hello all
hello,
habe meine zwei lieben leider auch mit geztuzten Fluegeln bekommen aber das ist hier leider nicht anders möglich, aber ich bin der Meinung das ein Vogel wenn er schon in Gefangenschaft lebt und das ist er nun mal bei uns Menschen wenigstens Fliegen koennen sollte und das lernen meine beiden nun mit Begeisterung und viel spass. Und noch mal was zum lesen ist zwar viel aber sehr interessant.
Bedeutung des Fliegens für Papageienvögel
Auch wenn sie viel klettern und manche sich viel auf dem Boden aufhalten und fortbewegen, ist das Fliegen für die meisten Papageienarten die essentielle Art der Fortbewegung. Der Organismus von Papageienvögeln ist evolutionsbedingt auf die erheblichen Stoffwechselleistungen beim Fliegen eingestellt. Durch regelmäßiges Fliegen werden die Lungen und Luftsäcke intensiv belüftet und Kreislauf und Stoffwechselleistung gefördert. Die Flügel werden aber nicht nur zum Fliegen, sondern auch zum Balancieren und Klettern eingesetzt. Daneben kommt ihnen große Bedeutung bei der innerartlichen Kommunikation (Droh- und Balzverhalten) und bei der Regulierung des Wärmehaushaltes zu.
Folgen des Flugunfähigmachens
Bei der Haltung in menschlicher Obhut (
Voliere, Wohnung) sind die Vögel in der Regel auf kurze Flüge, auf Schwirrflüge und andere unvollständige Flugformen beschränkt.
Ein Mangel an Flugtraining kann zu Faktorenkrankheiten (z.B. Luftsackverpilzung, Leberverfettung) beitragen, da Kreislauf und Stoffwechsel nicht gefordert werden. Weitere Folgen sind eine allgemeine Verfettung und eine eingeschränkte Atemfunktion. Das Flugunfähigmachen kann aber auch eine Vielzahl von Verhaltensproblemen (Federbeißen, Federrupfen, Selbstverstümmelung) auslösen. Es kann eine erhöhte Unfallgefahr mit Knochenbrüchen direkt nach dem Flugunfähigmachen bei den Vögeln beobachtet werden.
Manchmal sind beschnittene Federn so beschädigt, dass sie nicht bei der nächsten Mauser, sondern nur noch mit großer Verzögerung oder gar nicht mehr von selbst ausfallen, um durch eine neue Feder ersetzt zu werden.
Methoden
1. Teilamputation eines Flügels (Fingerknochen) ' irreversibel
2. Exstirpation (Herausziehen) der Schwungfedern mit anschließender Verödung der Federpapillen ' irreversibel
Nachdem die Federn gezogen wurden, werden die Federpapillen auf einer Körperseite im Bereich der Armschwingen verödet. Damit wachsen die Federn nicht wieder nach.
3. Stutzen der Schwungfedern auf einer oder beiden Seiten ' reversibel
Einseitiges Beschneiden von ca. 8-10 Hand- und Armschwingen mit Absetzen der Federfahne einschließlich des Schaftes bzw. einseitiges Beschneiden von Hand- und evtl. Armschwingen mit Absetzen der hinteren Federfahnen unter Schonung der Schäfte. Bei beiden Methoden werden zum Schutz des Daumens die ersten zwei oder drei Handschwingen geschont. Vermauserte Federn müssen nach Erlangung der Federreife erneut zurück geschnitten werden.
Mit den beidseitig gestutzten Flügeln können die Vögel noch flattern und sich auf kurzen Strecken mehr oder weniger fliegend fortbewegen. Mit einseitig gestutztem Flügel können die meisten Vögel das Gleichgewicht im Flug nicht mehr wahren und sind vollständig flugunfähig.
4. Anlegen von Brustgeschirren, sog. Papageien-Harness, Fußketten, Leinen, etc. ' reversibel
Tierschutzrechtliche Beurteilung
Zu Methode 1: Die Amputation von Teilen des Flügels ist in jedem Falle irreversibel und somit gemäß §6 (1) TierschutzG verboten. In diesem Punkt ist der Gesetzestext, der ein solches Vorgehen unter Strafe stellt, eindeutig: Ausnahmen von diesem Verbot speziell bei Ziervögeln sind ausschließlich bei einer tierärztlichen Indikation gegeben, also wenn im seltenen Einzelfall eine medizinische (!) Notwendigkeit (z.B. bei Verletzungen) vorliegt, den Flügel bzw. einen Teil des Flügels zu amputieren. Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren verbietet ebenfalls chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äußeren Erscheinung eines Heimtieres oder anderen nicht der Heilung dienenden Zwecken.
Damit gilt das Verbot auch in den Mitgliedsländern des Europarates, die das Gesetz ratifiziert haben.
Zu Methode 2: Die Exstirpation der Schwungfedern mit nachfolgender Verödung der Federpapillen: Ein derartiges Zerstören von Organen bzw. Geweben ist ebenfalls gemäß §6 (1) TierschutzG verboten.
Zu Methode 3: Hier werden Teile der Schwungfedern eines oder beider Flügel gestutzt.
