Willkürliche AGB?

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berny

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Menschen- und Tierfreund
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Hallo!

Gibt es für AGB nicht bestimmte gesetzliche Vorgaben?
Oder dürfen die völlig nach eigenem Gusto gestaltet werden?
Wer kennt sich damit aus?

Eine Bekannte bekam heute ihre in einem Vogelshop bestellte Ware und ist mit ein paar Sachen nicht ganz zufrieden.
Es ist nichts kaputt, aber sie hat sich das eben anders vorgestellt und würde gerne einen Teil davon zurückschicken.
Ich gab ihr die Info, daß sie dazu 14 Tage lang das Recht hat und bei einer Rücksendung, die den Wert von 40.- € übersteigt, das Paket sogar noch nicht einmal freimachen muß; denn so kenne ich das.
Aber nun hat sie in den AGB gelesen:
"soweit wir uns mit einer Wahrenrückname einverstanden erklären, berechnen wir 15% des Netto- Warenwertes zur Deckung unserer Kosten."

Heißt das, daß ein Rücknahmegesuch willkürlich abgelehnt werden kann und bei einem Einverständnis trotzdem 15% fällig sind?! 8o
Dürfen also die gesetzlichen Vorgaben (siehe oben) einfach so ausgehebelt werden?
Das würde mich ehrlich schockieren!

Was sie übrigens zu beanstanden hat, würde mir auch nicht behagen.
Ich kann sie da gut verstehen.
Unter anderem wurde ein bekanntes Vitaminpräparat nicht in Originalverpackung geliefert, ohne daß darauf zuvor hingewiesen wurde, und ein Haltbarkeitsdatum sucht man auf der Dose vergebens.

Liebe Grüße!

berny
 
Unter anderem wurde ein bekanntes Vitaminpräparat nicht in Originalverpackung geliefert, ohne daß darauf zuvor hingewiesen wurde, und ein Haltbarkeitsdatum sucht man auf der Dose vergebens.

Hallo Berny,


unter diesen Umständen würde ich sogar den Verbraucherschutz informieren. Da kann ja alles mögliche drin sein :k

Hat deine Bekannte schon gezahlt? Wenn nicht, würd ich die beanstandete Ware unter Angabe der Gründe zurückschicken (Beleg aufbewahren) und den Betrag von der Rechnung abziehn.
 
berny schrieb:
Ich gab ihr die Info, daß sie dazu 14 Tage lang das Recht hat und bei einer Rücksendung, die den Wert von 40.- € übersteigt, das Paket sogar noch nicht einmal freimachen muß; denn so kenne ich das.
Es heißt: "Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei". Viele Versender haben einen Rücksendeaufkleber, mit dem man das Paket kostenfrei bei der Post aufgeben kann. Ist das nicht der Fall, sollte man fairer Weise Kontakt mit dem Versender aufnehmen, und ggf. das Paket frei machen und sich die Kosten erstatten alssen. Unfreie Rücksendung kostet den Versender unnötig Geld.

"soweit wir uns mit einer Wahrenrückname einverstanden erklären, berechnen wir 15% des Netto- Warenwertes zur Deckung unserer Kosten."
Entspricht nicht dem Fernabsatzgesetz und ist somit ungültig. Er sollte das dringend ändern, bevor ihn irgendwer abmahnt...

Ich würde mit den Leuten reden, sie darauf hinweisen, dass ihre AGB nicht dem Gesetz entsprechen, schauen wie sie reagieren, und davon weitere Schritte abhängig machen.

Hier die AGB der Wettbewerbszentrale, da kann man davon ausgehen, dass sie gesetzeskonform sind.
Hinzu käme ggf., dass bestimmte Waren von einer Rückgabe ausgeschlossen sind, z. B. leicht verderbliche Waren.
 
Hallo Berny,

ja, einige Paragraphen im BGB sind auf den Handel im Internet angepasst worden. Siehe hier § 312b - §312... , dazu gehören dann auch noch ein paar wetere Paragraphen (so um § 355, ...).
Die für den Fall Deiner Bekannten wichtigsten Paragraphen findest Du denke ich hier, hier, hier und hier.

Ansonsten wie Raven schon angesprochen hat, erst dort nachfragen und dann entsprechend handeln (also bei nichtentgegenkommen des Verkäufers eben entsprechend abmahnen.
Ich wünsch Euch, dass ihr die Sachen entsprechend zurückschicken könnt, ohne dass es zu viele Scherereien gibt.
 
Versandkosten

Raven schrieb:
Hier die AGB der Wettbewerbszentrale, da kann man davon ausgehen, dass sie gesetzeskonform sind.
Hallo Dagmar,


in diesen AGB heißt es u.a....

>> Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren... <<

Aber auf den Versandkosten (nicht den Rücksendekosten!) bleibt man auf jeden Fall sitzen, nehm ich an...
Oder?! :traurig:

Wenn man bloß zurückschickt, weil einem z.B. was doch nicht so gut gefällt wie abgebildet... -nungut, Pech gehabt! :+keinplan
Oder wenn man nur einen Teil der Ware zurückschickt... -okay!
Doch auch dann, wenn der Versandhändler auf der ganzen Linie Mist gebaut und vielleicht was falsches geschickt hat und man den gesamten Kram retour gehen läßt... -die manchmal ziemlich happigen VK sind auf jeden Fall weg!

Ich find das echt ärgerlich! 8(
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Händler muß prinzipiell die Rücksendekosten erstatten (in einem angemessen Rahmen) wenn der Verkaufspreis der Ware über 40 € liegt.

