Frage zum Recht

Diskutiere Frage zum Recht im Forum Stadttauben im Bereich Tauben - Folgend Zitate aus September 2009, da der Fall nun leider wieder aktu wird. Danke für Eure Antworten damals, aber in den beschriebenen...
Ilder

Ilder

Taubenreparatur
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Folgend Zitate aus September 2009, da der Fall nun leider wieder aktu wird.

Danke für Eure Antworten damals, aber in den beschriebenen Gerichtsurteilen geht es nie um herrenlose Stadttauben die wieder gehen nach dem speisen. Die Frau stellt in Ihren Laden paar Schälchen (Futter, wasser, grit) und einige mutige Tauben kommen in den laden, essen und trinken, und gehen wieder. es sind 2 verletzte dabei. (die natürlich eingefangen werden sollen). sie füttert dort aber immer, unabhängig davon ob kranke dabei sind oder nicht. die anlieger tun sich teilweise zusammen und machen sie ziemlich fertig. sie hat selbst keine Möglichkeit zum Internetzen und frägt mich ob es dazu ein GESETZ gibt oder irgendwas mit dem sie ihr Recht beweisen kann. ???

(ich)
Wie ist die rechtliche Lage wenn jemand die tauben in seinem geschäft füttert (diese also über die Türschwelle ins Geschäft gehen, dort essen, und dann wieder gehen? Fällt das auch unter Verstoß gg Fütterungsverbot?

könnt man da nicht sagen, das sind privattiere? obwohl.. dann wär ja die haltung dieser verbietbar..

(in dem fall wurde die geschäftsinhaberin angezeigt..)

(Dino2007)
..
Man darf auch in seiner Wohnung Tauben füttern, warum nicht im Geschäft?-
Sie könnte z. B. ja die Taube in ihrem Geschäft pflegen/betreuen, da könnte auch keiner Anzeige erstatten und auch das Ordnungsamt und nicht einmal der Vermieter des Ladens könnte da was dagegen tun.
...
ich habe mich vorhin nochmal erkundigt: Wenn in der Stadt ein Taubenfütterungsverbot besteht, darf man auch nicht auf seinem Privatgrundstück "Tauben anfüttern".
Ich sehe das so, hätte die Frau die Taube bei geschlossener Türe gefüttert, oder hätte sie noch bei Dunkelheit Futter für die Taube(n) ausgelegt, dann hätte niemand was gesehen.
Falls die Frau Rechtschutz hat soll sie, sobald sie vom Ordnungsamt die Strafe schriftlich vorliegen hat, einen Rechtsanwalt einschalten - die können mit ihren Argumenten manchmal Wunder bewirken.
Oder aber sie geht selbst zum Ordnungsamt und versucht die Strafe abzuwenden.


(Vogelklappe)

Kommunale Fütterungsvebote können sich nicht auf Privatgrund erstrecken, und die Zumutbarkeit durch Fütterung und Freiflug ist bereits gerichtlich geklärt. http://www.vogelforen.de/showthread.php?t=132361

Herrenlose und nicht geschützten Tieren wie Tauben hat man außerdem in Besitz genommen, wenn man sie in seiner Obhut hat. Das kann man in diesem Fall durchaus so auslegen daß die Ladenbesitzerin ihre eigenen Tiere in ihren geschäftlichen Räumen füttert. Wogegen soll sie damit verstoßen ?


(ich)

es sind ja strassen-tauben, die über die türschwelle in ihren laden spatzieren und dann wieder raus..


(Vogelklappe)

... und solange sind sie in ihrer privaten Obhut, und sie verstößt in ihren eigenen Räumen auch nicht gegen das kommunale Fütterungsverbot, also ist das Ordnungsamt gar nicht zuständig.

..Wer die Dame anzeigt, daß sie diese Taube in Obhut genommen hat, dessen Telefonnummer hätte ich gerne ... oder die des Ordnungsamtes, wenn man dem dort nachgehen sollte. In dem Fall wäre wohl jemand dringend schulungsbedürftig.
 
Ja, es gibt das Grundgesetz, aus dem hervorgeht, daß auch Geschäftsräume kein "Stadtgebiet" sind, auf das sich eine städtische Verordnung beziehen kann.
http://www.uni-heidelberg.de/institute/fak2/mussgnug/20050607.pdf

Deshalb muß erst 'mal die Behörde darlegen, auf welcher Grundlage sie bei (privaten) Geschäftsräumen überhaupt aktiv wird. Wem dort etwas nicht paßt, braucht diese Räume ja gar nicht betreten.
 
Der Link geht nicht. weder zuhaus noch in Arbeit.. kommt einfach nix ?!?!
 
Bei mir schon - gehen bei Dir vielleicht gar keine pdf-Links ?
 
doch, geht sonst immer.. ging ja an 2 versch. rechnern nicht..

Ist das irgendeine Spezialseite an der Du eingeloggt bist? kann auch nicht austricksen .. hmm
 
Nein, ging gerade auch, ohne daß ich angemeldet war. Sowohl von meinem als auch von einem anderen Computer aus.
 
