Um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen:
Ein Foto ist immer urheberrechtlich geschützt, egal ob direkt auf dem Bild oder daneben ein Copyrighthinweis ist, oder ob da kein Hinweis ist.
Der Urheber kann die Rechte an Dritte abtreten: Nutzungsrecht, Weiterverbreitungsrecht bis hin zur Abtretung aller Rechte. Dieses Einräumen von Nutzungsrechten geschieht bei einer Veröffentlichung auf einer Webseite für folgenden Fall: Speicherung zur wiederholten Ansicht und Nutzung für den privaten, nicht geschäftsmäßigen Gebrauch. Dazu zählt aber nicht die Nutzung im Rahmen einer Kleinanzeige.
Klartext: Wenn er die Bilder ohne Dein Einverständnis genutzt hat, hast Du Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.
Und jetzt kommt der für Dich am allermeisten interessante Teil: Wenn er eine Urheberrechtsverletzung begeht, kannst Du ihn anwaltlich auffordern lassen, diese Verletzung sofort abzustellen und künftig zu unterlassen. Hierzu unterschreibt der Typ eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer entsprechenden Vertragsstrafe (beispielsweise 2.000 Euro für jeden schuldhaften Verstoß). Der Typ muss dabei alle Kosten übernehmen, die Dir zur Wahrung deiner Ansprüche entstanden sind. Klartext: Wenn es ein wasserdichter Fall ist, brauchst Du rein gar nichts an den Anwalt zahlen. Ein guter Anwalt erkennt sowas sofort und wird dann nicht mal einen Vorschuss verlangen.
Die Anwaltskosten für eine Schadensersatzforderung und -klage sind leider etwas anderes: Du musst 100% zweifelsfrei diesen Schaden erlitten haben, um überhaupt Schadensersatz fordern zu können. Immaterielle Schäden lassen sich naturgemäß schwer beziffern und erst recht schwer nachweisen. Daher wird man vor Gericht, wenn man nicht gerade Gewerbetreibender ist, erhebliche Probleme haben, mit so etwas durchzukommen. Auf den dabei entstehenden Kosten bleibt man dann sitzen.