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gastleser02
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Geflügelpest-Verordnung vom 18.10.2007
§ 56
(1)
1. hat die zuständige Behörde (...)
b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen."
Soweit der VO-Text (Anmerkung: dieser Passus war bereits in der "alten" VO enthalten).
Die nachlesbare Realität (Lagebericht des FLI):
"In Deutschland wurden im Jahre 2007 bisher bei 326 Wildvögeln HPAIV H5N1-Infektionen labordiagnostisch nachgewiesen (...) Dabei wurden bisher 116 Wildvögel am FLI als HPAIV H5N1-infiziert diagnostiziert. Bei den verbleibenden 210 Wildvögeln wurde (...) aviäres Influenzavirus vom Subtyp H5 nachgewiesen. In diesen Fällen wurde aus technischen Gründen auf die Typisierung der Neuraminidase verzichtet. Es ist jedoch aufgrund des epidemiologischen Zusammenhanges davon auszugehen, dass HPAIV H5N1-Infektionen vorlagen."
Es wurde bei lediglich 35,6 % der labortechnischen Nachweise konkret auf das "hochpathogene aviäre Influenzavirus" beprobt. Die VO wurde von behördlicher Seite nicht (wie in der VO ohne Interpretataionsspielraum gefordert) umgesetzt. Aus einer ordnungsgemäßen Typisierung ableitbare Erkenntnisse wurden "aus technischen Gründen" (welchen?) durch Annahmen ersetzt.
Eine Forschung, die derart leichtfertig möglichen Erkenntnisgewinn "verschleudert", darf sich nicht wundern, wenn Kritik laut wird.
§ 56
(1)
1. hat die zuständige Behörde (...)
b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen."
Soweit der VO-Text (Anmerkung: dieser Passus war bereits in der "alten" VO enthalten).
Die nachlesbare Realität (Lagebericht des FLI):
"In Deutschland wurden im Jahre 2007 bisher bei 326 Wildvögeln HPAIV H5N1-Infektionen labordiagnostisch nachgewiesen (...) Dabei wurden bisher 116 Wildvögel am FLI als HPAIV H5N1-infiziert diagnostiziert. Bei den verbleibenden 210 Wildvögeln wurde (...) aviäres Influenzavirus vom Subtyp H5 nachgewiesen. In diesen Fällen wurde aus technischen Gründen auf die Typisierung der Neuraminidase verzichtet. Es ist jedoch aufgrund des epidemiologischen Zusammenhanges davon auszugehen, dass HPAIV H5N1-Infektionen vorlagen."
Es wurde bei lediglich 35,6 % der labortechnischen Nachweise konkret auf das "hochpathogene aviäre Influenzavirus" beprobt. Die VO wurde von behördlicher Seite nicht (wie in der VO ohne Interpretataionsspielraum gefordert) umgesetzt. Aus einer ordnungsgemäßen Typisierung ableitbare Erkenntnisse wurden "aus technischen Gründen" (welchen?) durch Annahmen ersetzt.
Eine Forschung, die derart leichtfertig möglichen Erkenntnisgewinn "verschleudert", darf sich nicht wundern, wenn Kritik laut wird.