Gewerblicher Händler?

Diskutiere Gewerblicher Händler? im Forum Recht und Gesetz im Bereich Allgemeine Foren - hallo zusammen kann mir jemand von euch erklären ab wann man ein gewerblicher händler ist? kann man das irgendwo nachlesen? freue mich über...
J

Jackson5

Guest
hallo zusammen

kann mir jemand von euch erklären ab wann man ein gewerblicher händler ist?
kann man das irgendwo nachlesen?

freue mich über jeden beitrag

lg an alle
 
Gewerblicher Händler bist Du, wenn Du ein Gewerbe anmeldest :D
Und das mußt Du ja, wenn Du mit den Tieren nur handeln willst.

Ein Züchter kann seine Nachzuchten natürlich verkaufen OHNE ein Gewerbe anzumelden.
 
Hallo

Als gewerbsmäßige Zucht im Sinne des §11 des Tierschutzgesetzes zählt man wenn

bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
- mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
- mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)
gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM (EUR 2000,-) jährlich zu erwarten ist.

Wenn jemand gewerbsmäßig züchtet im Sinne des §11 hat er Einiges zu beachten. Man benötigt unter anderem eine Genehmigung und einen Sachkundenachweis.

Viele Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

Wenn jemand gewerbsmäßig züchtet im Sinne des §11 hat er Einiges zu beachten. Man benötigt unter anderem eine Genehmigung und einen Sachkundenachweis.
Nur zur Ergänzung: beides benötigt man ebenso, wenn man Papageien 'privat' züchtet. Allerdings nur nach Tierseuchengesetz (Psittakoseverordnung), nicht auch noch nach Tierschutzgesetz.

Nur, dass jetzt niemand denkt, 'ungewerblich' dürfte man da einfach so loslegen...

Viele Grüße,
Stefan
 
Wenn man "privat" züchtet braucht man keinen Sachkundenachweis, nur die ganz normale Zuchtgenehmigung, bei der Zuchtgenehmigung gibt es keine unterschiede, es gibt nur eine, egal ob für Sittiche oder Papageien, solang es in dem Rahmen bleibt wie es Soay es auch schon geschrieben hatte, reicht die aus.

LG
Conny
 
Wenn man "privat" züchtet braucht man keinen Sachkundenachweis, nur die ganz normale Zuchtgenehmigung, bei der Zuchtgenehmigung gibt es keine unterschiede, es gibt nur eine, egal ob für Sittiche oder Papageien, solang es in dem Rahmen bleibt wie es Soay es auch schon geschrieben hatte, reicht die aus.

LG
Conny

Das ist so nicht ganz richtig und unterscheidet sichvon Bundesland zu Bundesland, und wird selbst hier wieder in verschiedenen Regionen unterschiedlich gehandhabt.

Ich habe zB eine Zuchtgenehmigung "für Sittiche und Papageien" und kann damit unbegrenzt züchten. In Bayern ist es teiweise so, dass jedes Zuchtpaar extra an und abgemeldet werden muss.
Dann gibt es noch Zuchtgenehmigungen die sich zB auf eine Art oder eine bestimmte Anzahl von Zuchtpaaren beschränken.
 
Hallo Conny,

Wenn man "privat" züchtet braucht man keinen Sachkundenachweis, nur die ganz normale Zuchtgenehmigung
Sorry. Das ist so nicht richtig.

Nach § 17g (2) 1. TierSG darf die Zuchtgenehmigung nur Personen erteilt werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde haben. Und der Nachweis über diese Sachkunde ist die durch den Amtstierarzt erteilte Zuchtgenehmigung - der ja schließlich vorher bei dir war, um im persönlichen Gespräch mit dir genau das zu prüfen.

bei der Zuchtgenehmigung gibt es keine unterschiede, es gibt nur eine, egal ob für Sittiche oder Papageien, solang es in dem Rahmen bleibt
Auch das ist falsch. Es gibt da sehr wohl Unterschiede. Die 'privaten' Zuchtgenehmigungen können auf bestimmte Arten und auf eine bestimmte Anzahl ein Zuchtpaaren eingeschränkt werden. Heisst: du kannst sehr wohl eine Zuchtgenehmigung für 5 Welli-Paare bekommen, die dir aber die Zucht mit einem Paar Graupapageien verbietet.

