B
Brigitta
Guest
Hallo Ihr,
was haltet Ihr von nachstehend aufgeführtem Schutzvertrag? Es fehlt schon mal eine salvatorische Klausel - aber sonst?
Schutzvertrag
zwischen dem jetzigen Eigentümer
Name:
Straße:
PLZ / Wohnort:
Telefonnummer:
und dem neuen Besitzer
Name:
Straße:
PLZ / Wohnort:
Telefonnummer:
wird folgender Vertrag abgeschlossen:
Übergabe folgenden Vogels
Vogelart:
Name(n):
Anzahl:
Männlich / weiblich:
Farbe
Kennzeichen (Ringnr. etc.):
§ 1 Der neue Besitzer verpflichtet sich, den Vogel selbst zu betreuen und für den Unterhalt des Vogels selbst aufzukommen! Die Weitergabe bzw. der Weiterverkauf an andere Personen ist nicht gestattet.
§ 2 Der neue Besitzer verpflichtet sich zu einer artgerechten Haltung des Vogels entsprechend des Deutschen Tierschutzgesetzes. Die Voliere muss den Mindestmaßen des Gutachtens des Landwirtschaftsministeriums „Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien (1995)“ entsprechen. In diesem Fall __ Kubikmeter! Ausreichender zusätzlicher Freiflug bei Innenhaltung wird garantiert. Garantierter Freiflug pro Tag: _________ Stunden. Der neue Besitzer verpflichtet sich bei Bedarf, alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen sofort vornehmen zu lassen und die Kosten dafür selbst zu tragen! Der Eigentümer ist über jede Krankheit des Vogels umgehend zu informieren. Beim Tod des Vogels ist dem Eigentümer die Leiche per Express zuzustellen, damit eine Obduktion die Todesursache klärt. Sollte der Vogel durch Haltungsfehler und/oder Vernachlässigung durch den neuen Besitzers zu Tode gekommen sein, wird eine Schutzgebühr in Höhe von Euro 750,- verfügt. Gleiche Schutzgebühr gilt auch bei anderweitigem „Abhandenkommen“ des Vogels.
§ 3 Der Eigentümer verpflichtet sich den Zustand des Vogels wahrheitsgemäß anzugeben und Krankheiten oder Behinderungen vorher zu beschreiben. Es wird keine Haftung für nicht erkannte und bereits bestehende Erkrankungen übernommen. Folgende Erkrankungen / Behinderungen sind bekannt (a) aktuelle, b) frühere Erkrankungen):
§ 4 Der Eigentümer behält sich vor, die Haltung in verschiedenen Zeitabständen zu kontrollieren bzw. durch eine Person seines Vertrauens kontrollieren zu lassen. Bei Nichteinhaltung aller Bedingungen dieses Vertrags ist der Eigentümer berechtigt, nach einer einmaligen Aufforderung, die Zustände zu verbessern und nach einer weiteren Kontrolle, die negativ ausfällt, den Vogel umgehend wieder mitnehmen und/oder von einer Person seines Vertrauens gegen Quittung mitnehmen zu lassen. Ein Ersatz für bis dato aufgetretene Haltungs- und Tierarztkosten wird im Fall der Rückgabe – aus welchen Gründen auch immer – nicht geleistet. Der neue Besitzer verpflichtet sich, halbjährlich einen eindeutigen Lebensnachweis über den Vogel mittels eines Fotos mit automatischer Datumsangabe bzw. einem Foto vom Vogel und mit der gut lesbaren Überschrift einer aktuellen und überregionalen Tageszeitung (z.B. Süddeutsche, Frankfurter Allgemeine etc.) an den Eigentümer zu senden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift ist der Eigentümer berechtigt, nach erfolgloser, einmaliger Anmahnung den Vogel vom neuen Besitzer zurück zu holen. Auch in diesem Fall erfolgt keinerlei Kostenerstattung an den Besitzer.
§ 5 Der Eigentümer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch den Vogel beim Besitzer verursacht werden. Ebenso wird keinerlei Kostenübernahme seitens des Eigentümers für eventuell entstehende Rechtsstreite wegen der Lautstärke o.ä. des Vogels vereinbart.
§ 6 Bei Problemfällen (z.B. nicht erfolgreicher Vergesellschaftung, Ärger mit den Nachbarn wegen Lärmbelästigung, unheilbarer Krankheit etc.) ist eine Rückgabe zwingend notwendig, ebenso bei Tod des Partnervogels! Ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers darf dem Vogel kein anderer Partner als der beim Besitzer jetzt in dessen Eigentum befindliche Partnervogel zugesellt werden.
§ 7 Eine gewerbsmäßige Zucht mit dem Vogel ist nicht gestattet.
§ 8 Es wurde keine Schutzgebühr vereinbart, deswegen verbleibt der Vogel Eigentum des bisherigen Eigentümers und wird lediglich zur Haltung an den neuen Besitzer abgegeben. Dieses ausschließlich in Gesellschaft des beim neuen Besitzer vorhandenen Partnervogels!
