Verletzten Greif mitnehmen - Wilderei?

Diskutiere Verletzten Greif mitnehmen - Wilderei? im Forum Greifvögel und Eulen im Bereich Wildvögel - Hallo, in einem anderen Forum wurde dieser Bericht gepostet: Eulen unterliegen nicht dem Jagdrecht, wenn ich richtig informiert bin, also...
Raven

Raven

De omnibus dubitandum
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Hallo,

in einem anderen Forum wurde dieser Bericht gepostet:
Vor einem Jahr hatten Leute hier um die Ecke eine Eule aus einem Wassergraben gerettet und zum Tierschutz gebracht. Kurz darauf hat sich der Forstschutz bei ihnen gemeldet und eine Standpauke gehalten, dass dies verboten sei - sie hätten das Tier verenden lassen sollen, da dies "natürliche Auswahl" bedeutet - die Mitnahme des verletzten Tieres fiele sogar unter "Wilderrei" *?*
WER könnte denn schon zu sehen, wie ein Tier ertrinkt, erfriert oder sich sonstwie zu Tote quält... und ruhigen Gewissens sagen: "Das ist halt Natur"

Eulen unterliegen nicht dem Jagdrecht, wenn ich richtig informiert bin, also kann der Tatbestand der Wilderei für sie gar nicht zutreffen. Eine verletzt oder geschwächt aufgefundene Eule kann man demzufolge mitnehmen, um sie gesund zu pflegen, bzw. um sie einer geeigneten Pflegestelle zuzuführen, genau wie einen Singvogel, richtig?

Wie sieht es aber mit Falken und Greifen aus, die dem Jagdrecht unterliegen?
Hier im Forum war ja gerade das Thema "Halbtoter Bussard gefunden" und so etwas passiert im Winter wohl nicht selten.
Normalerweise darf man sich ja keine Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, aneignen, sondern muss den zuständigen Jagdpächter, bzw. die Polizei benachrichtigen. Macht sich der Tierfreund, der einen geschwächten Bussard mitnimmt, nun strafbar oder nicht?
 
Nein macht er sich nicht strafbar!!

Jeder, der sich Hilfe zutraut kann und darf im Zuge der Notfallhilfe eingreifen, Tieren Ersthilfe bieten und sie auch mit sich nehmen.

Er muss dieses Tier nur schnellstmöglich irgendwo melden, dann ist Alles perfekt legal.
Tagüber die Naturschutzbehörden anrufen und berichten oder irgendeine Polizeistelle; dort um eine Aktennotiz bitten: Ich ahbe heute XY Vogel gerettet (angefahren, geschwächt,verletzt oder so) Damit ist Mensch auf der sicheren Seite.
Die Behörden entscheiden dann ob der Vogel abgeholt wird von staatlichen Auffangstationen oder ob Mensch ihn noch ein paar Tage pflegen darf und dann wieder freilassen.

Solche Jagdpächter sollten ignoriert werden und die Polizei eingeschaltet werden, da habe ich die besten Erfahrungen mit gemacht, dann gibt es nämlich Zeugen und Protokolle. Und die Polizeileute sind froh wenn diese Tieren geholfen wird, glaube ich.
 
Nein macht er sich nicht strafbar!!

Jeder, der sich Hilfe zutraut kann und darf im Zuge der Notfallhilfe eingreifen, Tieren Ersthilfe bieten und sie auch mit sich nehmen.

Er muss dieses Tier nur schnellstmöglich irgendwo melden, dann ist Alles perfekt legal.
Tagüber die Naturschutzbehörden anrufen und berichten oder irgendeine Polizeistelle; dort um eine Aktennotiz bitten: Ich ahbe heute XY Vogel gerettet (angefahren, geschwächt,verletzt oder so) Damit ist Mensch auf der sicheren Seite.
Die Behörden entscheiden dann ob der Vogel abgeholt wird von staatlichen Auffangstationen oder ob Mensch ihn noch ein paar Tage pflegen darf und dann wieder freilassen.