Viele Grüße,
Stefan
 
Das ist so nicht ganz richtig und unterscheidet sichvon Bundesland zu Bundesland, und wird selbst hier wieder in verschiedenen Regionen unterschiedlich gehandhabt.
Ok, dann beschränke ich meine Aussage auf NRW und da ist es auf jedenfall so.

Sorry. Das ist so nicht richtig.

Nach § 17g (2) 1. TierSG darf die Zuchtgenehmigung nur Personen erteilt werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde haben. Und der Nachweis über diese Sachkunde ist die durch den Amtstierarzt erteilte Zuchtgenehmigung - der ja schließlich vorher bei dir war, um im persönlichen Gespräch mit dir genau das zu prüfen.
Umpf, wir sprachen von Sachkundenachweis, nicht über Sachkunde(das man die haben sollte, ist wohl einleuchtend), einen Sachkundenachweis erhält man nach Teilnahme an einem Seminar, zb. bei BNA.

Das Tierschutzgesetz schreibt im § 11 für jeden der Tiere hält, züchtet und mit ihnen handelt die Sachkunde vor. Sie beinhaltet die theoretischen und praktischen Grundlagen für den Umgang, die Haltung, Fütterung und Zucht der Tiere.
Auch im § 6 der Bundesartenschutzverordnung ist festgeschrieben, dass Wirbeltiere der besonders geschützten Arten gehalten werden dürfen nur von dem: "Der die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere seiner nach Landesrecht zuständigen Behörde vorlegen kann."



Wer muss den Sachkundenachweis ablegen?
Wissenschaftlich geleitete zoologische Einrichtungen
Nicht wissenschaftlich geleitete Tierparks, also auch Wild- und Vogelparks, die Tiere gewerbsmäßig zur Schau stellen
Der gewerbsmäßige Handel
Gewerbsmäßige Züchter und Halter
Wer Tiere zur Schau stellt.



Was bedeutet "gewerbsmäßig"?

Die Gewerbsmäßigkeit nach dem Tierschutzrecht ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Voraussetzung für gewerbsmäßiges Züchten sind gegeben wenn:
Reptilien: Ein Tierhalter oder Tierzüchter der mehr als 100 Reptilien oder mehr als 50 Schildkröten pro Jahr züchtet und absetzt.
Vögel: Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt bei Vögeln in der Regel vor, wenn regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
1. mehr als 25 züchtende Vogelpaare gehalten werden und/oder
2. mehr als 10 züchtende Zuchtpaare über Nymphensittichgröße gehalten werden und/oder
3. mehr als 5 züchtende Ara- oder Kakadupaare gehalten werden.
Generell gilt: Bei Reptilien, Vögeln und sonstigen Heimtieren (z.B. Aquarientieren) gilt eine Zucht als gewerbsmäßig, wenn ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM (~2000 EUR) jährlich zu erwarten ist.

Quelle BNA

Auch das ist falsch. Es gibt da sehr wohl Unterschiede. Die 'privaten' Zuchtgenehmigungen können auf bestimmte Arten und auf eine bestimmte Anzahl ein Zuchtpaaren eingeschränkt werden. Heisst: du kannst sehr wohl eine Zuchtgenehmigung für 5 Welli-Paare bekommen, die dir aber die Zucht mit einem Paar Graupapageien verbietet.
und auch das ist nicht richtig, zumindest auf NRW bezogen, hier gibt es nur eine Zuchtgenehmigung.....
Da ich die noch nicht ganz solang habe, kann ich mir nicht nicht vorstellen das sich das innerhalb von ein paar Monaten geändert hat, aber da der ATA hier eh bald vorbei kommt, wegen einer AMA ohne Ring und ohne Papiere, werd ich ihn mal drauf ansprechen

