Urteile, über Vogelhaltung, Nachbarschaftsrecht etc. !

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Mephisto

Guest
Hallo liebe Vogelfreunde !

Hier an dieser Stelle werden nach und nach wichtige Urteile über Vogelhaltung ,Nachbarschaftsrecht etc.veröffentlicht !

Solltet Ihr interessante Urteile über Vögel finden,könnt Ihr sie gerne hier veröffentlichen.

Sendet die Urteile bitte per PN oder Mail zu mir,und ich werde sie dann reinstellen.


Danke für Eure Mitarbeit !
 
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Mietrecht !

Sind im Mietvertrag keine Bestimmungen über die Tierhaltung enthalten, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die üblichen Heimtiere in der Mietwohnung gehalten werden dürfen. Denn die Heimtierhaltung gehört heute zu der allgemeinen Lebensführung und zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten.(AG Offenbach,Az34C 705/85; AG Schöneberg, Az.: 8C 11/91; AG Friedberg,AZ.:C66/93; AG Heidelberg, AZ.:20C 72/92)Dies gilt grundsätzlich und erst recht auch für die Haltung von Wellen- und Nymphensittichen. (OLG Frankfurt AZ.: 6U 108/90).
Denn diese Tiere sind ihrer Art und Natur nach nicht geeignet, eine Störung des Hausfriedens hervorzurufen. (BGH,Az.:VIII ZR 10/92). Weder geht von ihnen eine übermäßige Geruchsbelästigung aus noch geben sie Geräusche von sich, die zu einer Lärmbelästigung anderer Mitmieter führen könnte. Ferner sind diese Tiere nicht imstande, größere Beschädigungen an der Wohnung zu verursachen. Der Mieter braucht daher zur Haltung von Wellen- oder Nymphensittichen keine ausdrückliche Genehmigung. Problematisch wird es erst dann, wenn aus ein oder zwei Wellensittichen eine ganze Zuchtgruppe mit sehr vielen Tieren wird. Hier wird man im Einzelfall prüfen müssen, inwieweit der Hausfrieden gestört sein könnte oder nicht. Gestört ist nach der Rechtsprechung der Hausfrieden bereits dann, wenn übermäßig viele Heimtiere gehalten werden. (OLG MünchenAz.: 5U 7178/89) , oder wenn Einstreumaterial (gebrauchter Vogelsand) mit der Folge einer Rohrverstopfung in die Toilette eingeleitet wird. (LG Berlin,AZ.: 64S 17/93).

Eigentumswohnung :
Ein generelles Verbot der Haltung von Wellen- oder Nymphensittichen in der Eigentumswohnung kann wirksam nur vertraglich durch einen einstimmigen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden. Stimmenmehrheit reicht für ein Tierhaltungsverbot nicht aus. (OLG Stuttgart, Az.: 8W 8/92) Zulässig ist jedoch ein Beschluß der Wohnungseigentümer, der die Tierhaltung in der Eigentumswohnung auf eine vertretbare Zahl begrenzt. (OLG Frankfurt, Az.: 11W 142/87).
Quelle :http://www.papageienatrium.de
 
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Vögel in der Gartenvoliere !

Vogelgeschrei kann schon sehr laut sein !
Ein Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem aktuellen Fall ein befristetes Gartenverbot ausgesprochen.
Das Gericht schlussfolgerte, dass das Halten exotischer Vögel „private Liebhaberei“ sei und somit Rücksicht auf die nähere Umgebung genommen werden müsse. Die Gartenzeiten des nervtötenden Vogels sind nun auf die Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr und des Nachmittags von 16 bis 17 Uhr begrenzt (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 11 S 8784/96).
 
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Eingeschränktes Schreien !

