Bescheinigung für Präparat Elster

Diskutiere Bescheinigung für Präparat Elster im Forum Recht und Gesetz im Bereich Allgemeine Foren - Welche Bescheinigungen benötige ich für den Verkauf von einer präparierten Elster bzw. benötigt man überhaupt welche? In Bayern ist es eine...
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RollyS

Guest
Welche Bescheinigungen benötige ich für den Verkauf von einer präparierten Elster bzw. benötigt man überhaupt welche?
In Bayern ist es eine jagbare Art .
 
Welche Bescheinigungen benötige ich für den Verkauf von einer präparierten Elster bzw. benötigt man überhaupt welche?
In Bayern ist es eine jagbare Art .

Pica pica steht in Anhang B (strengeschützte Art des Bundesnaturschutzgesetzes)
In Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung ist eine geschl. Beringung vorgegeben Größe 6 oder eine Pedigramm.

Ausnahmeregeln davon, können in den einzelnen Bundesländern erlassen werden...
auch z.B nach dem Bundesjadgesetz.


Also erkundige dich in Bayern vor Ort.
Bedenke aber, das wenn Du sie in ein anderes Bundesland verkaufst, dieser Vogel nach Anhang B, einen Legalitätsnachweis brauch :+klugsche
Frage also DEINE Behörde ;)
 
Hallo, Dankeschön für die Info. Habe mal eben nachgesehen, der Jagdfasan hat ja den gleichen Schutzstatus wie die elster, darf er da auch nicht verkauft werden?
 
Hallo, Dankeschön für die Info. Habe mal eben nachgesehen, der Jagdfasan hat ja den gleichen Schutzstatus wie die elster, darf er da auch nicht verkauft werden?

Wenn er den gleichen Schutzstatus hat Anhang b etc......gelten für ihn die selben Regeln, es sei den es gibt Ausnahmeregelungen.
Das erfährst du aber nur im entsprechenden Bundesland...
Da die Deutschen immer noch nicht in der Lage sind/waren endlich mal eine einheitliche Regelung zu finden...
Es ist wirklich unglaublich in diesem Land...

Na, wenn ich hier was zu sagen hätte :D
 
Ich habe auch einen Jagdfasan den ich gerne verkaufen möchte. Normal werden die überall einfach so ohne weiteres angeboten und niemand stört sich daran, auch die Federn, oder in Fasanerien kann man das Fleisch kaufen oder die Vögel selbst und das ohne irgendwelchen Papierkram.
Daher wudert mich das jetzt, wenn er den selben Schutzstatus hat wie die Elstern dann ist für mich die Schlussfolgerung eigendlich, man müsste für ihn dann eigendlich auch eine Genehmigung einholen oder umkehrung: Für die Elster braucht man keine. Und das verwirrt mich nun, vielleicht gibt es da ja noch eine Art ungeschriebene Ausnahme.:?
 
Pica pica steht in Anhang B (strengeschützte Art des Bundesnaturschutzgesetzes)
In Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung ist eine geschl. Beringung vorgegeben Größe 6 oder eine Pedigramm.

Ausnahmeregeln davon, können in den einzelnen Bundesländern erlassen werden...
auch z.B nach dem Bundesjadgesetz.

Also erkundige dich in Bayern vor Ort.
Bedenke aber, das wenn Du sie in ein anderes Bundesland verkaufst, dieser Vogel nach Anhang B, einen Legalitätsnachweis brauch :+klugsche
Dieser Passus ist in dem vorliegenden Fall (der Elster) nicht relevant. Aus dem einfachen Grund weil die Elster nicht in der Bundesartenschutzverodnung gelistet ist! Nebenbei bemerkt dürfte es sich im Falle einer Elster in den seltensten Fällen um einen (beringten) Zucht- und keinen Wildvogel handeln...8)

Die angesprochenen Elster gehört auch gemäß Richtlinie 79/409/EWG (die sogenannte Vogelschutzrichtlinie) wo sie in Art. 1 rubriziert ist, nicht zu den streng geschützten Arten! Sondern ,,nur,, zu den besonders geschützten Arten! Aus dem einfachen Grund ,das sie wie bereits erwähnt, nicht in der Bundesartenschutzverodnung gelistet ist.

