Pflichten für Tierhalter im Sperrbezirk
§ 4 Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung
An alle Tierhalter und Tierhalterinnen im Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk!
Die für diesen Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßnahmen sind aus der öffentlich
bekannt gemachten Allgemeinverfügung ersichtlich.
Mit diesem Informationsblatt möchten wir Sie über die wichtigsten Pflichten
informieren, die sich für Sie zusätzlich direkt aus der Wildvogel-
Geflügelpestschutzverordnung ergeben:
Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks
1. dürfen von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte, ausgenommen Dung und flüssige Stallabgänge, aus oder in Geflügel haltende Betriebe nicht verbracht werden,
2. dürfen Geflügel, Bruteier und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Geflügel haltenden Betrieb nicht verbracht werden,
3. dürfen
a. frisches Fleisch,
b. Hackfleisch oder Schabefleisch,
c. Fleischerzeugnisse,
d. Fleischzubereitungen
von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten und von frei
lebendem Federwild aus dem Sperrbezirk nicht verbracht werden,
4. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden
Für diese Verbringungsverbote (Nr.1. bis 4.) kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde
unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen genehmigen.
2
5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe
oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder
sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen
Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,
6. ein innerhalb des Sperrbezirkes gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden; Ausnahmen von diesem Verbot bestehen für den betreuenden Tierarzt,
dessen jeweiligen Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten
Personen der zuständigen Behörde,
7. wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen.
Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten sowie Bruteier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks verbracht werden.
Wer Geflügel hält, hat dies - soweit nicht schon geschehen - unter Angabe
• seines Namens und seiner Anschrift,
• der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere,
• der Nutzungsart sowie des Standortes der Tiere,
unverzüglich dem zuständigen Landratsamt anzuzeigen.
Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann als Ordnungswidrigkeit bis 25000 Euro Strafe verfolgt werden.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass für Konsumeier keinerlei Einschränkungen
gelten.