Schuss auf Mäusebussard

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Recht • 27.02.2009
Schuss auf Mäusebussard – Jäger zu 1000 Euro Geldstrafe verurteilt
Gerhard S. aus Marzahna ist gestern vor dem Amtsgericht in Brandenburg/Havel unter anderem wegen des Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz verurteilt worden.



S. hatte am ersten Weihnachtsfeiertag des Jahres 2007 von seiner Terrasse aus auf einen Mäusebussard geschossen. Der besonders geschützte Greifvogel wurde getötet.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam warf dem Schützen vor, ohne vernünftigen Grund auf das wild lebende Tier gefeuert zu haben.

Nach Angaben von Gerhard S. hatte ein Raubvogel mehrfach seine Hühner angegriffen. Verluste gleicher Art hätten auch Nachbarn zu beklagen gehabt. Der Schütze ist seit 1964 Jäger mit Jagdberechtigung.

Das Gericht ließ sich vom Landesumweltamt sachkundig beraten. Demnach steht der Mäusebussard auf der Liste der streng geschützten Greifvögel. Der „Doppelrechtler“ stehe zugleich unter Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes als auch des Bundesjagdgesetzes. Zirka 20 000 bis 30 000 Brutpaare gebe es im Land Brandenburg. Der Angriff eines Mäusebussards auf große Hühner sei ungewöhnlich. „Zwerghühner hingegen können schon mal seine Beute sein“, so der Gutachter.

Als langjähriger Jäger wusste Gerhard S., dass er gegen geltendes Recht verstieß, das zudem Schüsse in Ortslagen untersagt.

ar/jäger

Qelle: http://www.jaegermagazin.de/aktuelles/detail.php?objectID=1622&class=62
 
Ja, ist hier erklärt: http://nrw.nabu.de/themen/jagd/greifvoegel/04693.html
Hier ist zwar der Turmfalke erwähnt, aber der hat ja den gleichen Status wie der Mäusebussard: http://www.berlin.de/imperia/md/con.../artenschutzinformation_5_arten_an_geb_ud.pdf
Außerdem steht's doch auch in südwinds einkopiertem Text ?!:
Der „Doppelrechtler“ stehe zugleich unter Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes als auch des Bundesjagdgesetzes.
Deshalb Verstoß gegen das BNatSchG. § 10 und 11 sollte man als Jäger schon kennen, zumal das in Berlin und Brandenburg eng gesehen wird. Greifvögel sind hier als Lebendfunde immer an eine von der Behörde benannte sachkundige Stelle abzugeben, wie das vor allem für streng geschützte Vögel behördlich angewiesen werden kann. Heißt im Klartext, auch als Jäger dürfte ich den nicht einfach selbst aufziehen oder gesund pflegen, und töten (gemäß BNatSchG !) eben schon gar nicht.
 
Kann mir mal einer erklären, was das mit dem Naturschutzgesetz zu tun hat?
mit dem Bundesnaturschutzgesetz anscheinend sehr viel. ich wundere mich pere. das weisst du doch besser als meinereiner. oder auf was willst du hinaus?
Gemäß (BNatSchG) zählen Greifvögel zu den besonders streng geschützten Arten und unterliegen somit auch dem Naturschutzrecht. Sie dürfen nicht geschossen, gefangen oder in anderer Weise verfolgt werden. Seit 1979 sind sie zudem durch die europäische Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) geschützt. Die Wiedereinführung einer generellen Jagdzeit auf Greifvögel ist nicht möglich, da Greifvögel nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind (vgl. Art. 7 VS-RL).
http://www.lbv.de/lbv-regional/krei...lverfolgung-in-niederbayern/druckansicht.html
 
mit dem Bundesnaturschutzgesetz anscheinend sehr viel. ich wundere mich pere. das weisst du doch besser als meinereiner. oder auf was willst du hinaus?
Der Mäusebussard ist Wild im Sinne des Jagdrechts. Somit hat der Jäger das ausschließliche Aneignungsrecht. Und er hat das Recht, dem Wilde nachzustellen, es zu erlegen und sich zuzueignen.

Der Mäusebussard genießt ganzjährige Schonzeit. Wird einer erlegt, ist es ein Schonzeitvergehen nach Bundesjagdgesetz.

@Vogelklappe: Ich wiederhole: Der Jagdausübungsberechtigte hat das ausschließliche Aneignungsrecht. Nicht ein selbsternannter Naturschützer, kein sonstiger Privatmann und genausowenig eine offizielle Pflegestation. Nur der Jagdausübungsberechtigte!