LG
Conny

Ps.
Auf meiner Zuchtgenehmigung steht: Erlaubnis zur Zucht und zum Handel mit Papageien und Sittichen, gemäß §17 g Abs. 1 des Tierseuchengesetz vom 22.06.2004(BGBI. I S.1260)
Ehrlich gesagt kann ich mir klaum vorstellen das jedes Bundesland eigene Tierseuchengesetze hat, aber ich laß mich gern aufklären, hat vielleicht jemand was anderes auf der Zuchtgenehmigung stehen?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Conny,

Umpf, wir sprachen von Sachkundenachweis, nicht über Sachkunde
Definiere bitte den Unterschied! Der _Nachweis_ über die Sachkunde ist in beiden Fällen (ob private oder gewerbliche Zucht) formal, dass dir der zuständige Amtstierarzt nach einem persönlichen und ausführlichen Fachgespräch die Sachkunde bescheinigt, indem er dir die Genehmigung erteilt. Ob nach TierSG und / oder TierSchG. Nicht mehr und nicht weniger.

(das man die haben sollte, ist wohl einleuchtend)
Das ist nicht nur einleuchtend, sondern rechtlich bindend.

einen Sachkundenachweis erhält man nach Teilnahme an einem Seminar, zb. bei BNA.
Nein. "Z.B." sind rechtlich nicht ermächtigt, "Sachkundenachweise" auszustellen. Es ist zwar möglich und nicht unwahrscheinlich, dass dein zuständiger Amtstierarzt, wenn er bei dir vor Ort die Sachkunde prüft, das Vorliegen einer Teilnahmebestätigung an irgendeinem Seminar als Indiz für deine Sachkunde wertet - aber ob er das tut, bleibt ihm überlassen.

Das Tierschutzgesetz schreibt im § 11 für jeden der Tiere hält, züchtet und mit ihnen handelt die Sachkunde vor. Sie beinhaltet die theoretischen und praktischen Grundlagen für den Umgang, die Haltung, Fütterung und Zucht der Tiere.
Nichts anderes schrieb ich. Und dir wird sicher auch aufgefallen sein, dass das TierSchG keine 'zertifizierten' Sachkundenachweise benennt, die von BNA oder sonstwem ausgestellt werden dürfen. Weil es die nämlich schlichtweg nicht gibt.

Auch im § 6 der Bundesartenschutzverordnung ist festgeschrieben, dass Wirbeltiere der besonders geschützten Arten gehalten werden dürfen nur von dem: "Der die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere seiner nach Landesrecht zuständigen Behörde vorlegen kann."
Eben. Er legt _Kenntnisse_ vor - aber keine Zertifikate irgendeiner Fortbildungsveranstaltung.

Auf meiner Zuchtgenehmigung steht: Erlaubnis zur Zucht und zum Handel mit Papageien und Sittichen, gemäß §17 g Abs. 1 des Tierseuchengesetz vom 22.06.2004(BGBI. I S.1260)
Richtig. Das ist der Standard-Text der behördlichen Formulare. Aber wenn du dich an den Tag zurück erinnerst, als der ATA bei dir war... da hast du einen Antrag unterschrieben, der natürlich zu den Akten kommt. Und auf dem gibt es langes Feld für Bemerkungen zur Einschränkung des Gültigkeitsbereiches der erteilten Genehmigung.

Viele Grüße,
Stefan
 
Zuletzt bearbeitet:
Ok Stefan hast recht, aber nur um dich zufrieden zustellen.