Danke f. die Mühe bei Deiner knappen Zeit. werds "morgen" weiter versuchen.
 
Taubenfütterungsverbotsverordnung

Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taubenfütterungsverbot vom 23. Oktober 1996

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 16 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1996 (GVBl Seite 222), folgende Verordnung:

§ 1
Fütterungsverbot
Es ist verboten, im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München verwilderte Tauben zu füttern. Dieses Verbot erfaßt auch das Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden.

§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 16 Abs. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Fütterungsverbot nach § 1 zuwiderhandelt.

§ 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt zum 1. November 1996 in Kraft.


Der Stadtrat hat die Verordnung am 9. Oktober 1996 beschlossen.

München, den 10. Oktober 1996

XX
Oberbürgermeister

kann man auslegen wie man möchte? es wird ja nicht eingegrenzt wo genau kein futter ausgelegt werden darf.

den link konnte ich nun öffnen

wenn das stimmen würde daß man in der wohnung füttern darf, könnte ja jede privatperson einen schlag in der eigentumswohnung einrichten, vorausgesetzt das geld reicht. aber es gibt ja auch nachbarn und anwohner die einverstanden sein müssen. sonst behauptet jemand die "Haustiere" (vorsätzlich dann eigentum?) des fütterers würden stören und es käm zu weiteren maßnahmen..

das würd mich auch interessieren, sonst könnt ich ja meine pflegetauben (mit der gefahr daß nachbarn sie ermorden) auch raus fliegen lassen ?!?!
 
Hallo Ilder,

kann man auslegen wie man möchte? es wird ja nicht eingegrenzt wo genau kein futter ausgelegt werden darf.

den link konnte ich nun öffnen

wenn das stimmen würde daß man in der wohnung füttern darf, könnte ja jede privatperson einen schlag in der eigentumswohnung einrichten, vorausgesetzt das geld reicht. aber es gibt ja auch nachbarn und anwohner die einverstanden sein müssen. sonst behauptet jemand die "Haustiere" (vorsätzlich dann eigentum?) des fütterers würden stören und es käm zu weiteren maßnahmen..

das würd mich auch interessieren, sonst könnt ich ja meine pflegetauben (mit der gefahr daß nachbarn sie ermorden) auch raus fliegen lassen ?!?!

so einfach ist es nun wieder nicht.
Durch den Bau eines Taubenschlages können das Baurecht und auch das Ordnungs.-und Nachbarschaftsrecht tangiert sein.
Nicht jeder, der mag, darf sich einen Taubenschlag bauen. Nicht mal auf eigenem Grund.
Was das Füttern angeht, könnte ich mir vorstellen, dass die Grenzen der Zulässigkeit da überschritten werden, wo z. B. die Lebensmittehygiene tangiert werden würde. Das wäre sich regelmäßig in Geschäften der Fall, in denen Lebensmittel verkauft, oder zum Verzehr vogehalten werden.

Es gibt also reichlich Gesetze und Vorschriften, die das Füttern und Halten von Tauben schwierig machen.

Viele Grüße

Heinrich
 
..und an einem wohnhaus - das zwar kein Lebensmittelgeschäft ist.. in dem aber Lebensmittel zubereitet werden..

Eben weil es so viele Gesetze gibt die verschieden ausgelegt werden könn(t)en ist es nicht so einfach.

In dem Konkreten Fall geht es um ein Bekleidungsgeschäft im Erdgeschoß.

Und ab wann gilt eine Taubenherberge oder ein von Tauben besuchter Raum als Schlag ?? :-l
 
Durch den Bau eines Taubenschlages können das Baurecht und auch das Ordnungs.-und Nachbarschaftsrecht tangiert sein.
Neben unterschiedlichen Vorschriften des Baurechts kommt es dabei vor allem darauf an, was "ortsüblich" bzw. noch mit Nutzung in einem Wohngebiet (oder einer Wohnung) vereinbar ist und deshalb geduldet werden muß. In jedem Fall sind aber Geschäftsräume zunächst 'mal privat und nicht von dieser städtischen Verordnung (für das "Stadtgebiet") betroffen. Der Richter müßte herleiten, daß aufgrund der Fütterung weniger Tauben in Privaträumen die Belästigung derart zunimmt, daß sie der Intention der VO zuwiderläuft. Siehe auch hier: http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/volltexte/2004/1468/pdf/Tauben.pdf
Des weiteren könnte begründet werden, daß die Ladenbesitzerin die Tauben durch die Fütterung gebunden und in ihre Obhut genommen hat (da sie anders als herrenlose Tiere dadurch immer wieder an denselben Ort zurückkehren); dann wäre sie ggf. für Belästigungen außerhalb ihrer Räume verantwortlich (zu machen), die dann aber nur konkret auf diese bestimmten Tauben zurückführbar sein müßten. Referenzurteile hierzu gibt es meines Wissens nicht.
 
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