Verordnungstext wegen Vogelgrippe

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Alfred Klein

Alfred Klein

Depp vom Dienst ;-)
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Da etliche Verwirrung herrscht hier die Verordnung zum nachlesen.
Eigentlich gut zu verstehen, auch welches Geflügel, Vögel davon betroffen sind.

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Untersuchungen auf die
Klassische Geflügelpest Vom 19. Oktober 2005
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 28 und 29, auch in Verbindung mit § 62, § 79 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 5 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005
(BGBl. I S. 2618 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13 345), geändert durch Verordnung vom 26. September 2005 (BAnz. S. 14 639), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest sowie zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest [Geflügelpestschutzverordnung)“.
2. Die §§ 2 und 3 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
㤠2
(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese bis einschließlich des 15. Dezember 2005 in geschlossenen Ställen zu halten.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Geflügel außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden, soweit
1. die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden,
2. eine mindestens monatliche klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchgeführt und tierärztlich dokumentiert wird.
Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standortes und der nach Satz 1 Nr. 1 getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Grün-den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
1. Geflügelhalter
a) Untersuchungen in kürzeren als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Untersuchungsabstand
und
b) über die klinischen Untersuchungen nach Satz 1 Nr. 2 hinaus Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7
durchführen lassen müssen,
2. Geflügel abweichend von Satz 1 in geschlossenen Ställen zu halten ist.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, wenn
1. die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und
2. andere Maßnahmen zur Absonderung des Geflügels vorgenommen werden.
Wird eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt, hat der Geflügelhalter mindestens monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchführen und tierärztlich dokumentieren zu lassen. Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 gilt entsprechend. Im Falle einer Genehmigung nach Satz 1 hat der Geflügelhalter Enten und Gänse vom übrigen Geflügel getrennt zu halten.
§ 3
(1) Sofern Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen gehalten wird, hat der Geflügelhalter die Tiere des Bestandes im Zeitraum vom … [Tag des Inkrafttretens] bis 15. Dezember 2005 mindestens ein Mal auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 untersuchen zu lassen. Die Untersuchungen nach Satz 1 sind
1. bei Geflügel, ausgenommen Gänse und Enten, jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
Werden im Falle des Satzes 2 Nr. 1 weniger als zehn Tiere oder im Falle des Satzes 2 Nr. 2 weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Untersuchung weiterer Tiere eines Bestandes anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Wer Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind.
§ 4
Überregionale Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden, soweit sichergestellt ist, dass das dort aufgestellte Geflügel
1. in den 14 Tagen unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen Ställen gehalten und
2. längstens zwei Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht
worden ist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nr. 2 ist vom Geflügelhalter dem Veranstalter gegenüber durch tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 5
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3, oder Abs. 3 Satz 1 oder § 3 Abs. 1 Satz 4 oder einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs.3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Geflügel nicht richtig hält,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 Enten oder Gänse nicht richtig hält oder
4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Geflügel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt.“
3. Der bisherige § 4 wird neuer § 6.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
Jürgen Trittin
 
Verordnung

Ich denke das diese Verordnung erlassen wurde um den wirtschaftlichen Schaden im Falle einer Vogelgrippeepedemie in Deutschland so gering wie möglich zu halten. Gegen die Verbreitung der Vogelgrippe unter den Wildvögeln hilft diese Verordnung und auch andere Maßnahmen eh nicht.
Wer nun Vögel die nicht in der Verordnung stehen unter freiem Himmel hält sollte sich selber um deren Schutz Gedanken machen. Viren können nämlich nicht lesen und halten sich deshalb nicht an die in der Verordung beschriebenen Vogelarten.
Befallen werden können soviel ich weiß alle Vögel!
 
Ab Sonntag: Ergänzung zur Geflügelpest-Schutzverordnung

Pressemitteilung Nr. 305 vom 28. Oktober 2005
Ergänzung zur Geflügelpest-Schutzverordnung tritt Sonntag in Kraft

Bundesminister Jürgen Trittin hat heute in Berlin eine Änderungsverordnung zur Geflügelpestschutzverordnung unterzeichnet. Sie wird morgen im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am Sonntag, 30. Oktober 2005, in Kraft.

Damit gelten ab dem 30. Oktober folgende Ergänzungen zur Geflügelpest-Schutzverordnung:

*

Bestimmte Vögel (z. B. Enten, Gänse, Möwen, Schnepfen, Seeschwalben, Austernfischer, Alken) dürfen nicht als Lockvögel zur Jagd auf Wildgeflügel benutzt werden. Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde sind möglich, wenn die Vögel genutzt werden, um Wildgeflügel zum Zwecke der Probengewinnung im Rahmen der bundesweiten Wildvogeluntersuchung ("Wildvogelmonitoring") anzulocken.
*

Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, muss sicherstellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,
dass die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und dass Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
*

Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten (Geflügel = Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass das Geflügel in den 14 Tagen unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen Ställen gehalten und längstens zwei Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden ist.
*

Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung des nationalen Referenzlabors für Geflügelpest am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) die Impfung der für Geflügelpest empfänglichen Vogelarten in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen genehmigen.

Die Details der Ergänzungen können Sie hier nachlesen. Klick (PDF-Datei)
 
Thema: Verordnungstext wegen Vogelgrippe

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