Solche Jagdpächter sollten ignoriert werden und die Polizei eingeschaltet werden, da habe ich die besten Erfahrungen mit gemacht, dann gibt es nämlich Zeugen und Protokolle. Und die Polizeileute sind froh wenn diese Tieren geholfen wird, glaube ich.
Eine schlichtweg falsche Aussage, sorry! :+klugsche

Hier spielen zwei Dinge eine Rolle. Zum ersten das BNatSchG (§ 43 Abs. 6):
Abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

Die fett markierte Passage ist weiterhin entscheidend: Das unbefugte Mitnehmen eines dem Jagdrecht unterliegenden Tieres ist Jagdwilderei im Sinne von § 292 StGB, da beißt die Maus keinen Faden ab!

Wird man dabei beobachtet und wird angezeigt, wird man Bekanntschaft mit der Staatsanwaltschaft machen. Wie die Sache dann ausgeht, steht auf einem anderen Blatt.

Bei Greifvögeln und Falken ist somit die Naturschutzbehörde zu verständigen und die zuständige Jagdbehörde bzw. der Jagdausübungsberechtigte!

Der Jagdausübungsberechtigte darf in keinem Fall ignoriert werden, da er das alleinige Aneignungsrecht hat!!!

Eulen unterliegen nicht dem Jagdrecht, hier ist die Jagd außen vor.

VG
Pere ;)
 
vielleicht wird der Sinn dahinter an einem anderen Beispiel klarer:
Man findet ein verletztes Reh oder einen Hasen...vielleicht sogar einen Hirsch und nimmt den dann ( bloß nicht!!! ) mit.
In solchen Fällen würde ich raten, die Polizei anzurufen, die können den zuständigen Jagdpächter ermitteln und dann sieht man weiter.
 
Soweit so gut (rechtlich gesehen )
Praktisch aber oft nicht zweckdienlich.
Eine fiktive Story:
Beim Sonntgsausflug treff ich irgendwo im Gelände auf einen verletzten Bussard. Was für ein Revier das ist, wer da Pächter ist, keinen blassen Schimmer.
Also Polizei anrufen. ( Der Bussard hüpft weiterhin mit gebrochenem Flügel herum und verschwindet langsam im Gebüsch).
Nach langem beschreiben wo ich mich denn nun befinde und mit etwas Glück erscheinen tatsächlich zwei Polizisten und versuchen mal ausfindig zu machen wer da zuständig sein könnte. Natürlich wollen sie sich aber erst einmal vom Sachverhalt überzeugen. Also Vogel suchen. Der versucht sein Heil in der Flucht.
Der Betreffende Pächter ist leider aber nicht grad zu erreichen. Also abwarten und weiter versuchen.
Irgendwann erscheint mt Glück ein "Berechtigter" auf dem Platz.
Die Safari geht los. Wo ist der Vogel nun geblieben. Der blöde Vogel hat mittlerweile die Reviergrenze überquert. Wer ist nun zuständig? Weitere Anrufe und warten.
Schliesslich wird er eingefangen und behändigt ( Wie fachgemäss, lassen wir mal beiseite).
Leider weiss aber der Pächter nun auch nicht, was er mit ihm machen soll. Er hat keine vernünftige Kontaktadresse, keine Fachkenntnis und keinen Platz. Er beharrt aber auf seinem Aneignungsrecht. ( Mir schwant nichts Gutes)
Nach langer Ueberzeugungsarbeit endet schliesslich das Ganze, indem ich mich bereit erkläre mich des Vogels anzunehmen und ihn zur Pflege abzuliefern ( oder ihn selbst aufzunehmen).
Natürlich muss der Pächter dazu eine schriftliche Bestätigung erstellen, dass er mir den Vogel überlassen hat. Die Diskussionen gehen nun los , welches Revier denn nun zuständig ist. Das wo der Vogel zuerst gesichtet wurde , oder das in dem er eingefangen wurde. Der Polizist muss dazu natürlich auch seinen Rapport anfertigen.
Also schlussendlich sind wir, mit einer unter Umständen stundenlangen Verzögerung und dem Aufbieten verschiedenster Leute, wieder gleichweit wie wenn ich schon von Anfang an so gehandelt hätte.
Alles rechtlich sauber abgelaufen. Noch weitere Fragen? :D
 
