Hallo Peregrinus,
die Haltung von heimischen Greifvögeln
§ 20 f Abs.2 Ziff.2 BNatSchG
Da alle Greifvögel zu den besonders geschützten Arten zählen, besteht für sie ein Besitzverbot.
§ 22 BNatSchG
Die Legalität des Beizvogels ist vom Besitzer der zuständigen Behörde nachzuweisen.
§ 3 BWildSchV
Halten von Greifen und Falken
(2) Wer Greife oder Falken hält,
4. hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle
1. spätestens bis zum 1. Juni 1986, bei späterem Beginn der Haltung binnen vier Wochen nach Begründung des Eigenbesitzes, den Bestand an Greifen und Falken und
2. nach der Bestandsanzeige jeweils unverzüglich den Zu- und Abgang von Greifen und Falken
schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht,
Herkunft, Verbleib, Standort,
Verwendungszweck und Kennzeichen der Greife und Falken. Die Verlegung des regelmäßigen Standortes der Greife und Falken ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das durch den Tod eines Tieres freigewordene Kennzeichen ist mit der Anzeige über den Abgang zurückzugeben.
(Bei Verwendungszweck sollte: Beizvogel oder Beizjagd stehen. Sollte da Private Haltung in
Voliere stehen, wird Unterbringung von der zuständigen Behörde wohl nicht akzeptiert werden.)
Herkunft:
Vom Besitzverbot für Greifvögel nach § 20 f A Abs.2 Ziff.2 BNatSchG gibt es Freistellungsmöglichkeiten.
§ 20g Abs.1 Ziff.1 BNatSchG
Für legal gezüchtete Tiere.
§ 3 BWildSchV
Halten von Greifen und Falken
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn
1. die Haltung wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken dient oder die Ausnahme zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke, zur
Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd (
Zitat Pregrinus: “es wird nicht ein einziges Wort über Jagd verloren“. Beizjagd ist auch Jagd!) oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur erforderlich ist,
2. der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken besitzt und
3. eine fachgerechte Betreuung sowie eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung gewährleistet ist.
(Ein Habicht gehört nicht in eine
Voliere, er würde sich über kurz oder lang zu Tode fliegen. Er gehört in eine Mauser oder Zuchtkammer, dass sieht der Kreis – Veterinär der die Anlage abnehmen muss genau so.)
§ 20g Abs.1 Ziff.3 BNatSchG
Für legal ausgehorstete Habichte (Hier ist die obere Jagdbehörde zuständig. Auch hier gilt nur für die Jagd)