Aus den genannten Quellen werde ich ehrlich gesagt kein bißchen schlauer.

VG
Pere ;)
 
das aneignungsrecht wird ja nirgends angezweifelt. wenn greifvögeln aber nicht nachgestellt werden darf und darum gehts doch eigentlich, dann kann kein jäger und auch sonst niemand, das trotzdem tun. die ausnahmeregeln lassen wir mal beiseite.

anscheinend unterliegt dieses nachstellen in einzelnen punkten doch auch dem bundesnaturschutzgesetz. ich bin kein jurist und ich hab den artikel auch nicht verfasst. ich hab den text mit quellenangabe eingestellt zum lesen oder diskutieren. what ever. wenn´s doch im jagdmagazin so steht. das sind doch jäger. ich meine schon, dass die angaben einen sinn ergeben.

wie dein entsetzen bei den vermeindlich falschen angaben des komitees, der wilderei, die im endeffekt doch stimmen, wenn der jagdaufseher die straftaten abstreitet und auf fremde leute schiebt. dann kommt nunmal wilderei in frage, laut gesetz.
 
Noch mal:
Wilderei ist die Jagdausübung ausserhalb eigener Reviergrenzen oder eben dort, wo man keine Erlaubnis (Begehungsschein o.Ä.) hat.
Im eigenen Revier kann man keine Jagdwilderei begehen. (ich rede jetzt nicht von befriedeten Bezirken in eigenen Revieren)
 
Sorry, aber wenn man etwas tut, wo man genau weiss es ist verboten und macht es trotzdem, in der Hoffnung es sieht keiner. Dann tut mir der Jenige echt nicht leid. Der bekommt dann nur was er verdient, für seine eigene Saudumme Dummheit!!!
Wenn ich nen Fahrrad klaue heule ich doch hinterher auch nicht rum wenn ich dafür bestraft wurde... mannoman
 
Im Prinzip schon richtig, Sagany-

der Teufel steckt wieder mal im Detail.

Wilderei wird härter bestraft als ein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften, deshalb will man es hier so genau wissen.

idS Daniel
 
Ich sehe das mal ausnahmsweise wieder mal so wie Pere. Ich denke dass sich die Naturschutzbehörden einfach zu wichtig nehmen und sich manchmal Dinge herausnehmen, die überzogen sind.
Beispiel: Die beiden verkämpften Turmfalken durfte ich mir aneignen und ich darf sie auch päparieren lassen, ich muss aber vorher (zumindest in BY) die UNB einschalten und das mitteilen. Die Präparatorin (in diesem Fall) erhält von mir ein Schreiben (für ev. Kontrollen) das die Herkunft der Vögel hervorgeht, und dass die UNB davon informiert ist.
Was mir einfach überzogen erscheint, ist der Fanatismus den unsere Rechtssprechung und auch die Verwaltungsbehörden (incl. der hier schon erwähnten Waldpolizei) an den Tag legen, wenn es darum geht ein solches Fehlverhalten zu sühnen.
Als hätten wir keine wichtigeren Probleme. Wieviele Delikte werden wegen mangelnden öffentlichen Interesse eingestellt? Wenn Du eine schwere Kindheit gehabt hast, bekommst immer mildernde Umstände.
Was steht dagegen, bei diesem hohen und teilweise überhöhtem Bussardbestand (er profitiert eben von der Kulturlandschaft!) vernünftig zu bejagen? Aber eher heiratet der Papst als dass man mit den meisten hier darüber vernünftig reden kann.
 
Solange wie es verboten ist Bussarde zu bejagen darf man es eben auch nicht. alles andere ist selbstjustiz und eben verboten. Wenn es plötzlich erlaubt wäre, dann wäre es auch nicht strafbar. solange es strafbar ist muss man es eben bleiben lassen oder man machts eben trotzdem und muss mit den konsequenzen leben. wenn ich nem baby den lolly klaue rege ich mich ja auch nicht drüber auf dass es auf einmal heult----das muss ich vorher gewusst haben...
 