Mit der Satz ...empfangene Leistungen zurückzugewähren... hat es folgendes auf sich.

Wenn du eine Ware nicht nur geprüft sondern auch benutzt hast ergibt sich hieraus eine Wertminderung der Ware die du dem Verkäufer ersetzen mußt.
 
Hallo!

Der neuste Stand ist dieser:

Entgegen ihrer anderslautenden AGB nimmt der shop die Waren zurück ohne 15% Unkosten zu berechnen und auch die Rücksendekosten werden übernommen.

Schön, aber ich frage mich, wieso das dann so drin steht.
Zur Abschreckung etwa?

Zu dem Vitaminpräparat wurde geschrieben, daß das zentnerweise vom Hersteller gekauft und dann bei denen in kleineren Portionen abgepackt wird.
Und da dieses Mittel sehr oft verlangt werden würde, könne man auch sicher sein, daß es frisch ist.

Meine Frage an alle:
Kauft Ihr tatsächlich solche Mittel, die nicht originalverpackt sind?
Habt Ihr so großes Vertrauen zu einem/Eurem Händler, daß er nichts überlagertes schickt?
 
Also Leute die Bestimmungen zu AGB beschränken sich nicht auf das Fernabsatzgesetz!
Da es sich in Eurem Falle nicth um zwei Unternehmer handelt ist das Spektakel richtig spannend.
Ich empfehle Euch mal ein BGB zur Hand zu nehmen, dann könnt Ihr gleich mal checken, was jetzt kommt:

Da AGB keine Rechtsnormen sind, somit nicht durch ihre bloße Existenz wirksam werden, müssen sie beim Vertragsschluss in die Willensübereinstimmung der Vertragspartner einbezogen werden. Nach §305 II BGB werden AGB nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1) Der Verwender (Verkäufer) muss bei Vertragsschluss die andere Partei ausdrücklich auf die AGB hinweisen (§305 II 1.Fall BGB)

2) AGB werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender der anderen Partei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§305 II, 2 BGB)

3) Der Vertragspartner des Verwenders muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.


Ich möchte hier keine Wissensausbreitung vornehmen, aber das MÜSST ihr checken sonst wirds nur noch falsch.
Ich gehe mal davon aus, dass Ihr Euch über die AGB hattet informieren können und dass diese VOR Vertragsschluss auch so bestanden, wie ihr jetzt unzufrieden damit seid, deshalb folgt nun folgendes:

Da kein normales Mensch AGBs wirklich liest hat der Gestzgeben die Überraschungsklauseln bedacht:

4) Bestimmungen, die nach den Umständen insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, werden nach §305c I,1 AGB nicht Vertragsbestandteil.

Das erscheint nun etwas schwammig, deshalb ei Beispiel: Grhaltsabtretungsklauseln in Miet- oder Kreditkaufverträgen....

5) Sind AGB widersprüchlich oder unvollständig. Zweifel an ihrem Inhalt gehen zu Lasten des Verwenders (Verkäufer) §305c I BGB.

So, wenn ihr nun Euer Problem da nicht untergeordnet bekommt folgt noch der Gnadenstoß:

Die Inhaltskontrolle:

Das Recht der AGB ist weitestgehend frei. ABER da diese Freiheit meistens zu Lasten des Kunden geht sieht des Gestzgeben eine Inhaltskontrolle vor. Und jetzt braucht Ihr echt den Gesetzestext, denn DAS schreibe ich nicht alles hin!!!

Prüft §§ 308, 309 BGB. Zuletzt § 307 BGB. Diese Inhaltskontrolle bitte in dieser Reihenfolge durchführen, da ist der Gestzesgeben ein wenig chaotisch gewesen.



Und nun mal ganz allgemein, da das häufig missverstanden wird:
ES GIBT KEINEN GESETZLICHEN ANSPRUCH AUF RÜCKNAHME ODER GARANTIE

Was es gibt ist die Sachmängelhaftung, die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum und die Produkthaftung. Schadensersatz natürlich auch, aber das ist in Eurem Falle nicht von Bedeutung.

Ich kann Euch nur empfehlen, die Wirksamkeit der AGB zu prüfen, wie oben beschrieben. Solltet Ihr nicht zu einem Ergebnis kommen, dann könnt Ihr versuchen einen Sachmangel an der Ware zu finden und über diese Sachmängelhaftung (§§434,437 BGB) zu gehen.
 
>> Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren... <<


Und dieser hübsche Spruch hat zunächst einmal nichts in den AGB verloren da er ohnehin von gesetzeswegen vorgegeben ist. Das ist nähmlich die Anspruchsgrundlage für jeglichen Schadensersatz und der erste Paragraph für Kaufverträge nähmlich § 433 I BGB

Zeigt eine gewisse Paranoia des Verwenders der AGB!
 
Ich habe noch mal schnell in §309 geschaut.
Was Ihr da mit den 15 % hattet kann man als Vertragsstrafe §309 Nr.6
auslegen. Dies ist ungültig und somit nicht Vertragsbestandteil.

Der Verkäufer tut gut daran auf solche Forderungen nicht zu bestehen :zwinker:

Es gäbe bestimmt noch eine andere Möglichkeit diese AGB-Vorschrift auszuhebeln, aber mit dieser hier fahrt ihr ziemlich gut.

Übrigens, da diese Frage auch sehr häufig kommt: Ist eine Klausel unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen bestehen, ausgenommen, die Klausel war für den Vertrag Hauptbestandteil und er wäre ohne sie niemals zu Stande gekommen.

Wieder eine in Verträgen gerne vorgeführte Paranoia...
 
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