Hallo zusammen,
üblicherweise "turne" ich ja nicht in Internetforen rum, aber die Fragen zum Thema Vogelringe und Züchternummer kann ich wohl klären. Ich heiße Jörg Turk und bin stellvertretender Geschäftsführer des ZZF.
Also, was ist nun eine Züchternummer? - Das ist lediglich die Mitgliedsnummer in einem Vogelzuchtverband, wie AZ, DKB, VZE und einigen anderen. Die Züchternummer wird bei der Aufnahme in einen dieser Verbände vergeben und ist ohne Bedeutung für die amtliche Kennzeichnung. D.h., auch Ringe ohne Züchternummer erfüllen die gesetzlichen Vorgaben für die tierseuchen- und/oder artenschutzrechtliche Kennzeichnung. Die Züchternummer auf einem geschlossenen Fußring ist aber nach den jeweils züchterverbandsinternen Regularien Voraussetzung für die Teilnahme an Ausstellungen und Meisterschaften. Um einen Vogel dafür nicht mit einem zusätzlichen Verbandsring kennzeichnen zu müssen, gibt es sowohl geschlossene tierseuchenrechtliche als auch geschlossene artenschutzrechtliche Fußringe mit Züchternummern. Offene Ringe mit Züchternummern gibt es nicht, weil es für Ausstellungen und Meisterschaften eben ein geschlossener Ring sein muß.
Von den zuständigen Bundesminsterien sind zwei Verbände mit der Ausgabe amtlicher Kennzeichen beauftragt worden, der BNA und der ZZF. Beide Verbände geben für die Psittakosekennzeichnung von Sittichen und Papageien ausschließlich offene Standardringe mit Sollbruchstelle und ohne Züchternummer aus. Jeder Sittich- und Papageienzüchter, der eine gültige Zuchterlaubnis gemäß § 17g Tierseuchengesetz vorlegen kann, kann bei BNA oder ZZF solche Ringe beziehen. Eine Mitgliedschaft in einem Zuchtverband ist dafür nicht erforderlich. Neben BNA und ZZF gibt es aber noch einige sogenannte "ausgabeberechtigte Züchterverbände". AZ, DKB, VZE und einige andere dürfen ausschließlich geschlossene Psittakoseringe mit Züchternummern jeweils ausschließlich an die eigenen Mitglieder ausgeben. Diese Ringe erfüllen alle Kriterien für die Psittakosekennzeichnung und entsprechen zudem, weil geschlossen und mit Züchternummern versehen, den verbandsinternen Regularien für die Beteiligung an Ausstellungen und Meisterschaften.
Bei den artenschutzrechtlichen Ringen ist die Sache etwas komplizierter. Artenschutzrechtliche Ringe dürfen nur von BNA und ZZF ausgegeben werden. Beide Ausgabestellen bieten offene und geschlossene Artenschutzringe ohne Züchternummer an, wobei der geschlossene Artenschutzring für nachgezüchtete Vögel der Standardring ist. Offene Artenschutzringe kommen nur zum Einsatz, wenn eine geschlossene Beringung im Einzelfall mal nicht möglich ist. Für die Verwendung eines offenen Artenschutzringes oder einer anderen anerkannten Kennzeichnungsmethode (Transponder, Dokumentation) bei einem nachgezüchteten Vogel ist immer die Zustimmung der jeweils ortszuständigen Artenschutzbehörde erforderlich.
Züchterverbände sind nicht berechtigt, Artenschutzringe auszugeben, auch nicht an die jeweils eigenen Mitglieder. Dennoch sind auch geschlossene Artenschutzringe mit Züchternummern zu bekommen. Die einzelnen Züchterverbände kooperieren diesbezüglich mit dem BNA oder dem ZZF. Die Mitglieder bestellen geschlossene Artenschutzringe mit Züchternummern bei ihrem jeweiligen Verband. Dort werden die Bestellungen geprüft, ggf. über einen gewissen Zeitraum gesammelt und dann - je nach dem - an den BNA oder den ZZF weitergeleitet. BNA oder ZZF lassen die bestellten Ringe dann von einem Ringhersteller anfertigen und liefern diese dann direkt an den Besteller aus. Weil die Ringe mit Züchternummern immer erst angefertigt werden können, wenn die Bestellungen vorliegen, kann die Lieferfrist etwas länger sein als für Ringe ohne Züchternummern, die auf Vorrat hergestellt werden können.
Übrigens müssen artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Sittiche und Papageien nicht etwa doppelt beringt werden. Solche Vögel sind gemäß den Bestimmungen für die artenschutzrechtliche Kennzeichnung zu beringen, und ein solcher Ring wird dann auch als Psittakosekennzeichnung anerkannt. Wer Artenschutzringe bestellt, muß aber immer mit Unterschrift erklären, die Ringe nicht für die Kennzeichnung von Sittichen oder Papageien zu verwenden, oder er muß eine Zuchterlaubnis gemäß § 17g Tierseuchengesetz vorlegen. So ist die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Kennzeichnungsbestimmungen auch gerwährleistet, wenn ein Artenschutzring verwendet werden muß.
Ich hoffe, hiermit zur Klärung der anstehenden Fragen beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Turk
ZZF/stellv. Geschäftsführer