off topic
So ein Gesetz hierzulande wäre wünschenswert...doch was nützt es, wenn es nicht durchgesetzt wird/werden kann ??? Sprich keine richtige Kontrolle erfolgt ??? Hier wird ja das Tierschutzgesetz überhaupt nicht vernünftig umgesetzt. Wie sollte da ein weiterer Paragraph über HZ-Verbot kontrolliert und durchgesetzt werden ???
Sorry für Off-Topic...aber das Thema ist mir einfach zu wichtig...
2. Tierhaltungsverordnung / Inkrafttreten: 01.01.2005 / § 4 (5) "Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind.
Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche
Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten." Das österreichische TSchG verpflichtet "die Organe der Behörde", wahrgenommene Verstöße durch unmittelbares behördliches Eingreifen zu beenden. Eine Ahndung o. g. Sachverhalte betreffender Verstöße bedarf in Österreich nicht einer vorhergehenden Beanzeigung, sondern erzwingt als sog. "Offizialdelikt" ein eigenständiges Tätigwerden der zuständigen Behörden/Dienststellen. Sowohl in 2006 als auch in 2007 fanden a) regionale und überregionale Informationsveranstaltungen der Züchterverbände – die sich übrigens im Vorfeld der neuen Regelungen erfolglos um eine Abschwächung des HZ-Verbotes bemüht hatten - unter Beteiligung fachministerieller Vertreter zur Thematik statt, b) wurden durch nachgeordnete Dienststellen Vorort-Kontrollen durchgeführt, c) sind Propagierung und Angebot von HZ-Vögeln (zwangsläufig) aus dem Bereich des (organisierten) kommerziellen "Heimtiermarktes" verschwunden. Sowohl "Hobbyzüchter" als auch kommerzielle Züchter müssen bei Verstoß gg. § 4 (5) mit empfindlichen Ordnungsstrafen und Entzug der Halte- und Zuchtgenehmigung rechnen.
Anmerkung zu den Vorort-Kontrollen: § 31 der "Tierschutz-Kontrollverordnung" (BGBl. II Nr. 492/2004) legt den österreichischen Behörden besondere Kontrollpflichten in Bezug auf Haltung und Zucht von Tieren "im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten" auf. In § 35 TschG ist festgelegt, daß "sich die Behörde bei den Kontrollen solcher Personen zu bedienen hat, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen". Einzelheiten dazu sind wiederum in § 6 der Kontrollverordnung geregelt.
Keine Verordnung und kein Gesetz kann (und wird) eine absolute Gewähr dafür bieten, daß Reglementierungen in jedem Fall eingehalten werden. Diese banale Erkenntnis ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit gebotener rechtlicher Regularien. Die Neufassung der Tierhaltungsverordnung war/ist ein mutiger (und notwendiger) Schritt. Frau Rauch-Kallat (zuständige Fachministerin) ist für die trotz Widerständen mit Beharrlichkeit durchgesetzte Neufassung zu danken.
Ironie an. Ein (zugegeben) etwas "hinkendes" Beispiel: Diebstahl ist (zumindest in unseren Breiten) ein gesellschaftlich geächtetes und per Gesetz verbotenes und sanktioniertes Verhalten. Bei weitem nicht jeder Diebstahl kann "kontrolliert" (sprich aufgedeckt und geahndet) werden. Bestünde (abgesehen von moralischen Bedenken) kein den Diebstahl verbietendes Gesetz, wären die in dieser Hinsicht vorzufindenden Zustände wohl etwas desaströs. Ironie aus.
Um nochmals ganz kurz auf die Situation bezgl. "HZ" in Österreich einzugehen: Die ARGE Papageienschutz Wien weist zu Recht darauf hin, daß das HZ-Verbot sich natürlich nur auf den Geltungsbereich des österreichischen Rechts beziehen kann.
Hier die diesbezügliche Stellungnahme der ARGE:
"Bedauerlich in diesem Zusammenhang sind jedoch bestehende Ausnahmeregelungen, wie jene des Imports gezüchteter Vögel. Soweit dies Papageien betrifft, muss die ARGE PAPAGEIENSCHUTZ dringend von Käufen abraten. Zum einen, weil immer noch viele handaufgezogene Papageien angeboten werden, zum anderen, weil es - gerade in der derzeitigen Situation - genügend Vögel in Heimen gibt, die ein neues Zuhause suchen."
Womit wir (off topic) eigentlich beim "Nachbarthread" (Stichwort: "Ist es verwerflich auf Nachwuchs zu hoffen?") angelangt wären.
Weil wir nun schon mal bei den österreichischen Regelungen angelangt sind (und einige User/innen ihren Wohnsitz in Österreich haben) hier noch ein Hinweis für die österreichischen FF-Freunde:
Die österreichische Gesetzgebung erlaubt übrigens selbst zoologischen Einrichtungen (Zoolog. Gärten, Vogelparks etc.) lediglich den "Freiflug" einheimischer Arten unter ganz bestimmten Aspekten, und zwar (Zitat / § 2 der Zooverordnung) "wenn (...) 7. der Zoo dem Entweichen von Tieren vorbeugt, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern,
mit Ausnahme der Haltung von einheimischen Vögeln mit der Möglichkeit zum Freiflug zum Zwecke der Wiedereinbürgerung oder Arterhaltung (...)"
Aber bestehende rechtliche Reglements werden wohl (selbst dann, wenn sie explizit auf bestimmte Sachverhalte abgestellt sind) von einigen User/innen weiterhin als irrelevant betrachtet werden. Gleiches gilt für objektiv vorhandene Gefährdungen von/für FF-Exemplare selbst sowie definitiv vorhandene Möglichkeiten einer (wie auch immer gearteten) Schadensverursachung von/an belebten oder unbelebten Objekten im Einzugsfeld der "Freiflieger".
Gruß
MMchen