Mal eine Frage zur Rechtslage

Diskutiere Mal eine Frage zur Rechtslage im Forum Pflege und Aufzucht im Bereich Wildvögel - Ich will mich ja nicht unbeliebt machen, aber doch mal eine Frage. Wie ist das bei euch. Darf da jeder Beliebige einfach Vögel diversester Arten...
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eric

Guest
Ich will mich ja nicht unbeliebt machen, aber doch mal eine Frage. Wie ist das bei euch. Darf da jeder Beliebige einfach Vögel diversester Arten aufnehmen, aufpäppeln und Dauerpfleglinge halten?

Wo ich herkomme, brauchts dazu jedenfalls eine Bewilligung für die Pflege von Wildtieren, mit entsprechenden Auflagen.

Erste Hilfe, klar , kann ich verstehen. Aber dann???
 
Aufpäppeln ist wohl noch zulässig, aber da kenn ich mich nicht ganz genau aus.

Dauerpflegelinge hierzu bedarf in jedem Fall einer Genehmigung.
 
Grüß Dich ,

ich habe mich bei der Stadt angemeldet.
So genau wußten sie aber nicht was ich von ihnen wollte und ich bekam keine weiteren Ansprechpartner ich bestand aber auf schrift, Form (bei der Stadt).

Dauerpfleglinge behalte ich allerdings nicht ,die gebe ich in GUTE Obhut.

Heisst spätestens im E. Herbst sind bei mir alle weg.

Liebe Grüße Conny
 
Hallo Eric.

Nach §43 BNatSchG kann jeder einem Wildtier in Not helfen und es bis zur Auswilderbarkeit pflegen. ABER es greift dann auch sofort das TSchG, die §§ 2 und 3, in denen gefordert ist, dass derjenige, der sich eines Tieres annimmt, Haustier oder Wildtier sich verpflichtet, sich über die arteigenen Bedürfnisse des Tieres Kenntnisse zu verschaffen und es vor Schmerz, Leid, Schaden zu bewahren.

Also Kenntnisse über die Biologie des Tieres um z. B. zu Wissen welches Verhalten es erlernen muss, um wildbahntauglich zu werden, in welches Habitat es ausgewildert werden muss; artgerechte Ernährung, verhaltensentsprechende Unterbringung und tierärztliche Versorung bei Bedarf.

§ 1 (Absätze 1 und 5) des BJagdG greift auch noch.

Ist ein Tier nicht auswilderbar, muss es an eine zugelassene Auffangstation abgegeben und Tiere streng geschützter Arten müssen der Naturschutzbehörde gemeldet werden.

Als Privatperson kann man die Zulassung zur Dauerpflegestelle für nicht auswilderbare Tiere beantragen, dann werden Sachkunde, das Gelände, die Volieren und Gehege überprüft und man unterliegt einer Reihe von Auflagen.

LG astrid
 
Zuletzt bearbeitet:
Und je nachdem, welche Wildtiere, kann das noch einen ganzen Rattenschwanz an Anträgen und Genehmigungen hinter sich herziehen.
Die Voliere für mehrere Krähen z.B. muss größer sein, als hier ohne Baugenehmigung erlaubt ist (40 m3). Also geht das Ganze durch Ortschaftsrat und Gemeinderat, aber erst nachdem´s vom Veterinäramt genehmigt ist.

Grüßle
Gerlinde
 
Hier ist es nicht erlaubt, wilde Tiere selbst aufzupaeppeln und wieder freizulassen.

liebe Gruesse,
Sigrid
 
Ähnlich wie in der Schweiz ist es auch in Deutschland von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, ob die dauerhafte Haltung erlaubt wird Eric. Nochmal anders ist es bei Greifen und Eulen.

Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist die Inbestitznahme von Tieren der besonders geschützten Arten verboten.
§ 43 sagt, es ist zwar abweichend von den Besitzverboten und vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Allerdings sind die Tiere unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können.

Für Rabenvögel z. B. in Rheinland-Pfalz ging das bei mir nach der Vogelschutzrichtlinie Nr. 79/409/EWG und des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Behörden erteilen Genehmigungen nur im Einzelfall und müssen das nicht tun. Erstmal schauen sie, ob sie die Vögel anderweitig unterbringen können. Dann dürfen sie die Tiere einfach mitnehmen oder auch euthanasieren lassen, wenn sie nicht genehmigen wollen.
Dahinter steht wohl. daß vermieden werden soll, daß "Hinz und Kunz" Wildvögel hält und das kaum richtig kontrolliert werden kann. Ist eigentlich gut und verständlich oder?

