Taubenfütterung im Wohngebiet erlaubt.
Die Klägerin als Eigentümerin der Hausgrundstücke ... in Mülheim-Heißen hat weder gegen die Beklagte zu 1. den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB noch gegen die Beklagten zu 1. und 2. die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf Zahlung von 3.736,68 € nebst Zinsen gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Auf die kulturhistorische Bedeutung der Taube in europäischen Städten ist nicht abzuheben, auch nicht auf die Argumente derer, die Tauben für entbehrlich halten die der Taubenliebhaber. Die die Klägerin bezogen auf ihre Mietverhältnisse störenden und mit erhöhten Unterhaltskosten für ihre Häuser belastenden Tauben sind in Heißen heimisch und im Rechtssinne ortsüblich.
Dass sie sich vermehrt auf den Dächern der Klägerin niederlassen und auch dort an ungeeigneten Stellen, etwa auf Fallrohren nisten, hat seine Ursache darin, dass ihre angestammten Nist- und Rückzugsorte sich von Jahr zu Jahr verringern und dass hier die Evangelische Kirchengemeinde Anfang 2004 die Einlässe des Kirchturms so verriegelt hat, dass keine Tauben mehr in den Kirchturm gelangen können. Gerade durch diese Maßnahme der Evangelischen Kirchengemeinde ist für die in Heißen heimischen und ortsüblichen Tauben eine brisante Situation entstanden.
Hierzu handelt es sich bei den regelmäßigen Fütterungen der Beklagten zu 1. um den unvollkommenen Versuch einer Kompensation. Das Fehlen von Rückzugs- und Ruheplätzen bleibt, und es steht einer uferlosen Vermehrung der örtlichen Taubenpopulation entgegen.
Insoweit haben die regelmäßigen Taubenfütterungen der Beklagten bezüglich des Bestandes der Taubenpopulation allenfalls eine graduelle Auswirkung. Die Beklagten tragen im Grunde nachvollziehbar vor, gerade bei Tauben führe eine regelmäßige Fütterung zu einem Nachlassen des Arterhaltungstriebes und zu weniger engagiertem Nisten und Brüten. ...
Kot, Milben, Federn sind insbesondere für den eine Belastung, der sich intensiv mit Tauben befasst. Die Beklagte zu 1. verfüttert in Erkenntnis in ihrer Verantwortung gegenüber ihrer Nachbarschaft zugleich Verhütungsmittel. Dass hierneben die Klägerin stark betroffen ist, hat seine Ursache darin, dass das ungedämmte Dach ihres Altbaus nur eine geringe Neigung hat und insbesondere im Winter wärmer ist als die anderen Dächer. Auch wirkt sich aus, dass sich in den heutigen Zeiten nur wenige Menschen um Tauben kümmern. Wenn es weitere Futterstellen gäbe, würden die Tauben sich für die Klägerin günstiger verteilen...
Gelegentlich tote Tauben zu finden, darf nicht überraschen. Dieses Schicksal wird jede Taube ereilen, nicht nur die vereinzelten, die in den Fahrstuhlschacht der Klägerin geraten und außerstande sind, wieder hinaus zu fliegen.
Für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche fehlt es an der Ursächlichkeit der Fütterungen für eine Eigentumsverletzungen. Bei den erhöhten Unterhaltskosten für die Hausgrundstücke der Klägerin handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden.
Zudem ist die Taubenfütterung aus keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig. Die Beklagten haben wohl nicht die gewachsene Verhältnisse abrupt beendende Entscheidung der Evangelischen Kirchengemeinde mitgetragen, sie verantworten nicht die geringe Neigung der Dächer der Klägerin und deren von den Tauben bevorzugte Wärme und die Beklagte zu 1. darf gleich einem Brieftaubenzüchter auf privatem Grund Tauben füttern...
Der Taubenkot auf den Dächern bedeutet keine Substanzbeeinträchtigung.
Richtig ist, dass viele Tauben auf dem flachen Dach des Altbaus hocken. Plausibel sind auch nun erhöhte Erhaltungsaufwendungen, dies ist hinzunehmen
Quelle: unveröffentlicht, AG Mülheim an der Ruhr, AZ.: 23 C 2434/05. Verkündet am 2. März 2006
http://www.kanzlei-leondarakis.de/cont-aktuelles.php