Notfallvermittlung schließen aufgrund der GeflügelpestVO ???

Diskutiere Notfallvermittlung schließen aufgrund der GeflügelpestVO ??? im Forum Vogelgrippe / Geflügelpest im Bereich Allgemeine Foren - Ich habe heute im VWFD-Forum mit Entsetzen festgestellt, dass Postings in denen es um Tiere aus Beobachtungszonen geht geschlossen werden. :nene...
jayleane

jayleane

Sklave der Hutzis
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Ich habe heute im VWFD-Forum mit Entsetzen festgestellt, dass Postings in denen es um Tiere aus Beobachtungszonen geht geschlossen werden. :nene: Ich habe daraufhin im Gesetzestext etwas quer gelesen, aber auf die Schnelle nix gefunden, was einen Transport von Sittichen und Papageien verbietet.
Weiß jemand anders mehr dazu?
 
Hallo, es ist definitiv so, dass Vögel jeder Art aus einem Sperrgebiet nicht entfernt werden dürfen. Im Beobachtungsgebieten geht das mit kostenpflichtigen Sondergenehmigungen, die man beim zuständigen Amt bekommt.
Hier mal eine Übersicht für einen Bezirk, sieht überall etwas anders aus, aber der Inhalt ist ähnlich. Ausnahmen usw. können vom Kreis eingefügt werden.
Transportverbot kann nicht aufgehoben werden wenn Sperrbezirk ist, Vögel anderder Arten dürfen in den Bereicht gebracht aber nicht mehr raus gebracht werden.

Pflichten für Tierhalter im Sperrbezirk
§ 4 Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung
An alle Tierhalter und Tierhalterinnen im Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk!
Die für diesen Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßnahmen sind aus der öffentlich
bekannt gemachten Allgemeinverfügung ersichtlich.
Mit diesem Informationsblatt möchten wir Sie über die wichtigsten Pflichten
informieren, die sich für Sie zusätzlich direkt aus der Wildvogel-
Geflügelpestschutzverordnung ergeben:
Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks
1. dürfen von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte, ausgenommen Dung und flüssige Stallabgänge, aus oder in Geflügel haltende Betriebe nicht verbracht werden,
2. dürfen Geflügel, Bruteier und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Geflügel haltenden Betrieb nicht verbracht werden,
3. dürfen
a. frisches Fleisch,
b. Hackfleisch oder Schabefleisch,
c. Fleischerzeugnisse,
d. Fleischzubereitungen
von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten und von frei
lebendem Federwild aus dem Sperrbezirk nicht verbracht werden,
4. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden
Für diese Verbringungsverbote (Nr.1. bis 4.) kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde
unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen genehmigen.
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5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe
oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder
sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen
Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,
6. ein innerhalb des Sperrbezirkes gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden; Ausnahmen von diesem Verbot bestehen für den betreuenden Tierarzt,
dessen jeweiligen Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten
Personen der zuständigen Behörde,
7. wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen.
Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten sowie Bruteier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks verbracht werden.
Wer Geflügel hält, hat dies - soweit nicht schon geschehen - unter Angabe
• seines Namens und seiner Anschrift,
• der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere,
• der Nutzungsart sowie des Standortes der Tiere,
unverzüglich dem zuständigen Landratsamt anzuzeigen.
Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann als Ordnungswidrigkeit bis 25000 Euro Strafe verfolgt werden.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass für Konsumeier keinerlei Einschränkungen
gelten.
 
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks verbracht werden.
geht es dabei nur um Transporte in den Sperrbezirk hinein, oder auch um Transporte innerhalb des Bezirks?
Beobachtungsgebiete sind ja nicht ganz so schlimm betroffen - aber darf ich meine Vögel überhaupt noch zur Urlaubsbetreuung zu Bekannten bringen? (Ich wohne dann wohl in einem Beobachtungsgebiet, die Bekannte ebenfalls.) Brauch ich selbst dazu die Sondergenehmigung und wenn ja, wie teuer ist die?
Hat schon jemand Erfahrungen gesammelt?
 