Aber nochmal kurz, ohne diesen Nachweis darf man nicht gewerblich züchten, vielleicht ist das bei euch im Ausland(anderes Bundesland) anders als bei uns in NRW.
Nur so als Hinweis:

Was bedeutet "gewerbsmäßig"?

Die Gewerbsmäßigkeit nach dem Tierschutzrecht ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Voraussetzung für gewerbsmäßiges Züchten sind gegeben wenn:
Reptilien: Ein Tierhalter oder Tierzüchter der mehr als 100 Reptilien oder mehr als 50 Schildkröten pro Jahr züchtet und absetzt.
Vögel: Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt bei Vögeln in der Regel vor, wenn regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
1. mehr als 25 züchtende Vogelpaare gehalten werden und/oder
2. mehr als 10 züchtende Zuchtpaare über Nymphensittichgröße gehalten werden und/oder
3. mehr als 5 züchtende Ara- oder Kakadupaare gehalten werden.
Generell gilt: Bei Reptilien, Vögeln und sonstigen Heimtieren (z.B. Aquarientieren) gilt eine Zucht als gewerbsmäßig, wenn ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM (~2000 EUR) jährlich zu erwarten ist.


Wo kann man den Sachkundenachweis ablegen?
Den Sachkundenachweis Aquaristik,
Den Sachkundenachweis Terraristik,
Den Sachkundenachweis Kleinsäuger und
Den Sachkundenachweis Vögel beim BNA ( Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.) Tel. 07255-xxxx,
Fax: 07255-xxx

Noch mal Quelle: BNA

Ist dir Stefan, der BNA überhaupt bekannt??
 
Richtig. Das ist der Standard-Text der behördlichen Formulare. Aber wenn du dich an den Tag zurück erinnerst, als der ATA bei dir war... da hast du einen Antrag unterschrieben, der natürlich zu den Akten kommt. Und auf dem gibt es langes Feld für Bemerkungen zur Einschränkung des Gültigkeitsbereiches der erteilten Genehmigung.
In NRW gibt es keine Einschränkung des Gültigkeitsbereiches, wenn man es als Einschränkung sehen mag, stand da das es sich auf die Räumlichkeiten beschränkt, die begutachtet wurden.

Also es bezieht sich auf das Verwaltungsgesetz von NRW......mag sein das man in Berlin für jede Art eine eigene Genehmigung braucht...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
@Jackson5
für dich ist nur das wichtig:

Was bedeutet "gewerbsmäßig"?

Die Gewerbsmäßigkeit nach dem Tierschutzrecht ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Voraussetzung für gewerbsmäßiges Züchten sind gegeben wenn:
Reptilien: Ein Tierhalter oder Tierzüchter der mehr als 100 Reptilien oder mehr als 50 Schildkröten pro Jahr züchtet und absetzt.
Vögel: Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt bei Vögeln in der Regel vor, wenn regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
1. mehr als 25 züchtende Vogelpaare gehalten werden und/oder
2. mehr als 10 züchtende Zuchtpaare über Nymphensittichgröße gehalten werden und/oder
3. mehr als 5 züchtende Ara- oder Kakadupaare gehalten werden.
Generell gilt: Bei Reptilien, Vögeln und sonstigen Heimtieren (z.B. Aquarientieren) gilt eine Zucht als gewerbsmäßig, wenn ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM (~2000 EUR) jährlich zu erwarten ist.


Wenn du meinst das zu übertreffen, dann erkundige dich bei dem für dich zuständigen ATA was du machen mußt.

LG
Conny
 
Hallo Conny,

In NRW gibt es keine Einschränkung des Gültigkeitsbereiches, wenn man es als Einschränkung sehen mag, stand da das es sich auf die Räumlichkeiten beschränkt, die begutachtet wurden.
Aha. In Brandenburg gibt es die - oder es gab sie vor einigen Jahren. Meine Genehmigung ist demnach eingeschänkt auf Agas und Sperlingspapageien bis max. 25 Zuchtpaare (diese Anzahl wohl aus dem Grund, weil sonst auch eine Genehmigung nach den Kriterien des TierSchG erforderlich gewesen wäre).

