbehörde.
Beringt werden brauchen Jagdfasane nicht. Es ist sogar verboten markierte Tiere aufgrund des Tierschutzgesetzes in die freie Wildbahn zu entlassen Ausnahme genehmigtes Wissenschaftliches Projekt.

Dies war und ist Hessen.
Ach so, du solltest nachweisen können, das die Tiere die du hälst nicht der freien Natur entnommen wurden. Könnte ganz schön unangenehm werden.

mfg

aday
 
Re: Genehmigung

Original geschrieben von aday
Hallo F-16,

...
beringt werden brauchen Jagdfasane nicht. Es ist sogar verboten markierte Tiere aufgrund des Tierschutzgesetzes in die freie Wildbahn zu entlassen Ausnahme genehmigtes Wissenschaftliches Projekt.
...
mfg

aday

Hallo

Bei mir steht sowohl die Verpflichtung zur Führung eines Zuchtbuches als auch die Verpflichtung der Beringung der Tiere im Genehmigungsbescheid.

Viele Grüße
 
hallo !!

ich besitze auch mongolische ringfasane, das sind ja auch sogenannte jagdfasanen.
meine haben aber keine ringe. wieso auch? ich hab sie mir ganz normal bei einem züchter geholt wie auch meine goldfasanen-
und züchten tu ich ja auch nicht mit ihnen.
brauch ich trotzdem solche komischen papiere oder was auch immer ????

MFG

jasmin
 
Genehmigung

Hallo ihr alle im gesamten Bundesgebiet,

eine Genehmigung zur Haltung von ansonsten Freilebenden Wild ist immer notwendig.
In der Regel erteilt diese Genehmigung für Tiere die nicht dem Jagdrecht unterliegen die zuständige Naturschutzbehörde. Für Tiere die dem Jagdrecht unterliegen die zuständige Jagdbehörde.
Bei Landwirtschaftlichem Gehegewild (welches auch als solches gehalten wird, also Dammwild, Rotwild, Fasan, usw.) bei einer Haltung im Aussenbereich die Naturschutzbehörde, meist im Zusammenhang mit dem Veterinäramt. Bei einer Haltung von Fasan im Ortsbereich benötigen "priviligierte", also Jäger und Landwirte meist keine Haltegenehmigung, setzt aber in einigen Bundesländern eine gewisse Qualifizierung voraus.

mfg

aday
 
Hallo webgirl

Für deine Fasane benötigst Du eine Gehegegenehmigung nach dem Naturschutzrecht (eventuell auch Baurecht, aber das ist dann incl.).

Für die Jagdfasane benötigst Du, wie bei allen jagdbaren Tieren, eine Haltegenehmigung der zuständigen Jagdbehörde.

Die Bundeswildschutzverordnung gilt, trotz der teilweise unterschiedlichen Jagdgesetze in den einzelnen Bundesländer, in ganz Deutschland.

http://www.goinform.de/demo/umwelt/ns/bu/bartschv.pdf

Einfach zum Züchter gehen, kaufen und halten ist nicht zulässig.
Das hat auch nichts mit Züchten oder nicht zu tun, wie bei den Sittichen und Papageien. Jagdbare Tiere dürfen ohne Genehmigung nicht einmal gehalten werden.

Viele Grüße
 
hallo,

wir sind uns aber schon einig, dass dies nur für einheimische Arten gilt.

mfg
 
Hallo lotko

Es sieht so aus, als wären wir im Moment nicht ganz einer Meinung.

Wobei ich mir aber nicht sicher bin, worauf sich deine Bemerkung bezieht. Auf das Jagdrecht oder das Naturschutzrecht? Oder worauf? Auf die Gehegegenehmigung oder die Haltegenehmigung?

Die Aussagen gelten nicht nur für heimische Arten.

Du kannst aber auch jederzeit nachlesen unter:

http://home.t-online.de/home/er.ge/bwsvo.htm

Siehe auch §1

http://www.fen-net.de/~na1723/law/b_natschg.html

Siehe auch §24

Könntest Du deine Bemerkung eventuell etwas konkretisieren?


Viele Grüße
 
einig sein?

???

Jagdfasan ist jagdfasan!

Auch wenn nicht alle "Varianten" des Jagdfasanes bei uns eingebürgert worden sind, so sind doch alle Tiere, die ihrer Systematik nach zu P.c. zählen damit gemeint.

mfg

aday
 
Hallo

Eine Haltegenehmigung benötigt man bei uns nur für Tiere, die unter die Bundeswildschutzverordnung fallen.
Von der Wachtel, dem Rebhuhn, dem Fasan, der Stockente, der Kanadagans bis zum Schneehasen, etc.. Dies gilt auch für Unterarten von Arten die dort aufgeführt sind, die es bei uns in Deutschland wildlebend nicht gibt. (Siehe Bundeswildschutzverordnung)

Viele Grüße
 
Hallo,

war mir nur wichtig, weil in einer Frage auch der Goldfasan auftauchte und nicht der Eindruck entstehen sollte, dass für alle Fasane eine Haltegenehmigung erforderlich ist.

