Stefan.S † 2011
verstorben März 2011
- Beiträge
- 1.746
Hallo Andreas,
Meine ZG bezieht sich § 17g TierSG, Und nach § 17g (2) 1 TierSG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt. Die wurde bei mir auch nicht in 5 Minuten Voliere angucken, sondern in einem etwa 1-stündigen Gespräch mit dem ATA ermittelt.
§ 17g TierSG sieht auch keine Differenzierung zwischen 'gewerblicher' Zucht / Handel und 'privater' vor. Die Erlaubnis wird für Zucht und Handel ausgesprochen, nicht für 'gewerblich' oder 'privat'. Auch die Psittakose-Verordnung bezieht sich auf Zucht und Handel, ohne das Kriterium einer 'gewerblichen' Tätigkeit zu erwähnen.
Ebenso wenig findet sich in diesen Grundlagen eine Beschränkung auf xx Zuchtpaare oder yy Zuchtpaare einer Art, ab denen ein Sachkundenachweis erforderlich sein soll.
Insofern interessiert mich sehr, wo diese Voraussetzungen gesetzlich benannt sind.
Viele Grüße,
Stefan
Könntest du bitte die Quelle für diese Informationen nennen?charybdis schrieb:Irrtum Sachkundenachweis und ZG sind zwei verschiedene Ding bei der ZG kommt es erst einmal auf den Zustand der Zuchtanlage, das Vorhandensein eines Quarantäneraumes, zustand der Überwinterungsmöglichkeiten und die Abmessungen der drei letztgenannten Räumlichkeiten an . Der Sachkundenachweis wird Pflicht wenn man 1. Gewerblicher Züchter (Händler) ist oder 2. wenn man mehr als 25 ZP hat oder 3. mehr als 10 ZP einer Art oder 4. mehr als 5 (10 weiß nicht mehr genau wie viele es waren) Großpapageien ZP hat .
Meine ZG bezieht sich § 17g TierSG, Und nach § 17g (2) 1 TierSG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt. Die wurde bei mir auch nicht in 5 Minuten Voliere angucken, sondern in einem etwa 1-stündigen Gespräch mit dem ATA ermittelt.
§ 17g TierSG sieht auch keine Differenzierung zwischen 'gewerblicher' Zucht / Handel und 'privater' vor. Die Erlaubnis wird für Zucht und Handel ausgesprochen, nicht für 'gewerblich' oder 'privat'. Auch die Psittakose-Verordnung bezieht sich auf Zucht und Handel, ohne das Kriterium einer 'gewerblichen' Tätigkeit zu erwähnen.
Ebenso wenig findet sich in diesen Grundlagen eine Beschränkung auf xx Zuchtpaare oder yy Zuchtpaare einer Art, ab denen ein Sachkundenachweis erforderlich sein soll.
Insofern interessiert mich sehr, wo diese Voraussetzungen gesetzlich benannt sind.
Viele Grüße,
Stefan