Urteil bei nichtvorhandener ZG

Diskutiere Urteil bei nichtvorhandener ZG im Forum Recht und Gesetz im Bereich Allgemeine Foren - Hallo, ich hoffe es kann mir jemand helfen. Mit der Suchfunktion hatte ich leider kein Glück. gibt es irgendwo Urteile, die verhängt wurden...
Hallo Andreas,

charybdis schrieb:
Irrtum Sachkundenachweis und ZG sind zwei verschiedene Ding bei der ZG kommt es erst einmal auf den Zustand der Zuchtanlage, das Vorhandensein eines Quarantäneraumes, zustand der Überwinterungsmöglichkeiten und die Abmessungen der drei letztgenannten Räumlichkeiten an . Der Sachkundenachweis wird Pflicht wenn man 1. Gewerblicher Züchter (Händler) ist oder 2. wenn man mehr als 25 ZP hat oder 3. mehr als 10 ZP einer Art oder 4. mehr als 5 (10 weiß nicht mehr genau wie viele es waren) Großpapageien ZP hat .
Könntest du bitte die Quelle für diese Informationen nennen?

Meine ZG bezieht sich § 17g TierSG, Und nach § 17g (2) 1 TierSG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt. Die wurde bei mir auch nicht in 5 Minuten Voliere angucken, sondern in einem etwa 1-stündigen Gespräch mit dem ATA ermittelt.

§ 17g TierSG sieht auch keine Differenzierung zwischen 'gewerblicher' Zucht / Handel und 'privater' vor. Die Erlaubnis wird für Zucht und Handel ausgesprochen, nicht für 'gewerblich' oder 'privat'. Auch die Psittakose-Verordnung bezieht sich auf Zucht und Handel, ohne das Kriterium einer 'gewerblichen' Tätigkeit zu erwähnen.

Ebenso wenig findet sich in diesen Grundlagen eine Beschränkung auf xx Zuchtpaare oder yy Zuchtpaare einer Art, ab denen ein Sachkundenachweis erforderlich sein soll.

Insofern interessiert mich sehr, wo diese Voraussetzungen gesetzlich benannt sind.

Viele Grüße,
Stefan
 
Hallo Stefan,

so wie ich das kenne, kann ich zwar die Sachkundeprüfung ablegen, OHNE eine Zuchtgenehmigung zu beantragen aber umgekehrt ist das NICHT möglich.

Will ich eine Zuchtgenehmigung muss ich in jedem Fall die Sachkunde nachweisen!!!!!! Sonst bekomme ich keine Zuchtgenehmigung.

Gruß
Brigitta
 
Für die ZG brauche ich keine Sachkundeprüfung.
Es kann allerdings sein, da vom ATA oder seines Beauftragten Fragen der Sachkunde über Sittich- und Papgeienhaltung an dich gestellt werden.
Kommt darauf an, wie streng es gehandhabt wird.
Das ist recht unterschiedlich!
Manchmal reicht es schon, wenn der Antragsteller weiß, das der Sittich einen krummen Schnabel hat und ein akzeptabler Quarantäneraum vorhanden ist.
Beispiele dafür hatten wir in der Vergangenheit genug.
Gruß
Siggi
 
Hallo,

einen "Sachkundenachweis" benötigt der gewerbliche Händler von Krummschnäbeln. Er umfasst eine ausführliche Prüfung.

Bei Beantragung einer ZG ( für Hobbyzüchter )schaut der ATA zuhause vorbei, begutachtet die Zuchtanlage und (evtl.) den Quarantäneraum.
Daran schließt sich meistens ein kleiner (mündlicher) Sachkundenachweis
an, der primär die Psittakoseverordnung ( aber auch allgemeine Fragen
über Krummschnäbel ) umfasst.

Gruß
Martin
 
---------Auszug aus www.ban-av.de --------------


>Wer muss den Sachkundenachweis ablegen?

Wissenschaftlich geleitete zoologische Einrichtungen
Nicht wissenschaftlich geleitete Tierparks, also auch Wild- und Vogelparks, die Tiere gewerbsmäßig zur Schau stellen
Der gewerbsmäßige Handel
Gewerbsmäßige Züchter und Halter
Wer Tiere zur Schau stellt.


Was bedeutet "gewerbsmäßig"?

Die Gewerbsmäßigkeit nach dem Tierschutzrecht ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Voraussetzung für gewerbsmäßiges Züchten sind gegeben wenn:

Reptilien: Ein Tierhalter oder Tierzüchter der mehr als 100 Reptilien oder mehr als 50 Schildkröten pro Jahr züchtet und absetzt.
Vögel: Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt bei Vögeln in der Regel vor, wenn regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
1. mehr als 25 züchtende Vogelpaare gehalten werden und/oder
2. mehr als 10 züchtende Zuchtpaare über Nymphensittichgröße gehalten werden und/oder
3. mehr als 5 züchtende Ara- oder Kakadupaare gehalten werden.
Generell gilt: Bei Reptilien, Vögeln und sonstigen Heimtieren (z.B. Aquarientieren) gilt eine Zucht als gewerbsmäßig, wenn ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM (~2000 EUR) jährlich zu erwarten ist.


mfg Andreas
 
Hallo Andreas,

Ist ein Buchstabendreher drin: http://www.bna-ev.de. Hab's aber trotzdem gefunden: dieser Sachkundenachweis beruht auf § 11 TierSchG (Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren).

Wobei es da, soweit ich das dem Text entnehmen kann, auch kein formalisiertes Verfahren gibt. Ausser Zuverlässigkeit (pol. Führungszeugnis, nehme ich mal an) kann die Qualifikation dort auch in einem Fachgespräch mündlich nachgewiesen werden (sofern kann anderer Qualifikationsnachweis erbracht werden kann) - so, wie das bei mir bei der Ablegung der ZG auch war. Der Begriff 'Sachkunde' ist ja ein keinem der beiden Gesetze im Detail definiert. Dass ein Amtstierarzt einen gewerblichen Züchter, der 100 Großpapageienpaare hält, 'härter' auf Sachkunde prüft als einen Wohnzimmer'züchter', der 3 Paar Unzertrennliche hält, ist zwar logisch. Aber scheinbar auch nur eine Ermessensfrage.

Jetzt würde mich nur noch interessieren, was in eurer gesetzlichen Erlaubnis zu Zucht und Handel mit Papageien steht: Erlaubnis nach § 17 g TierSG, Erlaubnis nach § 11 (1) TierSchG, oder beides?

Viele Grüße,
Stefan
 
Stefan.S schrieb:
Jetzt würde mich nur noch interessieren, was in eurer gesetzlichen Erlaubnis zu Zucht und Handel mit Papageien steht: Erlaubnis nach § 17 g TierSG, Erlaubnis nach § 11 (1) TierSchG, oder beides?

Hallo Stefan bei mir steht beides drin.
 
Thema: Urteil bei nichtvorhandener ZG
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