§ 9 Zusätzliche Vereinbarungen: Die Anmeldung des hier genannten Vogels bei der zuständigen Behörde am Wohnort des neuen Besitzers erfolgt durch den Eigentümer mit der Angabe, dass der Vogel vom neuen Besitzer lediglich gehalten wird, jedoch im Eigentum des jetzigen Eigentümers verbleibt. Der Vogel wird schnellstmöglich nach Eintreffen beim neuen Besitzer von diesem auf seine Kosten einem papageienkundigen Tierarzt gemäß der beigefügten Tierarztliste vorgeführt. Vorzugsweise Herrn Dr. XXXXX. Es werden dort folgende Untersuchungen durchgeführt: Leberwerte, Aspergillose, PBFD und PDD. Ferne wird eine Geschlechtsbestimmung vorgenommen und der Vogel wird mit einem Mikrochip gekennzeichnet. Die Ergebnisse der Untersuchung sind dem Eigentümer spätestens einen Monat nach Eintreffen des Vogels beim neuen Besitzers in Form von Kopien des tierärztlichen Berichts mitzuteilen. Sofern weitere Untersuchungen /Behandlungen erforderlich sind, werden diese zeitnah und auf Kosten des neuen Besitzers durchgeführt. Der Eigentümer ist über jeden weiteren Befund schriftlich mittels Kopie des tierärztlichen Berichtes zu informieren. Bei Nichtbefolgung und/oder Zuwiderhandlung wird der Vogel vom Eigentümer bzw. durch eine Vertrauensperson des Eigentümers gegen Quittung abgeholt. Eine Kostenerstattung der bis dahin dem Besitzer entstandenen Tierarztkosten durch den Eigentümer ist auch in diesem Fall nicht vorgesehen.
§ 10 Dieser Schutzvertrag ist in zweifacher Ausfertigung erstellt. Mündliche Vereinbarungen sind ausgeschlossen. Jede Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform.
Unterschrift des Eigentümers
Unterschrift des neuen Besitzers
Ort, Datum:
Es handelt sich hierbei um die Abgabe eines bisher ärztlich nicht untersuchten Vogels aus ständiger Einzelhaltung zu einem Partnervogel. Der neue Besitzer soll (vorerst) KEIN Eigentumsrecht an dem abzugebenden Vogel haben, da Äusserungen von ihm stark darauf schließen lassen, dass er den mit diesem Vertrag abzugebenden Vogel (Kreischer) eventuell gegen einen ihm passender erscheinenden Vogel (leiser) "austauschen" möchte. Und dem abzugebenden Vogel soll ein (weiteres) Schicksal als "Wandervogel" erspart bleiben.
Gerne höre ich hierzu Eure Meinung!
Brigitta
was haltet Ihr von nachstehend aufgeführtem Schutzvertrag? Es fehlt schon mal eine salvatorische Klausel - aber sonst?
Schutzvertrag
zwischen dem jetzigen Eigentümer
Name:
Straße:
PLZ / Wohnort:
Telefonnummer:
und dem neuen Besitzer
Name:
Straße:
PLZ / Wohnort:
Telefonnummer:
wird folgender Vertrag abgeschlossen:
Übergabe folgenden Vogels
Vogelart:
Name(n):
Anzahl:
Männlich / weiblich:
Farbe
Kennzeichen (Ringnr. etc.):
§ 1 Der neue Besitzer verpflichtet sich, den Vogel selbst zu betreuen und für den Unterhalt des Vogels selbst aufzukommen! Die Weitergabe bzw. der Weiterverkauf an andere Personen ist nicht gestattet.
§ 2 Der neue Besitzer verpflichtet sich zu einer artgerechten Haltung des Vogels entsprechend des Deutschen Tierschutzgesetzes. Die Voliere muss den Mindestmaßen des Gutachtens des Landwirtschaftsministeriums „Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien (1995)“ entsprechen. In diesem Fall __ Kubikmeter! Ausreichender zusätzlicher Freiflug bei Innenhaltung wird garantiert. Garantierter Freiflug pro Tag: _________ Stunden. Der neue Besitzer verpflichtet sich bei Bedarf, alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen sofort vornehmen zu lassen und die Kosten dafür selbst zu tragen! Der Eigentümer ist über jede Krankheit des Vogels umgehend zu informieren. Beim Tod des Vogels ist dem Eigentümer die Leiche per Express zuzustellen, damit eine Obduktion die Todesursache klärt. Sollte der Vogel durch Haltungsfehler und/oder Vernachlässigung durch den neuen Besitzers zu Tode gekommen sein, wird eine Schutzgebühr in Höhe von Euro 750,- verfügt. Gleiche Schutzgebühr gilt auch bei anderweitigem „Abhandenkommen“ des Vogels.
