Schonzeitaufhebung für Ringeltauben

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Jörg1

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Hallo,
muss ich mich eigentlich nur noch aufregen.......?
wollte eigentlich am heutigen Vormittag nur zum Vogelbeobachten ins nahe Grün,als kaum angekommen schon die ersten Flintenschüsse zu hören waren.
Die Jägerschaft hat Wochenende und ballert die Ringeltauben vom Himmel.
Heisst, tote aber schlimmer,krankgeschossene Tauben fallen ins hoch stehende Getreidefeld.
Keine Anstalten die Tauben zu bergen oder mit Hunden nachzusuchen,weil keine Hunde dabei.
Also hin zum Bauern,der auch die Jagdaufsicht für diesen Bezirk hat und Ihn auf die Tierschutzbedenkliche Art von Jagd angesprochen.
Naja, das übliche Trallala von wegen Frassschäden und Verunreinigung der Saat etc.
Hatte nur noch so etwas von vorgeschriebenen Hundeinsatz bei der Schnepfen bzw. Wasservogeljagd im Kopf und dachte es würde sich auf anderes Flugwild beziehen....
Ist aber nicht so,
nach kurzem Check im Netz steht fest:
seit Anfang des Jahres,keine Schonzeit mehr für die Ringeltaube und von Nachsuchepflicht keine Rede ,da Schädling.
Also,es werden während der Brutzeit die Elterntiere weggeschossen,die Jungen verhungern im Nest.
Angeschossene Vögel sterben qualvoll irgendwo im hochstehenden Getreide.
Tierschutzgesetz man könnte kotzen.
Bundesjagdgesetz noch schlimmer.
Und da soll man schön ruhig bleiben...
Wenns denn gelingt.
Gruss,Jörg
 
Hallo Jörg,

nur kurz, sicher antwortet man Dir noch ausführlicher. Eine generelle Aufhebung der Schonzeit gibt es nicht!! Es darf bei bestimmten Feldern (ob Kohl, Getreide, Mais) zu bestimmten Zeiten geschossen werden. Das ist aber nicht ganzjährig.
Allerdings gibt es für alles Ausnahmegenehmigung, wenn die Tauben den Feldern Schäden zufügen. (Ich sag da mal nichts zu, wie das teilweise ausgenutzt wird.)

Ich finde so etwas auch ungeheuerlich, gedankenlos und grausam...

LG, Sabine
 
Hy Jörg!

Du kannst den Landwirt ja das nächste Mal fragen, was ihm lieber ist:
- Dass die Jäger mit Hunden auf seinem Land nachsuchen oder
- das ihm die Wildschweine ins Feld gehen, weil sie die Taubenkadaver riechen, und dabei gleich noch ein bisschen seinen Weizen umgraben

Mal sehen, was er lieber mag ;)...

Grüße, Andreas
 
Ich denke der § 22 des Bundesjagdrechtes regelt das eindeutig:

(1)Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministe-
rium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd
auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu
verschonen (Schonzeiten).
Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für be-
stimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Grün-
den der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden
Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und For-
schungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für
den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2)Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd
zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwe-
rer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen,
Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.
(3)Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden
(Wild ohne Schonzeit).
(4)In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die
Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden.
Die
Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und
Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz
2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habich-
te für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genann-
ten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben
genehmigen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulas-
sen, daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für
Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier
von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Abs. 1
der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richt-
linie genannten Maßgaben erlauben.

Ich kann nicht erkennen das für den hervorgehobenen Absatz 4 für die Jägerschaft Ausnahmen zulässig sind. Außerdem rechtfertigt auch eine Aufhebung der Schonzeit nicht dazu, verletzte Tiere einfach liegen zu lassen. Auch für das Jagdrecht gilt das TSchG. Wenn die Jägerschaft tatsächlich eine Generalerlaubnis hat, was ich nicht glaube, wirft das ein verdammt schlechtes Bild auf sie. Der Verantwortliche sitzt dann aber dann wohl in der Behörde welche die Erlaubnis erteilte. Hat das Gesetz wohl falsch interpretiert. Den Weg zurückzu verfolgen dürfte wohl recht schwierig werden.

MfG
 
Wie schon geschrieben wurde.
Es gibt sowas wie eine ganzjährige Jagdzeit ohne Schonzeit - allerdings darf während der Brut-und Aufzuchtszeit nicht jagt werden (außer eventuell Jungtiere).
Ebenfalls wichtig: es müssen jagdlich brauchbare Hunde mit dabei sein!
 
Warum dürfte man Jungtiere jagen? In jedem anderen Bereich unterliegen doch grade sie einem besonderen Schutz.

LG astrid
 
Als Beispiel die Füchse: schießt man einen Altfuchs, müssen u.U. die Jungen verhungern. Wird aber ein herumziehender Jungfuchs geschossen, besteht dieses Problem nicht.
Genauso ist es bei Wildschweinen, dort dürfen Jungtiere ganzjährig geschossen werden. Alte Sauen hingegen werden in festgelegten Zeitabschnitten geschont (natürlich auch dann, wenn sie eben Junge aufziehen).

Das soll jetzt nicht heißen, dass bei den Tauben die flugunfähigen Jungtauben geschossen werden können, sowas ist natürlich verboten.

Der größte Kritikpunkt an der Sache ist m.E., dass keine Jagdhunde zum Einsatz kamen.
Sowas ist in meinen Augen Tierquälerei - und auch ein Gesetzesverstoß.
 
Solltest Du in einem solchen Fall hinreichende Beweise haben, dass die Tauben nicht nachgesucht wurden bzw. diese dort in unklarem Schussbild sterbend liegen gelassen wurden, solltest Du auf jeden Fall Strafanzeige wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz bei der Polizei erstatten. Die sind bei Verdacht auf Straftaten verpflichtet zu ermitteln. Nicht abwimmeln lassen!

VG
Falco
 
Thema: Schonzeitaufhebung für Ringeltauben
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