"Schreiverbot" von 12 bis 15 Uhr - so lautet das Urteil des Amtsgerichts Langen im Fall zweier ständig kreischender Graupapageie, deren Geschrei ein Wohnhaus mit mehreren Wohnungen beschallte. Ein entnervter Nachbar verlangte vor Gericht schließlich die "uneingeschränkte Ruhestellung" der Vögel. Diese Forderung ging dem Richter allerdings zu weit, und so wurden die Vögel schließlich dazu verurteilt, während der Mittagsruhe ihren Schnabel zu halten. (Az.: 56 C 287/00)
 
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Schmerzensgeld abgelehnt !

Ein Nachbar verklagte einen Geflügelzüchter auf Schmerzensgeld wegen angeblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen,unter denen er aufgrund der nachbarlichen Geflügelhaltung zu leiden hat.
Der Nachbar behauptete jeden Morgen durch das Krähen der Hähne geweckt zu werden,und daher seit Jahren an Kopf und Magenschmerzen zu leiden.

Das Landgericht Kiel wies die Klage ab(AZ.:4 O 408/90).
Eine schuldhafte Lärmverursachung konnte dem Geflügelzüchter nicht nachgewiesen werden(was die Voraussetzung für Zahlungen auf Schmerzensgeld ist ).
Das der Kläger ,wegen seiner angeblichen Schmerzen nie einen Arzt aufgesucht hatte,machte darüber hinaus seine Schilderung über die Schwere seines Leidens nicht glaubwürdiger.
 
100 Vögel sind zu viel !

Ein Mieter, der in einer Zweizimmerwohnung 100 frei fliegende Vögel hält, überschreitet das vertretbare Maß der Nutzung. Deshalb kann ihn der Vermieter unter Androhung der Kündigung auffordern, das Federvieh zu entfernen. Bleibt die Abmahnung erfolglos, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
(LG Karlsruhe,9 S 360/00)
 
Tierhaltung in der Mietwohnung verboten ?

Ein generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist unwirksam. Kleintieren, wie z.B. Hamster, Ziervögel, Zwergkanninchen darf der Mieter immer halten - BGH (AZ: VIII ZR 10/92).
 
Graupapageien

Weil ein Nachbar sich über die Graupapageien ärgerte zog
er vor Gericht. Die Richter urteilten dahingehend das
Papageienlärm zwei- bis dreimal am Tag bis zu fünf Minuten
und deutlich wahrnehmbarer Vogellärm hinzunehmen sind.
Lautes Arageschrei hingegen nicht.
(Landgericht Darmstadt, Az: 21 S 144/01
 
Vogelhaltung ist grundsätzlich erlaubt !

Wenn im Mietvertrag das Halten von Vögeln untersagt wird,darf ein Mieter trotzdem Vögel halten. Dabei gibt es jedoch eine Einschränkung: Wer mehrere Vögel beispielsweise in einer offen aufgestellten Voliere halten will, der muß dafür sorgen, daß Lärmbelästigungen für die Nachbarn unterbleiben. 5 U 85/76

zur Verfügung gestellt von : Yessica
 
Die Phonzahl ist nicht maßgebend !

Werden in einem Wohngebiet Nachbarn durch lautes Gekreische von Sittichen und Papageien, die in einem Garten in Volieren gehalten werden, erheblich gestört, so haben sie einen Unterlassungsanspruch. Dabei ist es nicht notwendig, dass ein Gutachter eine Phonmessung vorgenommen hat, weil es bei solchen Geräuschen nicht so sehr auf ihre messbare Stärke ankommt, sondern auf ihre "unabhängig davon bestehende Lästigkeit".
Oberlandesgericht Hamburg,5 U 85/76

zur Verfügung gestellt von : Yessica
 
Papagei muß hinter Gitter !

Das schrille, über Stunden andauernde Pfeifen eines Graupapageis, der in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses in einer Wohngegend gehalten wird, übersteigt die in einer solchen Gegend ortsübliche Lärmbelästigung durch Tiere erheblich und muss von den Nachbarn nicht hingenommen werden. Sorgt der Besitzer nicht für Ruhe, so kann er mit einem Bußgeld belegt werden (hier: in Höhe von 100 Mark).
Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 Ss OWi 476/89-198/89 I

zur Verfügung gestellt von : Yessica
 
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