Fragen zum Züchten

Diskutiere Fragen zum Züchten im Forum Nymphensittiche im Bereich Sittiche - Hallo an alle! Ich habe ein paar Fragen und hoffe, ihr könnt sie auch beantworten! :+klugsche Was bisher geschah: Meine Nymphen Susi und Max...
Abgesehen von den Gesetzen fand ich es wichtig meine ZG zu machen , weil man doch nie weiß was das Leben noch so bereit hält , niemand kann sicher voraussagen , ob er in 20 Jahren noch seine geliebten Pieper halten kann , sei es durch Ortswechsel , Alllergie oder sonstwas.....für ein unberingtes Tier kann ich mir evtl. nicht den besten Platz aussuchen, da muß ich u.U. froh sein , wenn sich überhaupt jemand findet , der es übernimmt , das war mir die ZG wert.......
Außerdem könnte es doch sein , daß die Küken beide Hähne sind , dann kann es sehr schwierig werden , sie zu behalten , 3 geschlechtsreife Herren auf eine Henne ist nicht so wirklich artgerecht........ würde ich mir überlegen.
Wir hatten fest mit einem hahn für unsere Kiko gerechnet und mußten dann für alle 3 Hennen ein schönes zuhause finden ....ist auch gelungen ! Aber ohnen Ringe wär es nicht so einfach gewesen .....
 
Krabbi schrieb:
Hmmm....ein TA, der die Behandlung verweigert, weil der Vogel unberingt ist???
Also nee, das kann ich mir nun nicht vorstellen, das dürfte auch nicht sein.

Nein,

die Behandlung wird sicher kein Tierarzt verweigern. Aber ich glaube eher, daß er z. Bsp. dem Ordnungsamt Rechenschaft schuldig ist. Und ein Tierarzt wird sich schon vorher überlegt haben, ob er sich mit "Ungesetzlichkeiten" bzw. Förderung von Straftaten ( und solche sind auch alle Verstöße gegen die "Psittakose-Vorschriften") seine berufliche Laufbahn aufs Spiel setzt.

Wer in Deutschland z. Bspl. einem Vogel (der der Ringpflicht unterliegt) krankheitsbedingt einen Fußring entfernen lassen muß, bekommt das schriftlich vom TA bestätigt. Auch Kuni kann sich gegenüber des Amtstierarztes wegen ihrer unberingten Aufnahme-Vögel absichern ( das weiß sie auch :0- ), doch das geschieht bestimmt nicht indem es verheimlicht wird.

Wer jedoch glaubt einem TA bzw. Amtstierarzt jedes Kücken oder Jungtier so ohne weiteres als Aufnahme- bzw. Zugeflogenes Tier "unterzujubeln", der brauch sich über Konsequenzen nicht zu wundern..., der hat sie verdient.

:D
 
Also, jetzt habe ich ziemlich viel hier gelesen, aber manches ist bei euch nicht richtig angekommen! Ich meinte nicht mit " Ich glaube ich bin nicht die einzige die ohne Zuchtgenehmigung züchtet", dass es richtig wäre, weil es andere machen! Nein! Ich habe das geschrieben, weil es mir so vorkam, als würdet ihr MICH jetzt nur beschuldigen! Aber das hat sich glaube ich sowieso mit dem Züchten erledigt! Meine Nymphies setzen sich nämlich nicht mehr auf die Eier! Aber wenn die wirklich weiter gebrütet hätten, wäre ich zum TA gegangen und hätte eine Ausnahmegenehmigung beantragt! Aber ich kann das trotzdem nicht verstehen! Wenn man keine ZG in Österreich braucht, warum dann hier? Ich meine, wenn man schon eine ZG braucht, dann sollte das ja wohl in alen Ländern gelten!

Ich will wirklich nicht arrogant oder so wirken! Mit meinem ganzen Gerede! Ich bin halt nur etwas unerfahren und will auch keinem hier im Forum sagen, dass ich es besser weiß! Ich find das halt alles nur so komisch! :traurig:

Und wegen meinem Nymphie! Ich habe ja vorher nicht darauf geachtet, ob er einen Ring hat! Ich bin davon ausgegangen! Aber ich bin froh, dass ich ihn da weggeholt habe! Ich weiß ja nicht was die mit dem angestellt haben! An seinem linken Fuß fehlen ihm nämlich zwei Zehen und an dem anderen ist seine Kralle so kurz!
 
Jasuma1989 schrieb:
Aber ich kann das trotzdem nicht verstehen! Wenn man keine ZG in Österreich braucht, warum dann hier? Ich meine, wenn man schon eine ZG braucht, dann sollte das ja wohl in alen Ländern gelten!
Weil das halt in Deutschland Gesetz ist. So wie es z.B. in Amerika die Todesstrafe gibt oder in Kuwait kein Frauenwahlrecht.
 
