Dürfen vom Züchter selbst Vögel getötet werden ?

Diskutiere Dürfen vom Züchter selbst Vögel getötet werden ? im Forum Recht und Gesetz im Bereich Allgemeine Foren - Hallo zusammen, mich würde die Frage interessieren, ob ein Züchter seine Vögel selbst töten darf ? z.B. bei kranken Tieren oder falsch er...
pubi007

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Neuling
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Hallo zusammen,

mich würde die Frage interessieren, ob ein Züchter seine Vögel selbst töten darf ? z.B. bei kranken Tieren oder falsch er schwache Tiere im Bestand hat ?
 
Das ist ja wohl eine Frage der Ethik, oder?
Ja, er darf das, um einem Tier Qual und Leid zu ersparen!
Nein, er darf das nicht, wenn ein Tier nicht in sein Schema passt, es also irgendwelche Ausstellungsstandards nicht erfüllt. Auch darf er das nicht, wenn ein Tier erkrankt ist und es geheilt werden kann.
Jörg
 
...und der Hühnerzüchter? Darf er überzählige Hähne und nicht dem Zuchtziel entsprechende Hennen schlachten?

Was ist der Unterschied zum Rassetaubenzüchter? Oder zum Diamanttaubenzüchter? Oder zum Zebrafinkenzüchter? Nur weil weniger dran ist, ist schlachten und essen "unethisch"? Oder ist der Verzehr der Tiere die Legalisierung der Schlachtung? Und wenn das Tier zufällig verdirbt bevor es gegessen ist?:?

nachdenklich tobi
 
Moin Tobi,

guter Punkt!
Töten, um ein Tier in die Tonne zu kicken - "auszumerzen", weil es nicht den Standard erreicht, ist für mich nicht ok.
Wenn ein Hahn, eine Henne in den Kochtopf wandert, ist das für mich etwas anderes...
Gruß
Jörg
 
Da Tiere nur ne Sache sind... Papageien Braten????

Währ wohl ethisch bedenklich, aber wo ist der Unterschied zum Huhn, das auch ein Haustier sein kann oder zum Hund, der andernorts verspeist wird, der Taube, die wohl mancherorts eine Delikatesse sein soll???

Ich weiss, harte Ansicht!

LG

Hans
 
um einem Tier Qual und Leid zu ersparen dann ja, aber nur dann.
Das ist ethisch nicht bedenklich.
Ich weiss, das sind harte Ansicht, aber nicht vermeidbar.:?
 
Ethisch hin oder her! Wie regelt der Gesetzgeber das?

gruß tobi
 
im Tierschutzgesetz (Ö) findet man dazu folgende Punkte..

Verbot der Tötung
§ 6.
(1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.

(3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.

(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.

Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
§ 8. Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu
einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu
erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.

entnommen von link
 
Geoigl,
damit hast du die Sache auf den Punkt gebracht.
Ist ja alles ziemlich klar.
Danke für die Erläuterung.
Gruß
Siggi
 
geoigl schrieb:
im Tierschutzgesetz (Ö) findet man dazu folgende Punkte..

Verbot der Tötung
§ 6.
(1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.

(3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.

(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.

Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
§ 8. Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu
einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu
erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.

entnommen von link

Leider ist dies nur in Österreich so gut gesetzlich geregelt.

In Deuschland ist das leider nicht so exakt gesetzlich verankert, hier heist es nur:

Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Aus diesem Grund ist z.B. in Deutschland ein Fischereischein nötig, wenn man Angeln gehen will - ist ja auch OK.

Im Rahmen der Fischereischeinprüfung wird einem gelehrt, dass ein Tier nur aus einem vernünftigen Grund getötet werden darf (siehe Tierschutzgesetz Österreich). Als einziger vernünftiger Grund gilt dann, die Tötung zum eigenen Verzehr. Und damit legalisiert sich auch jegliche Hausgeflügelschlachtung.

Gruß

Stefan Kunz
 
Stefan,
damit hast du die Sache auf den Punkt gebracht.
Ist ja alles ziemlich klar.
Danke für die Erläuterung.
Gruß
tobi

PS: frei nach "sigg"
 
Hier die Übersetzung für unsere gallischen Freunde:
ghjadfasgjhdj asjkahfj ajkdfsjkd jshfjahfl
sajghfsa

hsgh
tamtam
 
Hallo

damit nicht mehr soviel "Tamtam" um die Übersetzungen gemacht wird:

Klickt hier

gruß tobi
 
hm,
habe gerade eingegeben ghjadfasgjhdj asjkahfj ajkdfsjkd jshfjahfl
sajghfsa - klappt nicht :(
 
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