Kropfentzündung Haftung?

Diskutiere Kropfentzündung Haftung? im Forum Vogelkrankheiten im Bereich Allgemeine Foren - Hallo, ich habe hier ein, meinetwegen, umstrittenes Thema. Ich habe hier schon einmal gepostet bezüglich meiner Amazone. Ich habe die Anfang...
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heizmann27

Guest
Hallo,

ich habe hier ein, meinetwegen, umstrittenes Thema.
Ich habe hier schon einmal gepostet bezüglich meiner Amazone.
Ich habe die Anfang Dezember bekommen und bemerkte schon kurz danach, dass sie immer würgte ohne das etwas rauskommt. Einmal hat sie erbrochen aber die darauffolgenden male nur gewürgt.

Nun, ich habe jetzt einen Vogelspzialisten (Arzt) kontaktiert und er meinte dass es sich eventuell um eine Kropfentzündung handelt. Nun diese ist leider Ansteckend meinte er und es könnte meinen ganzen Bestand gefährden.

Jetzt ist die Frage: Ich meine natürlich bekommt das Tier eine dementsprechende Behandlung aber die Kosten dürften auf den Züchter umwelzbar sein oder?

So viel ich mitbekommen habe hat sich die Rechtssprechung hier geändert.

Ich weiss nicht wie es euch geht aber zahlt ihr viel Geld für ein krankes Tier?

Wobei ich möchte hier hinzufügen, dass es bis jetzt eine Vermutung des Tierarztes ist, es wird sich erst noch herrausstellen was Sache ist.
Es interessiert mich nur was wäre wenn!

Danke

michael
 
hallo!

hat der ta denn nen kropfabstrich gemacht? ohne fachmann zu sein hört sich für mich die aussage etwas seltsam an: es ist ansteckend für den restlichen bestand aber die diagnose scheint noch nicht mal gesichert zu sein. ansteckend für den partnervogel beim partnerfüttern kann ich mir ja noch vorstellen, aber warum gleich für den gesamten bestand?

eigentlich ist dein beitrag im amazonenforum nicht an der idealen stelle, da ich denke, daß du hier weniger qualifizierte antworten zu deinen fragen bekommen könntest. ich verschiebe deinen beitrag mal ins krankheitenforum, da dein problem ja artübergreifend ist. evtl. kannst du auch im forum "recht und gesetz" noch mal nen beitrag aufmachen wegen der haftungsfrage.
 
Hallo,
"was wäre, wenn" kannst Du vergessen.
Erst die Fakten klar und deutlich, dann Überlegungen zur Rechtslage. Der Verkäufer haftet nur, und da hat sich nichts geändert, für "Sachmängel", die bei "Gefahrübergang", also bei Übergabe des Vogels, schon da waren, d.h. nur dann, wenn nachweislich der Vogel bei Übergabe schon krank war. Die Beweislast hierfür trägt nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozeßrechts der Anspruchsteller, hier Käufer, also Du. Die zum 1. 1. 2002 neu eingeführte Beweislastumkehr für die ersten 6 Monate (§ 476 BGB) gilt nur für den "Verbrauchsgüterkauf". Und dann wurde noch die Verjährungsfrist für die Sachmängelgewährleistung auf 2 Jahre verlängert (aufgrund einer EU-Richtlinie), aber das betrifft Deinen Fall nicht. Es ist ja, und das wird oft verkannt, keine 2-jährige Gesundheitsgarantie. Dreh- und Angelpunkt ist der Nachweis, daß die Amazone schon krank war, als sie bei Dir eingezogen ist. Das dürfte kaum gelingen, wenn der TA schon nicht einmal genau weiß, was es ist. Und umso unsinniger ist die Aussage, es sei ansteckend und gefährde den ganzen Bestand. Um solche Aussagen sinnvoll machen zu können, muß man doch ganz genau wissen, worum es sich handelt.
Schöne Grüße,
Thomas
 
Hallo Thomas,

das wird zwar jetzt ein wenig Off Topic, aber wo Du gerade die Gewährleistung ansprichst... Das gilt ja nur für "Sachmängel" wie Krankheit etc., nicht aber für Nichtgefallen, oder? Einer Freundin von mir wollte nämlich jemand weismachen, er kann einen Vogel den er vor 1 1/2 Jahren gekauft hat wieder zurückgeben (eben aufgrund dieser EU-Richtlinie) wenn er ihm plötzlich nicht mehr gefällt oder er vielleicht als Zuchtvogel nichts taugt. Ich habe zwar schon mal meinen Chef (Rechtsanwalt) gefragt, aber ich nehme an, Du als Richter weißt das vermutlich besser.

Viele Grüße und danke,
Moni
 
Hallo Moni,
Sachmängelgewährleistung gilt nur bei Mängeln, also z.B. schon vorhandener Krankheit. "Nichtgefallen" ist kein Rückgabegrund, es sei denn, das wurde ausdrücklich vereinbart. Wenn jemand behauptet, aus der EU-Richtlinie ergebe sich etwas anderes, dann redet er definitiv dummes Zeug. Es handelt sich, wie die Juristen sagen, um einen unbeachtlichen "Motivirrtum". Zuchtuntauglichkeit berechtigt nur zur Rückgabe, wenn das Tier ausdrücklich als Zuchttier verkauft wurde bzw. die Zuchttauglichkeit eine zugesicherte Eigenschaft war.
LG
Thomas
 
hallo,

danke!

Ich habe zuerst mit dem TA am Telefon gesprochen, da aber mein Vogel dies schon von Anfang an tat und der TA diesen Verdacht den ich hatte auch schon äusserte wollte ich fragen.

Ein Nichtgefallen kann hier gänzlich ausgeschlossen werden, ich würde meinen coco nie hergeben aber es geht ganz einfach darum, wenn sich dies bestätigen würde.

Natürlich wurde dies noch nicht hundertprozent festgemacht aber es war ja nur eine Frage.

Sollte dies jemand falsch verstanden haben entschuldige ich mich.

Gruss

micha
 
Hallo Micha,

nein, kein Problem! Ich hab mich einfach nur eingemischt, weil das Thema der Frage die ich auf dem Herzen hatte so ähnlich war.

Wünsche Dir viel Erfolg bei der Lösung Deines Problems.

Viele Grüße
Moni
 
Thema: Kropfentzündung Haftung?

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