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ararudi
ararudi
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Hi
ich kann das hin und her hier nicht wirklich nachvollziehen
ich persönlich hätte den vogel so nicht verkauft, das sie schon mal verkauft war ist auf grund des alters nicht bewiesen. ich habe auch einen hahn von august vorigen jahres hier sitzen, auch nb würde ihn auch verkaufen, nur ist noch nicht der richtige gekommen und an jeden x - beliebigen geht er auch nicht. die haltungsbedingungen müssen schon stimmen.
@ Heike
mit dem angebot der wandlung ist der züchter seiner pflicht nachgekommen, wenn du es nicht annimmst ist es rechtlich gesehen dein problem, mit dem du leben musst.
wenn er dir den leberschaden beim kauf angezeigt hat, hast du nicht mal ein recht auf preisnachlass. der krallenschaden ist kein minderungsgrund, da dies beim kauf nicht zu übersehen war. wenn du schon 3 graue hast, also erfahrung mit papageien vorhanden sein sollte, ist eine mangelnde besichtigung deinerseits nicht das problem des verkäufers.
dann habe ich nirgends gelesen, was der graue gekostet hat 2 - tausend oder 2 hundert ??? vieleicht ist der preis ja schon unter dem normalen ???
will jetzt hier nicht partei für den züchter ergreifen, aber da was raus hohlen wird bestimmt nicht einfach. selbst mit den ta kosten wirst du da kein glück haben, denn du verhinderst mit mit der verweigerung der rückgabe, dass der züchter selber über die sache entscheiden kann betreffs der nachbesserung ( reparatur ) usw. er muss den vogel auch nicht teure untersuchungen unterziehen, er darf das tier nicht quälen oder ohne grund töten.sowie eine artgerechte haltung zu mehr ist er aber nicht verpflichtet.
ich kann das hin und her hier nicht wirklich nachvollziehen
ich persönlich hätte den vogel so nicht verkauft, das sie schon mal verkauft war ist auf grund des alters nicht bewiesen. ich habe auch einen hahn von august vorigen jahres hier sitzen, auch nb würde ihn auch verkaufen, nur ist noch nicht der richtige gekommen und an jeden x - beliebigen geht er auch nicht. die haltungsbedingungen müssen schon stimmen.
@ Heike
mit dem angebot der wandlung ist der züchter seiner pflicht nachgekommen, wenn du es nicht annimmst ist es rechtlich gesehen dein problem, mit dem du leben musst.
wenn er dir den leberschaden beim kauf angezeigt hat, hast du nicht mal ein recht auf preisnachlass. der krallenschaden ist kein minderungsgrund, da dies beim kauf nicht zu übersehen war. wenn du schon 3 graue hast, also erfahrung mit papageien vorhanden sein sollte, ist eine mangelnde besichtigung deinerseits nicht das problem des verkäufers.
dann habe ich nirgends gelesen, was der graue gekostet hat 2 - tausend oder 2 hundert ??? vieleicht ist der preis ja schon unter dem normalen ???
will jetzt hier nicht partei für den züchter ergreifen, aber da was raus hohlen wird bestimmt nicht einfach. selbst mit den ta kosten wirst du da kein glück haben, denn du verhinderst mit mit der verweigerung der rückgabe, dass der züchter selber über die sache entscheiden kann betreffs der nachbesserung ( reparatur ) usw. er muss den vogel auch nicht teure untersuchungen unterziehen, er darf das tier nicht quälen oder ohne grund töten.sowie eine artgerechte haltung zu mehr ist er aber nicht verpflichtet.