Vogelschützer jubeln !

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Dieter Tödtemann

Dieter Tödtemann

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Vogelschützer jubeln nicht nur in Aachen und Berlin!

Presseinformation vom 25.03.2002
Vogelschützer jubeln: Bundesregierung verbietet Jagd auf brütende Vögel


Bundesrat stimmt neuer Jagdzeitenverordnung zu
Aachen/Berlin Die Jagd auf Möwen, Wildtauben und seltene Entenarten wird in Deutschland in Zukunft erheblich eingeschränkt. Wie am Montag das Komitee gegen den Vogelmord in Aachen mitteilte, hat der Bundesrat am vergangenen Freitag einer von Bundesverbraucherschutzministerin Künast vorgelegten neuen Jagdzeitenverordnung zugestimmt, die die Jagdzeit auf alle wildlebenden Vogelarten auf die Herbst- und Wintermonate beschränkt. Bislang hätten, so die Vogelschützer, hierzulande immer noch sieben Wildtauben- und Möwenarten selbst im Frühling und Sommer, während sie brüten oder Junge aufziehen, bejagt werden dürfen. Dabei seien jährlich rund eine halbe Million Vögel getötet worden. Dies sei jetzt, ebenso wie die Jagd auf einige seltene Entenarten, endgültig verboten worden. "Damit setzt Ministerin Künast wichtige Bestimmungen der bereits seit 1981 verbindlichen Europäische Vogelschutzrichtlinie in geltendes Recht um," erklärt hierzu Eugen Tönnis vom Komitee gegen den Vogelmord. Die Vogelschützer hatten bereits vor drei Jahren bei der Brüsseler EU-Kommission Umweltbeschwerde wegen Verletzung der Vogelschutzrichtlinie eingelegt. Die Kommission hatte daraufhin erst vor wenigen Tagen Klage gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg erhoben. Dessen ungeachtet setzten sich aber immer noch einige Bundesländer über die Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie hinweg. So habe alleine Bayern im vergangenen Jahr den Abschuß von über 4.000 nach EU-Recht geschützten Greifvögeln und Reihern genehmigt. Das nordrhein-westfälische Umweltministerium habe sogar in der Jagdpresse angekündigt, von der von Ministerin Künast erarbeiteten Verordnung großzügig Ausnahmen am Telefon zu erteilen. Man hoffe aber, so das Komitee gegen den Vogelmord, derartige Verstöße im Rahmen des in Luxemburg anhängigen Klageverfahrens beheben zu können.
 
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