Ok Stefan hast recht, aber nur um dich zufrieden zustellen.
Quatsch. Ob ich zufrieden bin, interessiert hier hoffentlich niemanden. Es geht um den Unterschied zwischen dem, was gängige Behördenpraxis sein mag, und dem, was Rechtslage ist. Und darum, beides nicht durcheinander zu bringen.

Ist dir Stefan, der BNA überhaupt bekannt??
Natürlich. Und deswegen ist mir auch bekannt, dass der BNA nicht mehr ist als ein eingetragener Verein. Sicher ein bedeutender. Aber mehr nicht.

Und so, wie Greenpeace oder BUND nicht die Umweltgesetze machen, und die Verbraucherzentralen nicht die Verbraucherschutzgesetze... so macht der BNA nicht die Gesetzesregelungen zur Sachkundeprüfung von irgendwas.

Dass er ein anerkannter Laden ist, und nicht irgendeine popelige Klitschkiste - und dass deshalb ein Sachkundenachweis mit seinem Stempel auch ATA beeindrucken kann - ist mir bekannt. Aber solange er nicht per Gesetz von Staats wegen dazu ermächtigt ist, den Amtstierärzten ihre Arbeit abzunehmen, hat er darauf formal auch keinen Einfluss.

Eine solche Ermächtigung des BNA ist zumindest mir nicht bekannt. Falls es die gibt, bitte ich sie zu benennen - und ich nehme sofort alles zurück, behaupte das Gegenteil und verneige mich 1.000 mal Richtung BNA-Sitz Kökn ;-)

Viele Grüße,
Stefan
 
Dass er ein anerkannter Laden ist, und nicht irgendeine popelige Klitschkiste - und dass deshalb ein Sachkundenachweis mit seinem Stempel auch ATA beeindrucken kann - ist mir bekannt. Aber solange er nicht per Gesetz von Staats wegen dazu ermächtigt ist, den Amtstierärzten ihre Arbeit abzunehmen, hat er darauf formal auch keinen Einfluss.
das hat nichts beeindrucken zu tun und auch nicht das die dem ATA die Arbeit abnehmen, sondern den muß man vorlegen das man von ATA eine Genehmigung zum gewerblichen züchten und handeln bekommt...


Und nur einfach eingetragener Verein ist auch etwas untertrieben, die sind immerhin die einzigen die neben dem ZZF noch Ringe nach dem BArtSchVO abgeben dürfen....
 
Hallo

Ich denke hier geht einiges etwas durcheinander:

Wenn man als nicht gewerblicher Züchter eine Zuchtgenehmigung für Sittiche und Papageien beantragt, wird man durch den zuständigen Amtstierarzt auf die vorhandene Sachkunde überprüft (auch bezügl. Psittakose) in Bezug auf die Tiere die man züchten will. Diese Befragung fällt überall etwas anders aus, mal umfangreicher und mal etwas eingeschränkter.

Die Genehmigungen werden von Bundesland zu Bundesland und in Bayern von Landkreis zu Landkreis anders ausgestellt. Die einen schreiben die Anzahl vor und die Arten, bei manchen heißt es nur "Sittiche und Papageien" (bzw. manchmal noch mit Anzahl). Also sehr unterschiedlich.

Nur ein polizeiliches Führungszeugnis zur Überprüfung der Zuverlässigkeit ist überall vorgeschrieben.

Diese Sachkunde-"Überprüfung" durch den ATA ist nicht identisch mit dem Sachkundenachweis nach § 11 TSchG.
Dieser wird u. a. von "gewerblichen" Züchtern verlangt wird. Bei "nicht gewerblichen" Züchtern ist er freiwillig.