Ja du benötigst eine Sondergenehmigung, Kosten kommen auf die Behörde an, hier wurde für einen Grauen die Sondergen. erteilt mit 20 Euro Kosten.

Anders ist es wenn sie im Sperrgebiet sind, dann geht absolut nichts. Da braucht man sogar eine Sondergen. um z.B. Federn zum DNA Test zu verschicken.
 
danke für deine Antwort.
Ich hoffe es wird nicht teurer, wenn es 5 Vögel sind?
welche Behörde muss ich denn überhaupt um Genehmigung bitten? das Gesundheitsamt? Kann ich zeitgleich die Genehmigung für den Rücktransport (2 Wochen) später bekommen?
Wie lange hat es gedauert, bis die Genehmigung vorlag?
 
Ruf beim Vetrinäramt an bzw. schau mal ob es ein Bürgertelefon gibt oder so im Internet gibt es oft viele Infos für den entsprechenden Bezirk.
Die Zeit hängt von eurer Behörde ab, mach es dringend wenn es eilt, geh vorbei und hole es sofort dann müsste es gleich gehen, Ringnummern mitnehmen, meist benötigend die Ämter diese um die Genehmigung auf bestimmte Vögel zu erteilen.
Und mit 2 Wochen Rücktransport, weiß ich nicht, es besteht ja auch immer die Gefahr, dass ein Vogel in der Nähe des Sitters gefunden wird, und dann ist Sperrbezirk und die Vögel dürfen erst nach Aufhebung desselben wieder zu dir zurück. Soll scheinbar so sein, wenn dann in einem Sperrbezirk nochmal ein erkrankter Vogel gefunden wird, dass die Zeit bis auf 3 Monate angehoben werden kann.
Also alles nicht so einfach, daher denke ich dass du höchstens eine eingeschränkte Genehmigung für die Rückholung bekommst. Aber das ist nur meine Annahme, wissen tue ich das nicht.
 
Eigentlich ist Berlin ja nur bis Ende April Beobachtungszone. Wenn es dabei bleibt, brauchen wir keine Genehmigung, da die Nymphen erst im Mai zu mir kommen.
Ich werde trotzdem mal das Bürgertelefon anrufen, was die mir raten.

edit:
wie sieht's denn eigentlich mit den Berliner TA-Praxen aus? Bewegen die sich nicht auch im strafbaren Bereich? Gerade die Vogelspezialisten dürften doch eigentlich gar nicht mehr behandeln, außer Hausbesuche. Oder gibt es dafür Ausnahmen?
 
Zuletzt bearbeitet:
ahja, dankeschön.

Das Bürgertelefon wurde leider eingestellt, aufgrund mangelndem Interesse, wie die freundliche Stimme am AB mitteilt. Im Veterinäramt konnte ich heute niemanden mehr erreichen, war wohl schon WE.
Dann werd ich mal am Montag anrufen und mein Vorhaben "anzeigen".

Vogelklappe schrieb:
Selbstverständlich dürfen Vögel noch zum Tierarzt !
So selbstverständlich ist es eben nicht, wenn ich laut Vorschriften vorher das Veterinäramt informieren muss.
Ich würde mit Sicherheit nicht anders verfahren und mit meinen Vögeln immer zum TA fahren, wenn nötig. Es hat mich lediglich interessiert ob es eine genaue Regelung gibt. Denn der Weg zu meinem TA ist weiter, als zur Bekannten zwecks Urlaubsbetreuung. Das potenzielle Risiko auf dem Weg dorthin H5N1 zu verbreiten und dann auch noch anderen Patienten anzustecken muss ja wohl enorm hoch sein :+schimpf. Wenn ich meine Tiere nichtmal für 2 Wochen in Urlaubsbetreuung geben kann ohne behördlich überwacht zu werden, dann vermutet man doch auch tierärztliche Einschränkungen.
 
Thema: Notfallvermittlung schließen aufgrund der GeflügelpestVO ???

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