Solange wie es verboten ist Bussarde zu bejagen darf man es eben auch nicht. alles andere ist selbstjustiz und eben verboten. Wenn es plötzlich erlaubt wäre, dann wäre es auch nicht strafbar. solange es strafbar ist muss man es eben bleiben lassen oder man machts eben trotzdem und muss mit den konsequenzen leben. wenn ich nem baby den lolly klaue rege ich mich ja auch nicht drüber auf dass es auf einmal heult----das muss ich vorher gewusst haben...
Aber Sagany, das steht doch völlig außer Frage. Darum geht es hier auch gar nicht.

Es geht darum, daß manchen Verbänden jedes Mittel Recht ist, um ihr Anliegen zu dramatisieren, um Stimmung zu machen.

Es ist verboten und es ist strafbar und es muß dagegen vorgegangen werden. Aber wenn der Bussard auf einmal zum seltenen Vogel erklärt wird, wenn seine Existenz zwischen den Zeilen dem Wirken der "Naturschützer" zugeschrieben wird, dann wird es langsam lächerlich. Ich sehe hier weniger Aspekte des Naturschutzes als vielmehr Verstöße gegen das Jagdrecht im Vordergrund.

VG
Pere ;)
 
von Buteo: Noch mal:
Wilderei ist die Jagdausübung ausserhalb eigener Reviergrenzen oder eben dort, wo man keine Erlaubnis (Begehungsschein o.Ä.) hat.
Im eigenen Revier kann man keine Jagdwilderei begehen. (ich rede jetzt nicht von befriedeten Bezirken in eigenen Revieren)
das stimmt schon. die benannten jäger sind bei der verurteilung auch nicht wegen wilderei drangekommen. eben weil es im eigenen revier passierte. doch der anfangsverdacht der wilderei besteht dann, wenn der jäger diese straftaten abstreitet.

falls dem jagdaufseher bewiesen werden kann, dass er elber dahintersteckt, greifvögel a la bussarde nachgestellt und getötet zu haben. dann kommt freilich wilderei nichtmehr in frage.
 
Der Mäusebussard ist Wild im Sinne des Jagdrechts.
Und streng geschützt gemäßt Anhang II internationales Artenschutzabkommen und der sog. EU-Vogelschutzrichtlinie, die über § 10 und 11 BNatSchG in deutsches Recht umgesetzt wurde. Was ist jetzt so schwer daran zu verstehen, daß der Schütze deshalb gegen das Bundesnaturschutzgesetz (und weniger gravierend gegen das Jagdrecht) verstoßen hat ? Für streng geschützte Tierarten hat die Behörde das Bestimmungsrecht, wo sie ggf. abzugeben sind. Auch das steht im BNatSchG.
 
das stimmt schon. die benannten jäger sind bei der verurteilung auch nicht wegen wilderei drangekommen. eben weil es im eigenen revier passierte. doch der anfangsverdacht der wilderei besteht dann, wenn der jäger diese straftaten abstreitet.

also wie jetzt?
Der Anfangsverdacht der Wilderei besteht dann, wenn ein Jäger abstreitet, gewildert zu haben?
Jetzt steh ich auf dem Schlauch:?
 
also wie jetzt?
Der Anfangsverdacht der Wilderei besteht dann, wenn ein Jäger abstreitet, gewildert zu haben?
Jetzt steh ich auf dem Schlauch
willst du mich veräppeln, buteo?:? ich hab es gross und breit erklärt. die wilderei kommt in frage, wenn es ein anderer leut gewesen sein könnte.
 
aaaaaaha:idee:
ich hab wohl nur an dir vorbeigeredet, oder du an mir.
Danke , nun hab selbst ich es verstanden.
Ein anderer Leut also.
 
doch der anfangsverdacht der wilderei besteht dann, wenn der jäger diese straftaten abstreitet.
Ersetze "Jäger" durch Jagdausübungsberechtigten; vielleicht verstehst Du es dann ?
 
Und streng geschützt gemäßt Anhang II internationales Artenschutzabkommen und der sog. EU-Vogelschutzrichtlinie, die über § 10 und 11 BNatSchG in deutsches Recht umgesetzt wurde. Was ist jetzt so schwer daran zu verstehen, daß der Schütze deshalb gegen das Bundesnaturschutzgesetz (und weniger gravierend gegen das Jagdrecht) verstoßen hat ? Für streng geschützte Tierarten hat die Behörde das Bestimmungsrecht, wo sie ggf. abzugeben sind. Auch das steht im BNatSchG.
Unter "internationales Artenschutzabkommen" verstehst Du sicherlich das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, nehme ich an, oder? Das hat hier keine Relevanz, da es sich um ein internationales Handelsabkommen handelt.