Diese Sachkunde-Prüfung nach § 11 TSchG kann unter anderem beim BNA abgelegt werden. Der Sachkundenachweis des BNA wird bundesweit anerkannt.

Viele Grüße
 
Hallo

Ihr braucht für eine Zuchtgenehmigung für Sittiche kein Führungszeugnis?

Dann ist die letzte Gemeinsamkeit auch noch weg. Dachte wenigstens das braucht man überall, wenn der Rest schon so unterschiedlich gehandhabt wird. :D

Aber eins weiß ich was überall gilt: Zahlen muß man dafür. :D

Oder gibts die Genehmigung irgendwo kostenlos?

Viele Grüße
 
Hallo Robert,

Wenn man als nicht gewerblicher Züchter eine Zuchtgenehmigung für Sittiche und Papageien beantragt, wird man durch den zuständigen Amtstierarzt auf die vorhandene Sachkunde überprüft (auch bezügl. Psittakose) in Bezug auf die Tiere die man züchten will. Diese Befragung fällt überall etwas anders aus, mal umfangreicher und mal etwas eingeschränkter.
Jau. Nach TierSG, nach dem diese 'private' Genehmigung erteilt wird, steht bei der Sachkunde ja auch die Psittakose (Behandlung, Erkennung) im Vordergrund. Und wie unterschiedlich streng die 'Prüfungen' durch den ATA in der Praxis ausfallen können... darüber haben wir uns in den Vogelforen schon oft gewundert :-/

Nur ein polizeiliches Führungszeugnis zur Überprüfung der Zuverlässigkeit ist überall vorgeschrieben.
Bei mir in Brandenburg war es das nicht. Das hätte ich nur für eine Genehmigung zur gwerblichen Zucht gebraucht. Aber es mag gut sein, dass das inzwischen anders gehandhabt wird. Ist bei mir schon einige Jahre her.

Diese Sachkunde-Prüfung nach § 11 TSchG kann unter anderem beim BNA abgelegt werden. Der Sachkundenachweis des BNA wird bundesweit anerkannt.
Das glaube ich ja gerne. Was mich nur interessieren würde, ist: ist irgendwo rechtsgültig dokumentiert, dass dieser Nachweis des BNA vom ATA, der das ja vor Ort entscheidet, anerkannt werden muss. Oder ist das einfach gängige Behördenpraxis.

Ich will da weder den BNA schlecht machen, noch die Aussagekraft dieses Nachweises anzweifeln. Mir geht es gerade nur um die formale Seite.

Viele Grüße,
Stefan
 
HI

wenn ich privat züchten will benötige ich ( persönl. ) eine zg nach § 17 TSG
diese wird vom ata nach feststellung der sachkenntnis, bei mir war es mündl. es gibt aber auch atas die es schriftlich machen mittels fragebogen. nach besichtigung der örtlichkeiten wird dann entschieden, ob eine zg erteilt wird und auch ob es einschränkungen gibt oder nicht. alle diese entscheidungen obliegen dem ata !!! die zg gildet grundsätzlich nur für die räumlichkeiten, welche auch auf der genehmigung angegeben sind. sind die räumlichkeiten für grosspapageien wie zb kakadu oder ara nicht ausreichend, wird dieses entsprechend auf der zg vermerkt und ist somit auch mit einem zuchtverbot dieser arten behaftet. es kann ebendsogut auch eine einschränkung auf eine art und sogar nur einem paar geben.

gewerbliche zucht und handel
benötigt die genehmigung nach dem § 11 tschg, die genehmigumg läuft genauso wie oben beschrieben. es gibt aber mitlerweile viele atas die den sachkundenachweis vom bna sehen möchten. für den gewerblichen handel mit tieren wird bei uns auch ein polizeiliches führungszeugnis benötigt.
auch wer eine auffangstation oder auch th betreiben will braucht diese genehmigung, wobei es da noch anderweitige auflagen geben kann.
 
Thema: Gewerblicher Händler?

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