Stadttauben vom Tierschutz ausgenommen...?!

Diskutiere Stadttauben vom Tierschutz ausgenommen...?! im Forum Stadttauben im Bereich Tauben - Hi, ich kann gar nicht beschreiben, wie entsetzt ich immer noch über die Vorkommnisse in meiner Stadt bin, die dort Stadt-oder Straßentauben...
Hallo Idler,
ich gehe davon aus, dass das deutsche Tierschutzgesetz gültig ist...?

Wie sich die Gemeinden sich da raus winden, darauf bin ich momentan auch sehr gespannt.;)
Ich erwarte die Antwort der zuständigen Stelle täglich...

Wenn ich sie habe, kann ich gerne davon berichten. :)

Viele Grüsse
Goldfischchen
 
Hallo Goldfischchen,

Die Gemeinde wird sich nicht herauswinden, sondern ganz legal Deine Anfrage verneinen.

Du machst den Fehler, 2 völlig verschiedene Gesetze in einen Topf zu werfen. Das BGB ist das einzige Gesetz wonach das Tier noch als Sache behandelt wird und zwar in Form der "Aneignung".

Du übersiehst im BGB die Paragraphen 958, 959 und 960. Diese Paragraphen regeln ganz klar das Besitzrecht und definieren auch wann ein Tier herrenlos wird bzw. ist.

So sagt der Paragraph 958: Wer ein herrenlose bewegliche Sache in Eigentum nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

Was heißt das nun?: Ein Fundbüro übernimmt also nicht das Eigentum an dem Tier, sondern bewahrt es lediglich auf um das Eigentumsrecht des Besitzers nicht zu verletzen. Es wird Dich gewöhnlich an das Tierheim verweisen weil nur dort die tiergerechte Verwahrung gewährleistet ist. Man kann von einem Fundbüroverwalter nicht verlangen das er sich auch noch in der Haltung von Tieren auskennt.
Tut er es dennoch oder ist von Amts wegen dazu verpflichtet, tritt damit automatisch das TSchG in Kraft.

Interessant wirds bei § 959: Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Hier liegt die Betonung auf "herrenlos".

§ 960 (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. (In diesen Fällen greift wiederum sofort das TSchG)

§ 960 (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

§ 960 (3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bekannten Orten zurückzukehren.

Dieser letzte, hervorgehobene Satz macht meiner Meinung nach all Deine Bemühungen zunichte.:trost:
Es tut mir aufrichtig leid das ich Dir nicht mehr Mut machen kann aber wer weiß, vielleicht triffst Du ja auf eine verständnisvolle Gemeinde. Man soll die Hoffnung ja nie aufgeben.
 
Thema: Stadttauben vom Tierschutz ausgenommen...?!

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