GeorgB. † 2013
verstorben am 5.7.2013
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Ein Autobesitzer ohne Jagdberechtigung, dessen Fahrzeug schon mehrfach durch einen Marder attackiert wurde, stellte im Ort auf der Straße unter seinem Pkw eine Falle auf.
Das Amtsgericht Starnberg verurteilte ihn daraufhin zu 6300 DM Geldstrafe, wegen Jagdwilderei in einem besonders schweren Fall mit folgender Begründung:
Er hat unter Verletzung fremden Jagdrechts (1) einer dem Jagdrecht unterliegenden Wildart mit einer Falle nachgestellt (2) und was besonders erschwerend hinzukam, innerhalb der Schonzeit für Marder(3).
In Bayern zählen alle Grundstücksflächen, die innerhalb der politischen Grenzen einer Gemeinde liegen, zu den Grundflächen der Gemeinde. Es gilt der Grundsatz: Gemeindegrenze =Jagdgrenze. Wer also Jagdhandlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, verletzt immer fremdes Jagdrecht.
Zu (2) Fallenfang durch einen nicht jagdausübungsberechtigten Grundstückseigentümer bedarf der Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde, die nur erteilt werden kann, wenn die not-
wendige Sachkunde („Fallenschein“) für das Aufstellen von Fallen vorhanden ist. Diese Sachkunde fehlt in aller Regel beim normalen Hausgartenbesitzer, so dass eine Genehmigung zum Fallenstellen für einen Nichtjäger kaum erteilt wird.
Zu (3) Die Jagd (Fang) auf den Steinmarder darf nur in der Zeit vom 16. Oktober bis 28. Februar ausgeübt werden! Vom 1. März bis 15. Oktober genießt er absolute Schonzeit.
Das Bundesjagdgesetz nennt in § 38 drei Straftatbestände und in § 39 eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten, die geahndet werden können. In § 42 ermächtigt es die Länder Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften zu treffen, sofern diese
nicht schon im BJagdG enthalten sind. Nach BjagdG: bestraft wird, wer 1. Abschussregelungen von bestandsgefährdentem Wild verletzt, wer 2. Wild, das ganzjährig geschont ist, bejagt und wer 3. Elterntiere (auch bei Wild ohne Schonzeit) in den Setz- und Brutzeiten bejagt. Es können
Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verhängt werden.
Tipp: Ersteinmal in den jeweiligen Landesverordnungen nachlesen oder bei den unteren jagdbehörden nachfragen ob, wann , wie eventuelle Einschränkugen gelten.
Fast jedes Bundesland hat das unterschiedlich geregelt.
MfG
Das Amtsgericht Starnberg verurteilte ihn daraufhin zu 6300 DM Geldstrafe, wegen Jagdwilderei in einem besonders schweren Fall mit folgender Begründung:
Er hat unter Verletzung fremden Jagdrechts (1) einer dem Jagdrecht unterliegenden Wildart mit einer Falle nachgestellt (2) und was besonders erschwerend hinzukam, innerhalb der Schonzeit für Marder(3).
In Bayern zählen alle Grundstücksflächen, die innerhalb der politischen Grenzen einer Gemeinde liegen, zu den Grundflächen der Gemeinde. Es gilt der Grundsatz: Gemeindegrenze =Jagdgrenze. Wer also Jagdhandlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, verletzt immer fremdes Jagdrecht.
Zu (2) Fallenfang durch einen nicht jagdausübungsberechtigten Grundstückseigentümer bedarf der Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde, die nur erteilt werden kann, wenn die not-
wendige Sachkunde („Fallenschein“) für das Aufstellen von Fallen vorhanden ist. Diese Sachkunde fehlt in aller Regel beim normalen Hausgartenbesitzer, so dass eine Genehmigung zum Fallenstellen für einen Nichtjäger kaum erteilt wird.
Zu (3) Die Jagd (Fang) auf den Steinmarder darf nur in der Zeit vom 16. Oktober bis 28. Februar ausgeübt werden! Vom 1. März bis 15. Oktober genießt er absolute Schonzeit.
Das Bundesjagdgesetz nennt in § 38 drei Straftatbestände und in § 39 eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten, die geahndet werden können. In § 42 ermächtigt es die Länder Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften zu treffen, sofern diese
nicht schon im BJagdG enthalten sind. Nach BjagdG: bestraft wird, wer 1. Abschussregelungen von bestandsgefährdentem Wild verletzt, wer 2. Wild, das ganzjährig geschont ist, bejagt und wer 3. Elterntiere (auch bei Wild ohne Schonzeit) in den Setz- und Brutzeiten bejagt. Es können
Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verhängt werden.
Tipp: Ersteinmal in den jeweiligen Landesverordnungen nachlesen oder bei den unteren jagdbehörden nachfragen ob, wann , wie eventuelle Einschränkugen gelten.
Fast jedes Bundesland hat das unterschiedlich geregelt.
MfG