@ eric:

Das klingt ja fast nach deutschen behördlichen Verhältnissen :D

Wir selbst haben einmal einen halbtoten Bussard aus einem Weiher
gezogen und weder Polizei noch Jagdpächter informiert sondern,
gleich jemanden der Ahnung hatte (Manfred ist trotzdem gestorben
- er war wohl einfach schon zu schwach) nämlich den Greifvogel-
spezialisten im Ort. Der kann dem Vogel sicher besser helfen als
ein gelber, blauer oder pinkfarbener Schein vom Amt ... :zwinker:

Wenn Manfred durchgekommen wäre, hätten wir ihn genau wieder
bei uns ausgesetzt und er wäre quasi nur ein paar Tage "zur Kur"
abwesend gewesen.
 
Leider hab ich das Pech, dass ich nur dumme Jäger kenne.
Und tatsächlich ist das, was Erich beschrieben hat das aller realistischste.
Tja da gibts nur zwei Möglichkeiten:
Das Tier retten und sich eventuell strafbar machen
Das Tier verrecken lassen,weil da freut sich dann der betreffende Jagdpächter umso mehr wenn er den Kadaver dann findet und sich als Präparat in seine Bude hängen kann
 
@Eric: ich täts halt anders handhaben: Bussard in den Kofferraum, Deckel zu und dann anrufen. Ausserdem klar, was soll das Theater, der Bussard darf hier eh nicht bejagt werden, die Pächter sollen mal den Ball flachhalten.
Anders siehts natürlich mit wirklich jagdbarem Wild aus. Und da kann Nachsuche betrieben werden.
 
Im praktischen Fall würde ich wohl so vorgehen: Vogel mitnehmen und mich parallel um eine anerkannten Pflegestelle und um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten bemühen. Letzterer kann den Vogel ja zurück haben, wenn er wieder auswilderungsfähig ist und meinetwegen auch, wenn er trotz der Bemühungen stirbt. Ich will ihn mir doch gar nicht "aneignen", sondern ihn davor bewahren, dass er sich quält.
(Hoffentlich komme ich nie in die Verlegenheit, auf den Stress kann ich gut verzichten.)


Das Tier verrecken lassen,weil da freut sich dann der betreffende Jagdpächter umso mehr wenn er den Kadaver dann findet und sich als Präparat in seine Bude hängen kann
[ironie]Solche Töne tragen wirklich zur Klärung der Sachlage bei. Wenn dir nichts Gescheites einfällt, kannst du auch einfach mal die Finger still halten :nene:
 
Zustimmung Dagmar,
Pere hat die juristische Erbsenzählerei angesprochen,aber sogar Behörden haben Ermessungsspielraum.
Ich werde auch weiterhin Nothilfe leisten und mich mit einem "Meldeanruf" bei Polizei oder anderen Behörden absichern. In keinem Fall habe ich es bis jetzt erlebt,daß mir diese Nothilfe untersagt wurde.
Unter vorgehaltener Hand kam sogar manchmal durch:Wir sind doch froh wenn sich jetzt am Wochenende jemand um das Tier kümmert..."
 
Wie gesagt, war eine fiktive Story.
Normal läuft es hier so ab:

- Jemand findet den Vogel
- Er bringt den Vogel vorbei
- Ich trag ihn in die Pfleglingsliste ein (beringe ihn)
- Anfangs Jahr wird die Meldung zusammen mit den anderen ans Veterinäramt geschickt.

Das wars. No Problem.

Bei jagdbarem Wild wie Reh und so, wird die Jagdgesellschaft oder Polizei verständigt. Alles Andere interessiert hier sonst eigentlich nur für die Statistik.

