Fasanenaufzucht, Baugenehmigung im Außenbereich

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charlyneu

Guest
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe ein Grundstück in Bayern im baurechtlichen Außenbereich mit ca. 1000 m² und einer Holzhütte darauf mit ca. 8x8 m². 1967 wurde diese Hütte als Fasanenaufzuchthütte genehmigt. Damals wurden keine Rechtsgründe in der Genehmigung angegeben. Nach dem heutigen § 35 BauGB muß ein derartiges Bauvorhaben privilegiert sein, d.h. mindestens als landwirtschaftlicher Nebenerwerb gelten. Das LRA steht aber heute auf dem Standpunkt, dass das Ganze zu klein wäre und daher nur als Hobby bzw Liebhaberei gelten würde und die damalige Genehmigung rechtswidrig wäre.
Kann jemand Angaben dazu machen, wo größenmäßig die Grenze zwischen Liebhaberei/Hobby und landwirtschaftlichem Nebenerwerb liegt? Um das Ganze noch komplizierter zu machen, wäre es auch noch wichtig zu erfahren, wie das 1967 ausgelegt wurde?
 
War die Baugenehmigung auf Widerruf (oder befristet)?
Warum sollte die Genehmigung jetzt auslaufen?
Warum beschäftigt sich die Kreisbaubehörde damit?
Welche Nutzung ist denn tatsächlich vorhanden?
Klagt jemand gegen diese Genehmigung?

Bis jetzt seh ich nichts, warum die Rechtskräftigkeit der Genehmigung per Federstrich aufgehoben werden könnte.
Fasanenaufzucht ist Fasanenaufzucht, Bau und Betrieb sind genehmigt, wo soll denn das Grössenlimit herkommen?
 
Hallo,
das hab ich vergessen reinzuschreiben. Wir haben die Hütte vor 5 Jahren als Wohnhaus gekauft. Die Hütte wird seit ca. 25 Jahren als Wohnung genutzt. Sie wurde also Mitte der 70er von Fasanenaufzucht zur Wohnung umgenutzt. Der damalige Fasanenzüchter ist verstorben, seitdem wird die Hütte als Wohnung genutzt, eine Nutzungsänderung wurde aber nicht beantragt/genehmigt. Damit kann es sein, dass jetzt kein Bestandsschutz besteht. Andererseits gibt es die Möglichkeit, wenn die damalige Fasanenzucht rechtmäßig genehmigt wurde (landwirtschaftlicher Nebenbetrieb), dass später auch eine Umnutzung genehmigt hätte werden können. In diesem Falle wäre Bestandsschutz gegeben. Wichtig ist also zunächst, ob eine Fasanenzucht in der Größe damals ausreichend Einnahmen hätte bringen können um zumindest einen langfristigen Nebenerwerb zu sichern.
Heute geht es darum, ob anstelle der mittlerweile sehr alten Hütte ein kleiner Wohnneubau errichtet werden könnte. Das geht aber nur, wenn der Bestandsschutz gegeben ist.
 
Hallo charlyneu,

es ist also wie so oft..

...und schön, dass Dir Dein Landratsamt versucht goldene Brücken zu bauen wegen der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsgeschichte.

Ich bin kein Meister der Fasananzucht, aber ich könnte mir vorstellen, dass man diese sogar mit fliegenden Bauten, die nicht genehmigungspflichtig waren, ergänzend betreiben konnte, genauso wie man mit nur einem Zuchtpaar (?) züchten kann. Da ist Zucht Zucht.

Der Ansatzpunkt ist, wann bin ich Nebenerwerbslandwirt?

Es gibt bei den örtlichen Bauerngenossenschaften Leute die sich damit auskennen, als Nebenerwerbslandwirt gibt (gab) es ja auch günstigen Diesel, grüne Nummernschilder und preiswerte Unfallversicherungen. Da wird tatsächlich auf eine gewisse Betriebsgröße abgehoben.

Die Nebenerwerbslandwirtschaft muss sich ja nicht nur auf die Tiere erstrecken, sondern auch auf die Futtererzeugung etc.

Ich würde mal Richtung Ortsbauernverband meine Fühler ausstrecken, wie das genau mit der Nebenerwerbslandwirtschaft definiert ist.
 
Hallo,

vielen Dank für den Tip. Da werde ich mal meine Fühler ausstrecken.
 
Thema: Fasanenaufzucht, Baugenehmigung im Außenbereich

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