Ich finde es eigentlich schade , daß es für so viele Tiere KEINE Genehmigung braucht...... denn für die ZG ist man ja gezwungen sich mit dem Tier und senen Brdürfnissen zu beschäftigen und es würde nicht mehr so viel "ins Blaue" gezüchtet , wo erst Nachwuchs kommt und man sich erst anschließend um infos bemüht
 
Jasuma1989 schrieb:
Aber ich kann das trotzdem nicht verstehen! Wenn man keine ZG in Österreich braucht, warum dann hier? Ich meine, wenn man schon eine ZG braucht, dann sollte das ja wohl in alen Ländern gelten!
Nein Jasuma, so ist das halt. Andere Länder, andere Sitten! Und eben andere Gesetze... :D So wie Heidi schon geschrieben hat und zum Glück ist das nicht in allen Ländern gleich, denn einige Gesetze z.B. der Türkei möchte ich hier nicht haben. :nene:

Bei mir kamst Du aber auch nicht arrogant rüber, nur ein bischen uneinsichtig. ;) Aber man kann ja über alles Reden und schließlich wollen wir nur das Beste für die Vögel. Schade das sie die Brut aufgegeben haben, aber vielleicht ist es besser so. Am besten Du wirst erstmal 18 und wenn Du dann noch Lust und Zeit und Platz hast kannst Du Dir eine Zuchtgenehmigung besorgen. :)
 
Es bedarf nun mal keiner Diskusion

diePsittakoseverordnung gibt es nun mal.

siehe Text.

I. Begriffsbestimmung

§ 1
Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.

II. Allgemeine Vorschriften

§ 2
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muß die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e.V., Frankfurt a. M. (Zentralverband) abgegeben werden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züchter und Händler nur abgeben, wenn eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dies dem Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird. Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereines verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde läßt die Fußringe zu, wenn
1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des Bundesgebiets erstreckt,
2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet und
3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind.
Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der anderen Bundesländer sowie dem Zentralverband mit.

(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.

(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.

(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vierteljährlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgegeben haben, und wer diese Nummern erhalten hat. Der Zentralverband teilt den hierfür zuständigen Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler,
1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und
2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind,
sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.

§ 3
(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind:
1. Mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes in abgekürzter Form, in dem die Beringung vorgenommen wird, und einer für jedes Bundesland fortlaufenden Nummer oder
2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer.

(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.

§ 4

(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen
1. Art der Tiere,
2. Ringnummer und Datum der Beringung,
3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft der Tiere,
4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere,
5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels.
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken.

(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels Durchstreichen noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.

(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose

1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern

A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts

§ 5
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidern und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein könnten, dürfen nicht entfernt werden.

B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts

§ 6
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.
2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.
3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zu unschädlichen Beseitigung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.
7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 7
(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend auf Psittakose untersucht werden.

C. Bei Ansteckungsverdacht

§ 8
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien oder Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des §7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.

(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.

D. Desinfektion

§ 9
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß der Behandlung aller Vögel des Bestandes muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.

(2) Dung, sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.

2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen und Märkten

§ 10
(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psittakose festgestellt, oder liegt Seuchen- oder Ansteckungsgefahr vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose festgestellt wird oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.

3. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 11
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
1.a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind,
b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche des Bestandes verendet sind oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und die übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden sind und bei diesen Tieren
aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung im Abstand von fünf Tagen entnommene Sammelkotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder
bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung stichprobenweise entnommene Blutproben einen therapeutisch ausreichenden Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben und frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung stichprobenweise entnommene Tier- oder Kotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden worden sind oder
c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose behandelt worden sind und die Behandlung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt hat und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht

und

2. Die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.

V. Schutzmaßregeln gegen Ornithose

§ 12
Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben, Ornithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 13
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbunden vollziehbare Auflage

oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien oder Sittiche nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
a) entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,
b) entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet
c) entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt
d) entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt,
2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien oder Sittiche nicht absondert oder nicht einsperrt,
3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Betreten von Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus einem Bestand entfernt,
5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
6. entgegen § 5 Nr. 5 oder §6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,
7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder
9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten von Papageien oder Sittichen zuwiderhandelt.

VI. Schlußvorschriften

§ 14
Diese Verordnung tritt am 01.06.1991 in Kraft.

--------------------------------------------------------------------------

Diese Verordnung ist im Zusammenhang mit dem Bundessäuchengesetz zu sehen da sie in einander greifen.

Diese Verordnung ist so alt wie die Bundesrepublik Deutschlad. Und sie ist z.B. was dem Import betrifft, zum Schutze der Bürger da. Deshalb müssen auch Züchter sich daran halten und über alles Buch führen. Wo sie kaufen und wohin sie verkaufen. Damit bei Ausbruch der Krankheit immer ein schnelles Handeln möglich ist. Da es sich hier um eine Krankheit handelt die vom Vogel auf den Menschen über gehen kann.
Deshalb bedarf es bei uns in Deutschland der Zuchtgenehmigung vor der Zucht. Da wir bei Krummschnäbeln auch eine Beringungspflicht haben.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ja, also jetzt sitzt das Männchen wieder öfter auf den Eiern! Aber das Weibchen macht gar nichts! Und außerdem kann da denke ich sowieso nichts mehr rauskommen, weil die Eier schon längere Zeit nicht bebrütet worden sind
 
Thema: Fragen zum Züchten

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