Auch die Vogelschutzrichtlinie spielt keine Rolle, weil ihre Inhalte keine direkte Gültigkeit für den Bürger haben und dieser auf ihrer Grundlage somit auch nicht wegen eventueller Verstöße belangt werden kann. Wie Du richtigerweise sagst, ist sie ins Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt worden. Allerdings nicht nur über die § 10 (Begriffe) und 11 (Vorschriften für die Landesgesetzgebung), sondern auch über alle Folgeparagraphen, die sich auf 10 (und 11) beziehen. Aber das nur am Rande.

Wir haben in Deutschland die konkurrierende Gesetzgebung, d. h. das Jagdrecht hat keinen Vorrang vor dem Naturschutzrecht. Umgekehrt allerdings auch nicht!

Erlegt jemand einen Bussard, so verstößt er also grundsätzlich gegen beide Gesetze. Trotz des grundsätzlichen Tötungsverbotes nach BNatSchG dürfen einige Arten aufgrund des Jagdrechtes dennoch erlegt werden. Obwohl also zum Beispiel beim Abschuß einer Waldschnepfe ein Verstoß gegen das Naturschutzrecht vorliegt, ist es (innerhalb der Jagdzeit) dennoch legal. Das Jagdrecht legitimiert also trotz Verbots durch BNatSchG zum Töten von Arten, die dem Jagdrecht unterliegen. Auch der Mäusebussard unterliegt dem Jagdrecht und ist somit Wild (= jagdbare Tierart). Lediglich genießt er ganzjährige Schonzeit.

Ausnahmegenehmigungen erteilen deshalb nicht die Naturschutzbehörden, sondern die Jagdbehörden. Deshalb sehe ich beim Abschuß eines Mäusebussards ohne jagdrechtliche Genehmigung primär einen Verstoß gegen das Jagdrecht. Grundsätzlich ist der Bussard nämlich jagdbar, sein Abschuß ist eine jagdliche Handlung! Und Jagd verstößt nicht gegen das BNatSchG.

Möge man in der Urteilsbildung einen Verstoß gegen Jagdrecht und Naturschutzrecht in Tateinheit sehen – den Verstoß gegen das Naturschutzrecht als alleiniges Tatmerkmal hinzustellen ist schlicht Stimmungsmache und Meinungsbildung durch gezieltes Ausblenden anderweitiger Belange. Ein höchst unmoralisches Stilmittel.

By the way: Ich persönlich verurteile die Verfolgung von Greifvögeln und Falken aller Art auf's Schärfste und fordere für die Verurteilten den sofortigen und endgültigen Entzug von Jagdschein und WBK. Aber ich habe ein Problem damit, wenn mit falschen Argumenten, falschen Vorwänden, falscher Gesetzesauslegung und vor allem mit viel Polemik argumentiert wird.

VG
Pere ;)
 
Wie Du richtigerweise sagst, ist sie ins Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt worden. Allerdings nicht nur über die § 10 (Begriffe) und 11 (Vorschriften für die Landesgesetzgebung), sondern auch über alle Folgeparagraphen, die sich auf 10 (und 11) beziehen. Aber das nur am Rande.
Und demnach ist der Mäusebussard streng geschützt. Natürlich gibt es Folgeparagraphen, die auch streng geschützte Vögel behandeln.
Deshalb sehe ich beim Abschuß eines Mäusebussards ohne jagdrechtliche Genehmigung primär einen Verstoß gegen das Jagdrecht.
Das kannst Du gerne so sehen, und das hat sogar seine Berechtigung, aber dadurch:
...ist gestern vor dem Amtsgericht in Brandenburg/Havel unter anderem wegen des Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz verurteilt worden.
...wird ja die Meldung nicht falsch.
...den Verstoß gegen das Naturschutzrecht als alleiniges Tatmerkmal hinzustellen ist schlicht Stimmungsmache und Meinungsbildung durch gezieltes Ausblenden anderweitiger Belange. Ein höchst unmoralisches Stilmittel.
An wen ist denn das jetzt gerichtet ? Ausgangspunkt war Deine Frage:
Kann mir mal einer erklären, was das mit dem Naturschutzgesetz zu tun hat?
Was für ein Stilmittel ist denn nun Deine neueste Einlassung dazu ? Außerdem stammt der Artikel aus einer Jagdzeitschrift.
 
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