Hallo Kyla,
der einheimische Beizvogel zählt nach § 2 BJG zum Wild. Er ist nicht herrenlos sondern im Eigentum des Falkners.
Dies ist auch dem aufgeschühten Greifvogel durch Dritte anzusehen. Eine Zueignung durch Fremde wäre eine
Unterschlagung.
Nach BGB werden die Greifvögel - auch gezüchtete - als gezähmte, wilde Tiere angesehen. Entsprechend des § 960
BGB wird ein wildes Tier wieder herrenlos wenn es die Freiheit wieder erlangt. Die Freiheit erlangt es, wenn der
Eigentümer die Verfolgung nicht unverzüglich aufnimmt oder die Verfolgung aufgibt. Dann würde der einheimische
Greifvogel wieder zum Wild - der nicht einheimische Greif herrenlos und nach Naturschutzgesetz behandelt.
Wichtig ist also, dass der Falkner die Verfolgung unverzüglich und ohne eigene schuldhafte Verzögerung aufnimmt
und nicht abbricht. Dabei gelten als Verfolgung auch Maßnahmen wie Zeitungsinserate, öffentlicher Aushang und
Fallen - nach gesetzlichen Bestimmungen und Genehmigung durch die zuständige Jagdbehörde.
Inwieweit der Falkner (nach dem Gewohnheitsrecht) einen einmal aufgegebenen Greifvogel wieder aufnehmen darf
ist strittig, da der Vogel entweder zum ganzjährig geschonten Wild gehört (Verbot der Aneignung an lebendem
ganzjährig geschonten Wild = Straftat ) oder wieder zu den besonders geschützten Tierarten nach BASchVO ,
BNatschG.
Gruß Leese