Danke für die Klarstellung.


mfg
 
Hallo lotko

Nochmal:
Eine Haltegenehmigung benötigt man für Tiere die unter das Jagdrecht (Bundeswildschutzverordnung) fallen.

Eine Gehegegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz benötigt man immer (wenn man Tiere hält, die es "in freier Wildbahn" gibt.), also auch für eine Voliere in der man Goldfasane hält.

Eine Gehegegenehmigung benötigt man nur dann nicht, wenn es sich um domestizierte Tiere handelt. Dann benötigt man höchstens eine Baugenehmigung für das Gehege. Dafür gibt es da unter Umständen andere Vorschriften zu beachten.

Viele Grüße
 
Hallo alle,
beschäftige mich zur Zeit mit der gesamten rechtlichen Problematk der Wildgeflügelhaltung.
Bundeswildschutzverordnung § 2 Verbote
(4) die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für Tiere der Arten Rebhuhn, Fasan, Wachtel und Stockente, die im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Gefangenschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind.
 
Moin,
habe ich das jetzt richtig verstanden?
Für gelbe Goldfasanen in der 5ten Generation brauche
ich keine Gehegegenehmigung????
Gruss Hoki
 
Hallo

wildtauben schrieb:
...Bundeswildschutzverordnung § 2 Verbote
(4) die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für Tiere der Arten Rebhuhn, Fasan, Wachtel und Stockente, die im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Gefangenschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind.

So ist es.
Aber um sie zu halten benötigt man eine Genehmigung. Wie heißt es so schön im Jagdrecht: Wildgehege sind genehmigungspflichtig. Eine Voliere mit jagdbaren Vögeln ist ein Wildgehege. Deshalb benötigt man eine Genehmigung um die gewünschte Tierart zu halten. Für die genannten Arten ist eine Genehmigung zu bekommen, wenn das Gehege den Vorschriften entspricht. Bei den anderen ist (kann) es komplizierter (sein).


Für die Haltung von Goldfasanen benötigt man eine Genehmigung, da sie meines Wissens nicht zu den domestizierten Tierarten zählen, wie zum Beispiel der Wellensittich und der Nymphensittich. Mutationen von Tierarten werden behandelt wie die "Ursprungsform".

Viele Grüße
 
Hallo Soay,
Für unsere einheimischen Jagdfasanen benötigt man keine Haltegenehmigung, wenn sie aus in Gefangeschaft gezüchtet sind und nicht herrenlos geworden sind. § 2 (4) BWildSchV sagt doch klar das Fasan, Rebhuhn, Wachtel und Stockente von den Verboten ausgenommen sind.

Für die Erbauung eines Geheges, Stalles, Voliere usw. benötigt man je nach Bebauungsplan natürlich eine Genehmigung.
bitte immer klar unterscheiden zwischen Haltegenhmigungen und Baugenehigungen, haben nichts mit einander zu tun.

Für die Haltung von den anderen in der BWildSchV aufgeführten Tieren, beantragt man eine Haltegehmigung bei der unteren Jagdbehörde.
Man sollte sich auf den § 2 (5) 3. BWildSchV berufen:
"3. aus sonstigen vernüftigen Grund für eine Nutzung von Tieren in geringen Mengen"
Diese Genehmigung kostete für die Haltung für Türkentauben 75Euro
Jährlich müssen die nachgezogenen Jungtiere gemeldet werden und auch die abgegeben Tiere, ich reiche dafür eine Kopie der Herkunftsbescheinigung ein.
Diese Herkunftsbescheinigung erhält der neue Besitzer um die Legalität seiner Tauben nachzuweisen.

Der Goldfasan ist in der Bundesartenschutzverordnung vom 24.02.2005 nicht mehr aufgeführt und unterliegt damit keiner gesetzlichen Vorgabe.

Mit freundlichem Gruß
 
Hallo

Das Ganze noch einmal.

Es gibt, abgesehen vom EU-Recht, im Bereich der Naturschutzgesetzgebung und des Jagdrechts Vorschriften auf Bundesebene (BNatSchG, Bundeswildschutzverordnung, etc.) die für alle gleich sind und Vorschriften auf Landesebene (BayNatSchG, BayJG), die im Bereich des Jagdrechts unterschiedlich sein können. Vorschriften bezügl. des Baurechts sind Ländersache und unterscheiden sich sehr stark.
Ich wohne in Bayern. Deshalb können Punkte die von den Ländern geregelt werden, in anderen Bundesländern anders geregelt sein. Bitte immer bei der zuständigen Behörde informieren. Auch die Handhabung (Auslegung) der zuständigen Behörde kann sich von anderen unterscheiden (in Bayern zwischen den verschiedenen Landkreisen).