PS: Bin natürlich im Besitz aller notwendigen Bewilligungen:
- Bewilligte Pflegestation
- Jagdschein
- Haltebewilligungen
- Beizjagdbewilligung
- Ausweis als Tier und Pflanzenschutzaufseher
- Beringerprüfung

Und wenn nun ein Jagdausübungsberechtigter das Gefühl hat, es entginge ihm ein mögliches Präparat, geh ich halt zum Kühler und geb ihm ein verstorbenes Exemplar :D.
 
Pere hat die juristische Erbsenzählerei angesprochen,aber sogar Behörden haben Ermessungsspielraum.
Oh nein, angesprochen wurde es bereits in der Frage und ich habe lediglich Deine falsche Aussage korrigiert. :zwinker:

Die Eingangsfrage lautet, ob man sich strafbar macht, wenn man einen verletzten Greifvogel mitnimmt. Antwort: JA. Zumindest dann, wenn man nicht umgehend die Zuständigen informiert. Und das ist eben nicht allein die Naturschutzbehörde, sondern primär die Jagdbehörde und der Jagdausübungsberechtigte.

Und dann die Frage nach der Praxis. Natürlich läßt man den Vogel nicht liegen, natürlich versorgt man ihn, das steht doch völlig außer Frage!

Aber man verständigt eben umgehend den Jagdausübungsberechtigten/Jagdbehörde und/oder Polizei. Das kann doch unmöglich so schwer zu verstehen sein!

Der Jagdausübungsberechtigte ist nunmal der alleinig Aneignungsbefugte, also darf er auch nicht ausgeblendet werden. Im Regelfall will der nichts davon wissen, aber er ist nunmal zu informieren.

Wer seiner Meldepflicht gegenüber der Naturschutzbehörde nicht nachkommt, handelt bestenfalls ordnungswidrig (wenn überhaupt), wer seiner Meldepflicht gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten nicht unverzüglich nachkommt, begeht u. U. eine Straftat!

Ermessen bedeutet: Gleiche Behandlung gleich gearteter Fälle und verschiedene Fälle dürfen nicht gleich behandelt werden. Ermessensspielraum besteht bei Straftaten nicht (Offizialprinzip), die Behörde hat bei Kenntnisnahme Kraft Amtes Strafanzeige zu erstatten.

VG
Pere ;)
 
Entschuldigt bitte meine Unwissenheit...

... aber heist es im Jagdrecht nicht Greife und Falken?
und gehören Eulen nicht zu den Nachtgreifen??

Ich bitte mal um aufklärung (am besten mit § zum nachlesen :-)) ).
 
Ich finde wir sollten dieses Thema nicht noch breiter treten...
Jeder, der fachliche Nothilfe leisten kann, soll es tun im Stillen und den Vogel wieder der Natur gesund und munter zurückgeben oder an geignete Stellen nach der Nothilfe weiterleiten.

Auch wenn nicht jede geleistete (aber fachlich richtige ) Nothilfe in allen Punkten jedem Gesetz in allen Buchstaben entspricht.

Wenn ich einen hilfebedürftigen Greif aus irgendwelchen Gründen auch immer in meiner Nähe habe, dann helfe ich erst und setze mich dann mit der Staatsanwaltschaft auseinander.

Bei einer Damkuh,einem Überläufer würde ich mich mit dem zuständigen Jagdpächter um den Braten streiten und nach Gesetz verlieren,unbestritten.

Aber bei einem Greif...
 
Entschuldigt bitte meine Unwissenheit...

... aber heist es im Jagdrecht nicht Greife und Falken?
und gehören Eulen nicht zu den Nachtgreifen??

Ich bitte mal um aufklärung (am besten mit § zum nachlesen :-)) ).

Jemand, der im Profil "Hobbies Jagd,Beizjagd,Bogenjagd" angibt, sollte in der Lage sein, diese Frage zu beantworten.
Stichworte: Bundesjagdgesetz, Bundeswildschutzverordnung, Bundesartenschutzverordnung
Google ist Dein Freund!