Was an der Sachlage bzgl. dem angesprochenen oder zumindest in Erwägung gezogenen Verkaufs des Elsternpräparates nichts ändert, zugegebenermaßen.;)

Die Rubrizierung in Anhang B an sich ist in vorliegendem Falle auch nicht relevant. Weil es sich hierbei nicht um die EG/VO 338/97 handelt, in der die Art gar nicht gelistet ist, wo es einen gravierenden Unterschied zw. den Anhängen A und B gibt. Sondern das BNatSchG. Alle darin aufgeführten Tiere und Pflanzenarten sind automatisch besonders, teilweise auch streng (bei Listung im Bundesartenschutzgesetz) geschützt.

(Was die thematisierte Nachweispflicht bzw. den angesprochenen Legalitätsnachweis gemäß § 46 des BNatSchG betrifft, werden übrigens Unterschiede gemacht ob es sich um Tiere oder Teile daraus handelt. Siehe § 46, Absatz 2, der sich auf Absatz 1, Nr. 2 bezieht. Sprich ,,Ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse,,.
Was aber auch wieder im Falle eines Präparates, um das es hier ursprünglich geht, nicht von Relevanz ist)
 
Die Frage hat sich jetzt zwar schon länger erledigt.
Aber trotzdem werde ich aus dem geschrieben garnicht schlau.
Hätte man die jetzt verkaufen dürfen oder nicht?
 
Die Frage hat sich jetzt zwar schon länger erledigt.
Aber trotzdem werde ich aus dem geschrieben garnicht schlau.
Hätte man die jetzt verkaufen dürfen oder nicht?

Tatsächlich?!? Da hast du dann aber keine Zeit verloren, wie...(?!!):zwinker:

Zu deiner Frage: Eigentlich nein...:o

Aber wie heisst es so schön - wo kein Kläger auch kein Richter...:)

Bei einem nicht öffentlichen Verkauf kräht da auch kein Hahn danach, bei einen Elsternpräparat.
 
Ich habe sie ja nicht verkauft. Das ist es ja eben.
Deswegen meine Frage ob ich es hätte können, damit ich weiss ob ich mich jetzt ärgern soll oder nicht.
 
Ich habe sie ja nicht verkauft. Das ist es ja eben.
Deswegen meine Frage ob ich es hätte können, damit ich weiss ob ich mich jetzt ärgern soll oder nicht.

Du hattest zuvor geschrieben ''Hätte man die jetzt verkaufen dürfen oder nicht?''(?!!)8)

Dies irritiert(e) etwas (mich zumindest).

Ist aber letztendlich clever formuliert, zumal in der Dritten Person (hätte man...)...;)
 
Ich habe sie am ende doch verschenkt, weil ich sie los haben wollte,wenn jetzt einer von euch geschrieben hätte, dass ich sie eigendlich doch hätte verkaufen dürfen,so hätte ich mich jetzt drüber geärgert.
Aber da ich sie ohnehin nicht hätte verkaufen dürfen wie ich mir ja schon dachte, ists oke und ich hab keinen grund mich jetzt zu ärgern. und thema is erldigt sie ist halt weg.
 
Das wäre auch so nicht ganz eindeutig zu klären gewesen...
Ich glaube das machen DIE mit Absicht...
Erst mal zu der Bemerkung von Heliman, der Hinweis auf Anhang B war falsch, das stimmt :bier:
Es gilt die Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung, danach sind Tiere die in dieser Anlage stehen zu Kennzeichnen, die Pic pica wie bereits erwähnt.

Ich habe sie in der 79/409/EWG nicht unter einem Schutzstatus gefunden, sondern laut Anhang II Artikel 7 als jagdbar , wenn das entsprechende Land in dem Anhang eingetragen ist. Deutschland ist eingetragen.

