Ich finde übrigens grad' auch gar nichts im StGB unter dem Begriff "Faunenverfälschung". Hat da jemand zufällig die exakten §§ griffbereit? Oder ist das so'n Pseudogesetz der "grünberockten Gurkentruppe mit Gamsbart am Hut und Schießgewehr" (gemeint sind die hier Beschriebenen
Im Prinzip können beim Thema "Aussetzen" und "Auswildern" folgende Gesetzeskomplexe berührt sein:
BGB
§ 960 BGB Wilde Tiere
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
Als „geschlossene Privatgewässer“ werden in erster Linie Anlagen mit fester Umzäunung oder innerhalb befriedeter Bezirke anzunehmen sein. Ein Gewässer außerhalb eines befriedeten Bezirkes gilt, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, nicht als „geschlossenes Privatgewässer“ (Ausnahme: Sondergenehmigung). Der Übergang zur „Herrenlosigkeit“ hängt de facto vom Verhalten des vormaligen Eigentümers ab.
Tierschutzgesetz :
§ 3 Abs 3,4 TierSchG
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
Absatz 3 stellt auf Haustiere ab, deren man sich durch Aussetzen entledigt. dies dürfte bei der Fragestellung i.a. nicht zutreffen.
Bei Abs 4 wird die Lage etwas komplizierter: Es ist zu klären, ob das Tier auf das Leber in der Natur vorbereitet ist oder nicht. Dies kann eine Beweisfrage sein, die im Extremfall gutachterlich zu entscheiden sein wird. Sind die Tiere z.B. kupiert, kann u.U. ein Verstoß vorliegen. In der Rechtspraxis kann man jedoch davon ausgehen, dass die Behauptung, die Tiere sind in der Lage, sich der freien Natur zu überleben, nicht leicht zu widerlegen sein wird.
Bei der Fütterung und Betreuung kann allerdings ein Sachverhalt eintreten, der Anlass geben kann, den Status der „Herrenlosigkeit“ in Zweifel zu ziehen.
Das Naturschutzrecht
§ 41 BNatSchG
(2) Die Länder treffen unter Beachtung des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 11,,,,,,,, geeignete Maßnahmen, um die Gefahren einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über die Genehmigung des Ansiedelns 1. von Tieren und 2. von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr ......
.... Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen
1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2. das Einsetzen von Tieren
a. nicht gebietsfremder Arten,
b. gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten. Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wild lebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur zulässig ist. (
http://www.nabu.de/m06/m06_02/03463.html)
Jagdrecht: BJG, Länderjagdgesetze, Ausführungsverordnungen
Herrenlose Wildtiere unterliegen i.a. dem Jagdrecht. Das Recht, wilde Tiere zu bejagen bzw. sich diese anzueignen, steht ausschließlich dem Jagdberechtigten zu. Dies wird i.a. der Pächter des betreffenden Reviers sein.
Bei der Jagd sind die entsprechenden Regelungen, insbesondere die Schonzeiten zu beachten.
Herrenlose (.s.o.) Tiere einzufangen oder einzufangen, obliegt also ausschließlich dem Jadgberechtigten. (NB: Zum Einfangen ist auch für den Jagdber. eine Sondergenehmigung erforderlich)
Zu beachten ist außerdem, dass Jagdausübung nur auf sog. nicht umfriedetem Gebiet zulässig ist. Innerhalb geschl Ortschaften wird dies i.a. nicht zutreffen.
Die Ausübung der Jagd ohne die entsprechende Berechtigung erfüllt den Straftatbestand der Jagdwilderei, die Bejagung während der Schonzeit erfüllt den Tatbestand eines Schonzeitvergehens.
Unterliegen die Tiere nicht dem Jagdrecht, sondern dem Naturschutzgesetz, so kann ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz, internationale Schutzbestimmungen u. dgl. vorliegen. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.
Unterliegen die Tiere weder dem Jagd- noch dem Naturschutzrecht, kann u.U. ein Aneignungrecht für jedermann entstehen.
Eine Behördliche Androhung, den Bestand widrigenfalls „abzuschießen“, sollte also zunächst daraufhin geprüft werden, ob Rechtsgrundsätze verletzt werden, ggf die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen vorliegen etc. Ist die Anordnung rechtlich nicht einwandfrei, kann ein Ordnungswidrigkeiten – oder gar Straftatbestand vorliegen. Dem Einfangen können u.U. tierschutz-, jagd- oder seuchenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass
1. - beim "Aussetzen" diverse Regelungen zu beachten sind. Einfacher ist die Lage, wenn die Tiere „entkommen“ sind oder sich der "Einwirkung des Eigentümers mehr als nur vorübergehend“ entzogen haben"
2. - wenn die Tiere einmal in der freien Natur sind, und sich der dauernden Einwirkung entzogen haben, eine neue, rel schlecht zu überblickende Rechtslage eintritt. Ein "Rückgängigmachen" ist mit zahlreichen juristischen Fallstricken versehen, was allerdings auch für übereifrige Behörden gilt.
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Auch Faunenverfälschung ist strafbar.
YW
Das ist richtig, und auch vom Sachgehalt her nicht unbeachtlich. Gerade Wasservögel neigen zur Hybridbildung, was bei einigen Arten schon sichtbar zu Veränderungen im Phänotyps geführt hat. Im vorliegenden Fall mit einigen Hausgänsen auf einem Teich dürfte dies aber kaum Bedeutung haben, v.a. wenn man bedenkt, dass die gleiche Argumentation für jede größere, naturnahe Freilandhaltung gilt.
Die größte "Faunenfälschung" ist immer noch die Spezies Mensch, der rücksichtslos in sämtliche Habitate eindringt, in denen er im Grunde nichts verloren hat.