Grüsse,
toxamus
 
Jemand, der im Profil "Hobbies Jagd,Beizjagd,Bogenjagd" angibt, sollte in der Lage sein, diese Frage zu beantworten.
Stichworte: Bundesjagdgesetz, Bundeswildschutzverordnung, Bundesartenschutzverordnung
Google ist Dein Freund!
toxamus


Das sich bei mir im laufe der Zeit gewisse Schwachstellen (auch im rechtlichen bereich) gebildet haben ist mir schon klar!
Diese war auch ein Grund für die Regestrierung in diesem Forum !

Ich hatte allerdings auf meine Frage eine KOMPETENTE Antwort erwartet.

Ach ja wenn alle Leute google benutzen würden, oder noch besser sich einfach viele Bücher kaufen würden, dann bräuchte man nicht einmal ein solches Forum!

Ich vertraue einfach weiter darauf das ich hier noch eine KOMPETENTE Antwort bekomme. :zustimm:
 
Entschuldigt bitte meine Unwissenheit...

... aber heist es im Jagdrecht nicht Greife und Falken?
und gehören Eulen nicht zu den Nachtgreifen??

Ich bitte mal um aufklärung (am besten mit § zum nachlesen :-)) ).

Eulen gehören nur im Sprachgebrauch zu den "Nachtgreifen"
Strigiformes (also Eulen) zählen weder vor dem Gesetz und wenn wir ganz genau sind, biologisch eigentlich auch nicht zu den Greifen. Darum die Unterschiede, sie unterliegen nicht dem Jagdrecht.
was Deinen letzten Beitrag betrifft : passt schon, frag ruhig. ;)
 
Zum eigentlichen Thema:
Ich meine, man sollte die Rechtslage kennen.
Danke, Pere, für deine klare Beantwortung, wenn ich auch im Stillen gehofft habe, es gäbe irgendeinen ähnlichen Paragraphen wie "unterlassene Hilfeleistung", der denjenigen, der sich eines in Not befindlichen Wildtiers annimmt, schützt.

Es ist halt so in Deutschland, dass praktisch alles durch irgendwelche Gesetze, Verordnungen, Normen, Vorschriften geregelt ist, sodass Eigeninitiative und verantwortungsvolles Handeln nicht selten erschwert werden.
 
Ich lasse mich jetzt ruhig auch mal steinigen, wenn ich doch mal ein paar zusätzliche Aspekte und Argumente einwerfe. Aber bitte nehmt kleine Steine... :D

1. Pere hat mit seinen Gesetzeszitaten vollkommen recht, da gibt´s nichts dran zu meckern. Das ist nun mal halt so.

2. Wildtiere sind im Sinne des BGB eine herrenlose Sache und eine Aufnahme (zum Zweck der Pflege und Wiederauswilderung - ausschließlich dazu) begründet keinen Besitzanspruch des Finders, der kann gar nicht erworben werden. Sie bleiben in jedem Fall herrenlos. Ebenso ist hier die Rechtssprechung ganz eindeutig. Expliziet weise ich daraufhin, dass es sich um eine Rechtssprechung nach BGB und nicht nach dem Bundesjagdgesetz handelt.

3. Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten bleibt hier vollkommen unberührt, weil es ja keine Aneignung im Sinne eines Besitzes darstellt (gemeint: die Pflege zum Zweck der Wiederauswilderung). Dies hat das sächsische Oberlandesgericht eindeutig festgestellt und auch dargelegt, das der Gesetzgeber einen "nichtlösbaren Gesetzeskonflikt geschaffen hat". (Sorry, ich habe das Urteil zwar mal gelesen, aber finde es nicht mehr. Wenn´s jemand finden sollte, wäre ich dankbar.).