Diese beiden Gesetze sind schon mal ein Widerspruch in sich 8(

Also auf der einen Seite muss ich sie geschlossen beringen wenn ich sie halte, auf der anderen Seite ist sie jagdbar :?
Im übrigen ist in der 79/409/EWG auch aufgeführt womit man diese Tiere nicht bejagen darf, und von welchem Hilfsmittel aus nicht.
Da bleibt ja bald nur noch die Armbrust :zwinker:


Jetzt kommen wir zu der Aussage von Heliman, das unterschieden wird in Teilen oder Erzeugnisse dieser Tiere, ganzen Tiere (tote im wesentlichen vollständig erhalten) oder lebende Tiere.
Ist sie besonders geschützt, und lebt oder ist tot und im wesentlichen ganz erhalten, muss man den Besitzanspruch glaubhaft machen das man sie vor der Unterschutzstellung erworben hat bzw. bevor sie in §54 Absatz 4 aufgenommen wurde (letzterer ist unrelevant bezieht sich auf Invasoren).
Sie ist aber eigentlich nicht besonders geschützt, wenn man mal von Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung absieht 0l

Der zweite Punkt, Teile oder aus ihnen gewonnen Zubereitungen von streng geschützten Arten fallen nicht unter die Nachweispflicht, wenn sie dem persönlichen Gebrauch dienen oder Hausrat sind.
Würde ich so verstehen wenn ich die Schwanzfeder (Federkiel) der Elster zum schreiben nehmen würde.
Aber sie ist ja auch nicht streng geschützt...

Und das ist der Kasus knaksus....
Die verdammte Anlage 6 8(

Wenn ich mir jetzt die ganzen Teile "reinziehe", hättest Du sie wahrscheinlich verkaufen dürfen, wobei man da evtl. noch im Jagdrecht nachsehen müßte.
Was mit diesen Teilen zu geschehen hat. Vielleicht darf man sie nur für den persönlichen Gebrauch jagen?
Dann hättest du sie nicht verkaufen dürfen :D
Also sieh im Jagdrecht nach... :+shocked::huh::nonono:
 
Ich habe sie in der 79/409/EWG nicht unter einem Schutzstatus gefunden, sondern laut Anhang II Artikel 7 als jagdbar , wenn das entsprechende Land in dem Anhang eingetragen ist. Deutschland ist eingetragen.

Mal eine andere Quellenangabe (die vorherige hatte ich leider nicht abgespeichert unter meinen Favoriten):

http://de.wikipedia.org/wiki/Elster

Der Punkt ''Bejagung als Schädling'' ist für unsere Diskussion interessant.




Also auf der einen Seite muss ich sie geschlossen beringen wenn ich sie halte, auf der anderen Seite ist sie jagdbar :?
Ich denke mal dass dies nur den Handel mit der Spezies reglementieren soll, das Beringen. Obwohl, wer oder für was züchtet man Elstern?



Jetzt kommen wir zu der Aussage von Heliman, das unterschieden wird in Teilen oder Erzeugnisse dieser Tiere, ganzen Tiere (tote im wesentlichen vollständig erhalten) oder lebende Tiere.
Ist sie besonders geschützt, und lebt oder ist tot und im wesentlichen ganz erhalten, muss man den Besitzanspruch glaubhaft machen das man sie vor der Unterschutzstellung erworben hat bzw. bevor sie in §54 Absatz 4 aufgenommen wurde (letzterer ist unrelevant bezieht sich auf Invasoren).
Sie ist aber eigentlich nicht besonders geschützt, wenn man mal von Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung absieht 0l

Und wenn man von Ausnahmereglungen einmal absieht... Und dem Umstand, aus welchem diese oft abgeleitet sind, dass die Art auch im Bundesjagdgesetz geführt wird.

Beispiel: http://www.ijon.de/elster/landver.html


Der zweite Punkt, Teile oder aus ihnen gewonnen Zubereitungen von streng geschützten Arten fallen nicht unter die Nachweispflicht, wenn sie dem persönlichen Gebrauch dienen oder Hausrat sind.
Würde ich so verstehen wenn ich die Schwanzfeder (Federkiel) der Elster zum schreiben nehmen würde.
Aber sie ist ja auch nicht streng geschützt...
Und doch darf der Jagdausübungsbrechtigte darf sie sich aneigenen, ganz oder in Teilen (wenngleich das Vermarktungsgebot dadurch nicht außer Kraft gesetzt wird). Zumindest wenn sie nach Länderrecht zur Bejagung freigegeben ist/wurde



Wenn ich mir jetzt die ganzen Teile "reinziehe", hättest Du sie wahrscheinlich verkaufen dürfen... (wobei man da evtl. noch im Jagdrecht nachsehen müßte)
Jein!

Wenn er auf Verlangen eine Berechtigung nachweist oder nachweist, dass er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 in Besitz hatte. Dann JA.

