Sammeln/Verkauf/Erwerb von Federn

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Immer wieder tauchen Fragen auf, wie man an Federn kommen kann, wer diese verkauft und ob der Erwerb oder das Sammeln von Federn legitim ist.
Aus diesem Grund sind hier die gültigen Gesetzesgrundlagen für Deutschland und die Schweiz zu einem Thread zusammengefaßt:
Deutschland
Wildfunde:
Für das Sammeln von Federn innerhalb Deutschlands ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) maßgebend. Die Verordnung (EG) 338/97 (=“CITES“, die oftmals in diesem Zusammenhang genannt wird) spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle, da sie ein Handelsabkommen darstellt und den Handel zwischen EU und nicht-EU sowie über Ländergrenzen innerhalb der EU hinweg regelt, nicht jedoch den Besitz innerhalb eines Mitgliedsstaates.

Nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG sind alle europäischen Vogelarten besonders geschützt. Einige davon sind zusätzlich streng geschützt (insbesondere alle Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) 338/97, also konkret fast alle Greifvögel und Falken, ausgenommen Harris Hawk, Rotschwanzbussard etc.).

Der Unterschied zwischen „besonders geschützt“ und „besonders und streng geschützt“ hat dabei keine Auswirkungen auf die Rechtslage bezüglich des Sammelns von Federn.

Gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten,
„1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 [also auch alle europäischen Vogelarten] Buchstabe b und c
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden
(Vermarktungsverbote).“

Und da der Begriff „Tiere“ nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG auch „ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten“ beinhaltet (also auch Federn!), dürfen in der Natur gefundene Federn nicht gesammelt werden (tote Vögel entsprechend auch nicht).

Heimische Greifvögel und Falken (mit Ausnahme des Schreiadlers) unterliegen zusätzlich zum Naturschutzrecht dem Jagdrecht. Dies hat Auswirkungen auf das Aufnehmen eines toten/lebenden Vogels, jedoch nicht auf die Feder, da sich das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten auf die Feder nicht ausschließlich ist (er darf sie also selbst sammeln, kann sich jedoch gegenüber einem anderen Berechtigten nicht auf das Jagdrecht berufen). Insofern kann ein Jagdpächter nicht die Erlaubnis zum Sammeln von Federn von dem Jagdrecht unterliegenden Vögeln innerhalb seines Revieres erlauben (es greift hier – wie bei anderen Vögeln auch – das Naturschutzrecht). Sehr wohl darf der Jagdausübungsberechtigte selbst die Feder aufsammeln und sie auch weiterverschenken.

Von den Verboten des § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG kann die Behörde (je nach Bundesland und Umfang der Befugnis untere oder höhere Naturschutzbehörde) jedoch Ausnahmen zulassen, und zwar nach § 43 Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG „für Zwecke der Forschung oder Lehre“. Diese Ausnahmegenehmigung ist jedoch je nach Behörde nicht ohne weiteres zu bekommen.

Vögel aus Gefangenschaft:
Grundsätzlich gelten für Vögel aus Gefangenschaft dieselben naturschutzrechtlichen Vorgaben.

Für Beizvögel aus falknerischer Haltung ist entscheidend, ob sie zur Vermarktung freigegeben sind (in kommerziellen Falknereien meist der Fall) oder nicht (Vogel des „Normalfalkners“). Ist ersteres der Fall, dürfen die Federn verkauft, ansonsten nur verschenkt werden. Wer also von einem Normalfalkner eine Feder kauft, macht sich ebenso strafbar wie der Falkner selbst.

Entgegen der landläufigen Meinung ist dabei nicht zwingend für jede einzelne Feder eine Bescheinigung nach Verordnung (EG) 338/97 (früher „CITES-Bescheinigung“ genannt) auszustellen. Wohl aber muß auch hier der (neue) Eigentümer jederzeit die rechtmäßige Herkunft der Feder nachweisen können. Dies kann auch durch eine formlose Bescheinigung des Falkners geschehen, der den Übergang des Eigentums sowie bei nicht zur Vermarktung freigegebenen Vögeln die Schenkung bestätigt. Im Zweifelsfalle kann gegenüber einer Behörde auch ein Genvergleich der Feder mit dem Trägertier als Nachweis dienen.

Grundsätzlich gilt:
Wer im Besitz einer Feder ist, muß deren rechtmäßige Herkunft gegenüber der Behörde jederzeit nachweisen können.

Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen!

Schweiz
In der Schweiz gibt es diesbezüglich nur einen Gesetzesartikel: Der Handel mit Federn geschützter Arten zu Modezwecken ist verboten. Kommt noch aus den 20er Jahren als Damenhüte mit Federn drauf Mode waren.
Grundsätzlich ist hier einfach der gewerbsmässige Handel mit geschützten Tieren und deren Teilen verboten. Ausser natürlich es sind Nachzuchten.

Für die Mitarbeit an diesem Thread danke ich Peregrinus und Eric!
liebe Grüße,buteo
 
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