4. Stichwort: "Unterlassene Hilfeleistung
Tierschutzgesetz Kommentar Lorz/Metzger 5. Auflage S. 75 RN: 118
§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.
Als Unglücksfall muss ein plötzliches Ereignis auch dann verstanden werden, wenn es eine erhebliche Gefahr für ein Tier hervorruft oder hervorzurufen droht. Unglücksfälle nur auf menschliche Individual-Rechtsgüter zu beschränken (so Tröndle/Fischer StGB § 323c Nr. 2 a mN), ist vom Gesetzeswortlaut nicht geboten und jedenfalls seit der Änderung des § 90a BGB nicht mehr korrekt.

Theoretisch ist also eine juristische Strafbarkeit gegeben, praktisch haben Gerichte immer bis jetzt verschieden geurteilt. Was fehlt ist ein rechtskräftiges verbindliches Urteil eines Oberlandesgerichtes oder höher.
(wenn jemand eins findet - her damit)


Damit dürfte das Chaos eigentlich komplett sein. Die konkurrierende Gesetzgebung in Deutschland ist also nicht immer nachvollziehbar und überschaubar.

Zur Praxis:
Ich praktiziere das genau wie Diana (Kofferraumdeckel auf, Vogel in den Karton - der immer im Auto ist, Deckel wieder zu und weg, und Vogel versorgen).
Danach zum TA, zwecks Untersuchung, dann Jagdbehörde den Vogel melden und anschließend den Jagdausübungsberechtigten informieren. Bis jetzt hat der immer zugestimmt und wahr richtig glücklich, dass jemand das Tier im Rahmen der Ersthilfe versorgt. Also no Problem.
Alles weitere spreche ich dann mit der Jagdbehörde ab.

Zur Sicherheit gibt´s meist sogar noch ein Schreiben im Nachgang dazu mit ungefähr folgenden Inhalt:

Ich....(Name und Anschrift).... nehme mein Aneignungsrecht bezüglich des bei mir im Jagdbezirk....(Beschreibung).... verunfallt aufgefundenen....(Vogelart)....war und übergebe ihn Herrn / Frau....(Name und Anschrift).... zur Pflege zum Zweck der Wiederauswilderung.

Unterschriften des Jagdausübungsberechtigten, Pflegers und der Jagdbehörde


... und keiner kann einen mehr "an die Karre pissen". Das erfordert mit Sicherheit viel, viel Aufwand, ist aber rechtlich legitim und sauber. Durch das Wahrnehmen des Aneignungsrechtes hat der Jagdausübungsberechtigte ja quasi das Recht, vom Pfleger Rechenschaft zu fordern und das Tier notfalls bei unsachgemäßer Pflege zu entziehen und anderwertig unterzubringen.

"Pflege zum Zweck der Wiederauswilderung"
Da stört mich persönlich ganz gewaltig was. Jeder kann das tun, unabhängig, ob der eine Sachkunde hat oder nicht. (siehe hierzu: "Rechtsgrundlagen der Falknerei und des Greifvogelschutzes" Stand 2010)
Praktisch kann das wohl kaum richtig funktionieren. Bei einen Turmfalken habe ich z. B. keine Problem den zu trainieren, wenn der entsprechende Jagdausübungsberechtigte mitspielt und ich dies in seinem Jagdbezirk tue. Aber bitte, bei einem Habicht komme ich doch als NICHTJÄGER und NICHTFALKNER mit dem Gesetzt total in Konflikt. Das liegt ganz einfach am Beutespektrum. Ich gebe die Vögel dann meist an unseren Falkner ab. Wir besprechen eigentlich immer den Verfahrensweg und das funktioniert sehr gut.

Wer jetzt salopp denkt: Der nächste verletzte Greif ist mein, den kann ich dann ausbilden, trainieren und auswildern - Finger weg , dass funktioniert ohne Gesetzeskonflikt schlecht oder gar nicht. Erstversorgung ja, das ist ok, wenn verfahren wird wie beschrieben, dann bitte immer zum Falkner.
 
Thema: Verletzten Greif mitnehmen - Wilderei?

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