Ansonsten gilt auch hier dass der Jagdausübungsberechtigte die Art zwar bejagen darf (wenn die Ausnahmeregelungen vom Bejagungsverbot, weil streng geschützt, bzw. die Länderverordnungen greifen) aber nicht zum Zwecke der Vermarktung benutzen! Selbst wenn unser Forenkollege die Elster vom Jagdausübungsberechtigten geschenkt bekommen hätte (was sogar legal wäre) dürfte er sie selbst auch nicht verkaufen, sprich vermarkten.
 
Sprich der ganze Schmarren ist für die Katz...
Es gehören endlich bundesweite einheitliche Regelungen her.
Und, es muß endlich eine Regelung geschaffen werden...
Mich mach Deutschland wahnsinnig mit seinen "Gummiparagraphen" und Ausnahmen der Ausnahmen :+schimpf
Ein ganzes Leben reicht gar nicht um der ständigen Flut von Ergänzungen, Ausnahmen, Sondergenehmigungen etc. Herr zu werden 8(
Und vor allem gehört abgeschafft:
wie unter §...in Absatz...in der Ausgabe von...geschrieben, wenn nicht weiterführendes in Artikel....unter Zugrundelegung der Ausführung vom...verabschiedet am...unter Berufung von.....im Einklang mit.....:)
 
Juristisch dürfte es doch wurscht sein ob der Vogel verschenkt oder verkauft wird. In beiden Fällen wechselt ja der Besitzer. Oder sehe ich das falsch?
 
Juristisch dürfte es doch wurscht sein ob der Vogel verschenkt oder verkauft wird. In beiden Fällen wechselt ja der Besitzer. Oder sehe ich das falsch?
Nicht unbedingt:)

In vorliegendem Fall, der Elster, handelt es sich zwar nachweislich um keinen Vogel der in den beiden Anhängen EG/VO 338/97 gelistet ist.

Aber wie wir festgestellt haben, in der Bundesartenschutzverordnung.
Und, was entscheident sein dürfte, meinen Meinung nach, der im Bundesjagdschutzgesetz gelistet ist.

Folglich, denke ich, dürfte es schon wichtig sein ob der Vogel von einem Jagdausübungsberechtigten stammt oder von keinem solchen. Der (keiner solcher...) den Vogel ja rein juristisch betrachtet, gewildert haben könnte, zum einen. Und außerdem, zum anderen, nicht (ohne schriftlichem Nachweis) in Besitz des Vogels bzw. des Präparates sein dürfte (sofern es sich nicht nachweislich oder zumindest glaubhaft versichert um ein Altpäparat handeln sollte).

Der Jagdausübungsberechtigte darf in Besitz eines solchen Vogels sein (wenn dieser in seinem Bundesland bejagd werden darf). Ob er ihn auch so ohne weiteres verkaufen oder zum Kauf anbieten darf (da es sich um kein Nutzwild handelt) wage ich zu bezweifeln (wg. besagter Bundesartenschutzverordnung). Rein juristisch betrachtet wohlgemerkt.

Richtig?! Oder habe ich etwas außer acht gelassen (im Eifer des Gefechtes:p)
 
Hallo,
Nicht unbedingtOder habe ich etwas außer acht gelassen (im Eifer des Gefechtes:p)

Ja, die Frage ob es bei einem Besitzerwechsel eine Rolle spielt ob der Vogel verkauft oder verschenkt wird. Wenn ich die Forumierungen im aus dem Naturschutzrecht noch im Kopf habe macht es keinen Unterschied wie der Übergang von einem zum anderen Besitzer gestaltet wird. Und soweit ich das ganze weiterhin richtig Interpretiert habe geht es um "tatsächlichen Besitz ausüben" d.h. selbst eine Dauerleihgabe oder ein Aufbewahren für Dritte würde keinen Unterschied machen.

Wenn ich recht habe, hätte der Vogel genau so gut verkauft wie verschenkt werden können.
 
Also icke halt mich da jetzt mal schön raus...:+pfeif:
Macht ihr beeden mal jetzt schön alleene weiter :D
Ick kiek mir det aus sicherer Entfernung an :dance:
Oder soll ich mal beim Grünflächenamt Abteilung Untere Naturschutzbehörde anrufen...:idee:
 
Thema: Bescheinigung für Präparat Elster

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