§ 3 Der Eigentümer verpflichtet sich den Zustand des Vogels wahrheitsgemäß anzugeben und Krankheiten oder Behinderungen vorher zu beschreiben. Es wird keine Haftung für nicht erkannte und bereits bestehende Erkrankungen übernommen. Folgende Erkrankungen / Behinderungen sind bekannt (a) aktuelle, b) frühere Erkrankungen):
§ 4 Der Eigentümer behält sich vor, die Haltung in verschiedenen Zeitabständen zu kontrollieren bzw. durch eine Person seines Vertrauens kontrollieren zu lassen. Bei Nichteinhaltung aller Bedingungen dieses Vertrags ist der Eigentümer berechtigt, nach einer einmaligen Aufforderung, die Zustände zu verbessern und nach einer weiteren Kontrolle, die negativ ausfällt, den Vogel umgehend wieder mitnehmen und/oder von einer Person seines Vertrauens gegen Quittung mitnehmen zu lassen. Ein Ersatz für bis dato aufgetretene Haltungs- und Tierarztkosten wird im Fall der Rückgabe – aus welchen Gründen auch immer – nicht geleistet. Der neue Besitzer verpflichtet sich, halbjährlich einen eindeutigen Lebensnachweis über den Vogel mittels eines Fotos mit automatischer Datumsangabe bzw. einem Foto vom Vogel und mit der gut lesbaren Überschrift einer aktuellen und überregionalen Tageszeitung (z.B. Süddeutsche, Frankfurter Allgemeine etc.) an den Eigentümer zu senden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift ist der Eigentümer berechtigt, nach erfolgloser, einmaliger Anmahnung den Vogel vom neuen Besitzer zurück zu holen. Auch in diesem Fall erfolgt keinerlei Kostenerstattung an den Besitzer.
§ 5 Der Eigentümer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch den Vogel beim Besitzer verursacht werden. Ebenso wird keinerlei Kostenübernahme seitens des Eigentümers für eventuell entstehende Rechtsstreite wegen der Lautstärke o.ä. des Vogels vereinbart.
§ 6 Bei Problemfällen (z.B. nicht erfolgreicher Vergesellschaftung, Ärger mit den Nachbarn wegen Lärmbelästigung, unheilbarer Krankheit etc.) ist eine Rückgabe zwingend notwendig, ebenso bei Tod des Partnervogels! Ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers darf dem Vogel kein anderer Partner als der beim Besitzer jetzt in dessen Eigentum befindliche Partnervogel zugesellt werden.
§ 7 Eine gewerbsmäßige Zucht mit dem Vogel ist nicht gestattet.
§ 8 Es wurde keine Schutzgebühr vereinbart, deswegen verbleibt der Vogel Eigentum des bisherigen Eigentümers und wird lediglich zur Haltung an den neuen Besitzer abgegeben. Dieses ausschließlich in Gesellschaft des beim neuen Besitzer vorhandenen Partnervogels!
§ 9 Zusätzliche Vereinbarungen: Die Anmeldung des hier genannten Vogels bei der zuständigen Behörde am Wohnort des neuen Besitzers erfolgt durch den Eigentümer mit der Angabe, dass der Vogel vom neuen Besitzer lediglich gehalten wird, jedoch im Eigentum des jetzigen Eigentümers verbleibt. Der Vogel wird schnellstmöglich nach Eintreffen beim neuen Besitzer von diesem auf seine Kosten einem papageienkundigen Tierarzt gemäß der beigefügten Tierarztliste vorgeführt. Vorzugsweise Herrn Dr. XXXXX. Es werden dort folgende Untersuchungen durchgeführt: Leberwerte, Aspergillose, PBFD und PDD. Ferne wird eine Geschlechtsbestimmung vorgenommen und der Vogel wird mit einem Mikrochip gekennzeichnet. Die Ergebnisse der Untersuchung sind dem Eigentümer spätestens einen Monat nach Eintreffen des Vogels beim neuen Besitzers in Form von Kopien des tierärztlichen Berichts mitzuteilen. Sofern weitere Untersuchungen /Behandlungen erforderlich sind, werden diese zeitnah und auf Kosten des neuen Besitzers durchgeführt. Der Eigentümer ist über jeden weiteren Befund schriftlich mittels Kopie des tierärztlichen Berichtes zu informieren. Bei Nichtbefolgung und/oder Zuwiderhandlung wird der Vogel vom Eigentümer bzw. durch eine Vertrauensperson des Eigentümers gegen Quittung abgeholt. Eine Kostenerstattung der bis dahin dem Besitzer entstandenen Tierarztkosten durch den Eigentümer ist auch in diesem Fall nicht vorgesehen.
§ 10 Dieser Schutzvertrag ist in zweifacher Ausfertigung erstellt. Mündliche Vereinbarungen sind ausgeschlossen. Jede Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform.
Unterschrift des Eigentümers
Unterschrift des neuen Besitzers
Ort, Datum:
Es handelt sich hierbei um die Abgabe eines bisher ärztlich nicht untersuchten Vogels aus ständiger Einzelhaltung zu einem Partnervogel. Der neue Besitzer soll (vorerst) KEIN Eigentumsrecht an dem abzugebenden Vogel haben, da Äusserungen von ihm stark darauf schließen lassen, dass er den mit diesem Vertrag abzugebenden Vogel (Kreischer) eventuell gegen einen ihm passender erscheinenden Vogel (leiser) "austauschen" möchte. Und dem abzugebenden Vogel soll ein (weiteres) Schicksal als "Wandervogel" erspart bleiben.
Gerne höre ich hierzu Eure Meinung!
Brigitta