DESHALB: Erkundigt Euch immer VOR dem Bau von Volieren und/oder dem Kauf von Tieren bei eurer zuständigen Behörde. Nur dann könnt ihr sicher sein, das alles so klappt wie ihr es euch vorstellt. Damit ihr auch Freude an den Tieren habt (und nicht nur Ärger mit den Ämtern).

wildtauben schrieb:
Für die Erbauung eines Geheges, Stalles, Voliere usw. benötigt man je nach Bebauungsplan natürlich eine Genehmigung.
bitte immer klar unterscheiden zwischen Haltegenhmigungen und Baugenehigungen, haben nichts mit einander zu tun.

Was du nicht sagst? :D

Wenn du es so sagen willst, dann unterscheidet man zwischen einer Baugenehmigung und einer Gehegegenehmigung.

Wobei dann wieder zu unterscheiden ist zwischen einer Gehegegenehmigung nach dem Naturschutzgesetz (BayNatSchG Art. 20a, sowas gibt es in den anderen Ländern auch, als "Umsetzung" des BNatSchG, der Inhalt kann aber etwas voneinander abweichen, z.B. in Bezug auf Ausnahmen) und einer Gehegegenehmigung (Wildgehege) nach dem Jagdrecht (BayJG Art. 23, Bundeswildschutzverordnung).
Außerdem kann es sein, das man, je nach Größe der Anlage auch eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz benötigt (§11 TSchG).

Bei uns (soll nicht überall gleich sein) "beinhalten" diese Genehmigungen die Baugenehmigung. Die Anträge werden "automatisch" auch baurechtlich beurteilt.

wildtauben schrieb:
Für unsere einheimischen Jagdfasanen benötigt man keine Haltegenehmigung, wenn sie aus in Gefangeschaft gezüchtet sind und nicht herrenlos geworden sind. § 2 (4) BWildSchV sagt doch klar das Fasan, Rebhuhn, Wachtel und Stockente von den Verboten ausgenommen sind.

Man benötigt auch für diese Tiere eine Gehegegenehmigung nach dem Jagdgesetz (Wildgehege). Für die aufgeführten Arten gelten unter den genannten Bedingungen lediglich die Verbote von §2 Absatz 1 BwildSchV („Haltungsverbot“) nicht. D. h. man bekommt das Wildgehege für die genannten Arten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind die an das Gehege gestellt sind, genehmigt.

wildtauben schrieb:
Für die Haltung von den anderen in der BWildSchV aufgeführten Tieren, beantragt man eine Haltegehmigung bei der unteren Jagdbehörde.
Man sollte sich auf den § 2 (5) 3. BWildSchV berufen:
"3. aus sonstigen vernüftigen Grund für eine Nutzung von Tieren in geringen Mengen"
Diese Genehmigung kostete für die Haltung für Türkentauben 75Euro
Jährlich müssen die nachgezogenen Jungtiere gemeldet werden und auch die abgegeben Tiere, ich reiche dafür eine Kopie der Herkunftsbescheinigung ein.
Diese Herkunftsbescheinigung erhält der neue Besitzer um die Legalität seiner Tauben nachzuweisen.

Auch hier benötigt man eine Gehegegnehmigung, die in diesem Fall gleichzeitig eine Genehmigung zum Halten der Tiere ist. Und bei diesen Tieren gibt es erfahrungsgemäß die meisten Probleme. Jede Behörde (jedes Landratsamt) legt diese Ausnahmen anders aus. Es gibt welche die keine Genehmigungen ausstellen (Es gibt für sie keinen vernünftigen Grund solche Tiere zu halten) und andere bei denen es keine oder nur sehr wenige Probleme gibt.

wildtauben schrieb:
Der Goldfasan ist in der Bundesartenschutzverordnung vom 24.02.2005 nicht mehr aufgeführt und unterliegt damit keiner gesetzlichen Vorgabe.

Das hat mit der Gehegegenehmigung nichts zu tun. Die benötigt man immer wenn man darin Tiere wildlebender Arten halten will.

BayNatSchG Art. 20a Tiergehege
(1) Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wildlebender Arten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur
Haltung von Vögeln. Die Zweckänderung steht der Errichtungoder Erweiterung gleich.
(2) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von
Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

Es gibt aber für andere Bundesländer Ausnahmen bezügl. der Größe und bezügl der gehaltenen Tiere. In Niedersachsen z. B. sind Gehege bis insgesamt 50 m² genehmigungsfrei nach dem Naturschutzgesetz (nicht automatisch auch nach dem Baurecht) wenn darin Tiere gehalten werden, die u. a. hier genannt werden (Diese Arten gelten als „nicht wildlebend“.)

D. h. In Delmenhorst ist eine Voliere nicht genehmigungspflichtig wenn alle Volieren insgesamt unter 50m² groß sind und man darin gelbe Goldfasanen hält. Wenn man rote (wildfarbige) darin halten will, benötigt man eine Genehmigung.

Viele Grüße
 
Thema: Fasanhaltegenehmigung
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