Nach §1 TierschutzG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wie unter Punkt "Folgen des Flugunfähigmachens" bereits ausgeführt, kann das Flugunfähigmachen zu Schäden, Leiden und sogar Schmerzen führen. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass die Vögel durch den Fang und die Manipulation starkem Stress ausgesetzt sind, da das Stutzen regelmäßig wiederholt werden muss. Durch die/den gestutzten Flügel sind die Tiere in ihrem natürlichen Putzverhalten irritiert. Dies kann zu Verhaltensstörungen (Federbeißen, Federrupfen, Automutilation) führen. Verhaltensstörungen gelten als wesentlicher Indikator für erhebliche Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes.
Nach dem einseitigen aber auch nach dem beidseitigen Beschneiden der Schwingen kommt es in der Anfangsphase häufig zu Stürzen und damit verbunden zu Verletzungen (Frakturen). Der Vogel ist für längere Zeit d.h. in der Regel bis zum Ende der Mauser (einmal jährlich) flugunfähig.
Beim Beschneiden der Armschwingen handelt es sich um ein teilweises Zerstören von Geweben im Sinne von § 6 Abs. 1 TierschG. Nach Lorz / Metzger sind Gewebe Zellverbände, die den Körper aufbauen und denen eine bestimmte Funktion zugeschrieben wird. Worin die Funktion des Gewebes besteht, hängt nicht vom Nutzungswillen des Menschen ab, sondern ist aus dem artgerechten Leben des Tieres herzuleiten. Nach Hirt/Maisack/Moritz ist das Kürzen von Federn nur dann keine Gewebezerstörung, wenn die entsprechenden Teile schnell wieder nachwachsen und in der Zwischenzeit biologische und ethologische Funktionen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt sind. Dies ist beim Federstutzen nicht der Fall, da hier eine ganze Verhaltensweise (das Fliegen) verhindert wird.
Auch unter den Bedingungen im Zoofachhandel ist das Stutzen der Schwungfedern abzulehnen. Die Vögel werden dadurch nicht zahmer, wie oft behauptet wird, sondern durch den regelmäßigen Stress des Einfangens und Schneidens eher scheuer. Um zahmen großen Papageien, die schon viele Jahre im Geschäft sind, die Möglichkeit von mehr Freiraum zu geben, können sie auf einem Kletterbaum gehalten werden, sofern für genügend Rückzugsmöglichkeiten gesorgt ist. Ein Stutzen ist nicht nötig, da die Tiere für diese Haltungsform absolut zahm sein müssen. Solche Vögel müssen zuverlässig kommen, wenn man sie ruft, und sie müssen an viele Menschen und den damit verbundenen Geräuschpegel gewöhnt sein. Für Verkaufstiere eignet sich die Freihaltung auf einem Kletterbaum daher nicht.
Von privaten Papageienhaltern wird das Stutzen immer wieder gefordert, damit sie die Vögel ohne Käfig mit ins Freie nehmen können. Der Aufenthalt im Freien ist aus Tierschutzsicht positiv, da er den Tieren Abwechslung, frische Luft und natürliches Sonnenlicht bietet. Allerdings sind die Folgen des Flugunfähigmachens so gravierend, dass es auch zu diesem Zweck aus Tierschutzsicht nicht akzeptabel ist. Für Vögel sollte sonst wo immer möglich eine Außenvoliere zur Verfügung stehen oder zumindest ein Käfig vorhanden sein, in dem die Tiere stundenweise im Freien untergebracht werden können. Durch entsprechende Zuwendung können einige Papageien so zahm werden, dass sie nicht entfliegen, wenn man sie ins Freie bringt.
Zu Methode 4.
Nach §2 (2) TierschutzG darf, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Brustgeschirre, Leinen, Papageien-Harness etc. schränken ähnlich wie die Fußketten die artgemäße Bewegung des Vogels ein. Nach dem Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien, herausgegeben vom BMELF 1995, dürfen Papageien nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Das Spazierengehen mit dem Brustgeschirr stellt für Vögel in keinem Fall eine artgerechte Bewegungsform dar, sondern hat eher einen "Showeffekt" für den Besitzer.
Das natürliche Fluchtverhalten bei Papageien besteht im Auffliegen angesichts einer Bedrohung. Dieser Instinkt geht auch durch Zähmung und Gewöhnung nicht vollständig verloren. Deshalb besteht eine Verletzungsgefahr beim Tragen von Fußketten oder Geschirren, wenn der Vogel in Panik auffliegt und dann ruckartig zurückgehalten wird.
Fazit
Amputationen wie in Methode 1 und 2 beschrieben, sind durch das Tierschutzgesetz verboten. Auch die in Methode 3 beschriebene Gewebezerstörung ist als Amputation anzusehen und daher ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Amputationsverbot ist gemäß § 18 Tierschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit zu werten.
Durch alle Methoden des Flugunfähigmachens wird die artgemäße Bewegung von Papageien so eingeschränkt, dass ihnen vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt werden. Treten infolge des Flugunfähigmachens Verhaltensstörungen auf, muss von einer Erheblichkeit ausgegangen werden. Kommt es zu Verletzungen als Folge des Flugunfähigmachens, werden den Tieren auch Schmerzen zugefügt. Es ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, einen Vogel an seiner artgemäßen Fortbewegungsart - dem Fliegen - zu hindern.