Mindestgrößen für die Volieren hat mir, nicht wie bei Gerlinde, keiner vorgeschrieben. Liegt vielleicht auch einfach wieder an den unterschiedlichen Gesetzen der Bauämter ... Ja, auch hier ist es unterschiedlich geregelt.
Hat Dir das geholfen Eric? :p
LG Andrea
 
Es gibt auch hier Organisationen, die gesetzlich dafür vorgesehen sind, Wildtiere aufzunehmen und diese eigentlich artgerecht und gewissenhaft aufziehen, pflegen und auswildern sollten. Doch leider sind viele Vogelfinder und Vogelvermittler dermaßen enttäuscht über deren Vorgehen, dass private kleinere Stationen, die transparent geführt werden, wesentlich lieber in Anspruch genommen werden.

Grüßle
Gerlinde
 
Ich will mich ja nicht unbeliebt machen, aber doch mal eine Frage. Wie ist das bei euch. Darf da jeder Beliebige einfach Vögel diversester Arten aufnehmen, aufpäppeln und Dauerpfleglinge halten?

Wo ich herkomme, brauchts dazu jedenfalls eine Bewilligung für die Pflege von Wildtieren, mit entsprechenden Auflagen.

Erste Hilfe, klar , kann ich verstehen. Aber dann???

BNatSchG § 45
(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
 
Und, was viele wegen der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes in 2010 übersehen:
BNatSchG vom 01.03.2010

§ 43 Tiergehege

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1. die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden
→ u.a. Berücksichtigung der arttypischen Bedürfnisse, schriftliches Programm zur Pflege nach Stand guter tierärztlicher Praxis, etc.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im voraus anzuzeigen.
Hinzu kommen die unterschiedlichen Vorschriften in einzelnen Bundesländern, wie z.B. in Berlin:
Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) vom 03.11.2008

§ 32 Tiergehege

(1) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung … Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- oder Geschäftsräumen gehalten werden … Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.
Das heißt im Klartext, daß in Berlin jede Außenhaltungsanlage für wild lebende Tiere, die sich dort länger als sieben Tage befinden (sollen), nicht nur angezeigt, sondern vorher genehmigt werden muß.

Daneben gibt es noch (wiederum bundesweit gültig):
Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht; Stand 19.11.2010

zur Aufnahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere (7.2.6.)

Neben dem Recht zur Entnahme aus der Natur … besteht für verletzte, hilflose oder kranke Tiere nach § 45 Abs. 5 BNatSchG auch ein zeitlich begrenztes Besitzrecht, um sie gesund zu pflegen. Sie sind unverzüglich freizulassen, sobald davon auszugehen ist, dass sie sich in Freiheit selbständig erhalten können.

Ist abzusehen, dass dieses Pflegeziel nicht erreicht werden kann, sind die Tiere an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben…

Die Behörde kann die Freilassung anordnen, wenn eine Pflege nicht – oder nicht mehr – notwendig ist. Sie kann die Abgabe an eine andere zur Pflege geeignete Stelle verlangen, wenn z.B. die sach- und fachgerechte Pflege anders nicht gewährleistet ist. Die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist zweckmäßig.
 
Eine Behörde kann keine Freilassung anordnen, wenn sie garnichts von der Pflege eines Wildtieres weiß , da ja nur Wildtiere der strenggeschützten Arten meldepfichtig sind. Aber welcher deutsche Normalbürger weiß denn, welche Arten streng geschützt sind, oder welche dem Jagdrecht unterliegen, oder gar das es überhaupt ein BNatSchG gibt und was darin steht !
Wann ist den ein Wildtier verletzt, hilflos oder krank ? Das kann ein Laie ja garnicht beurteilen ! Und dann darf er noch beurteilen, wann das Tier sich in Freiheit wieder selbst erhalten kann ! Wo ist den da bitte eine konkrete zeitliche Begrenzung im Gesetzestext ? So ein Schwachsinn !

Wer ein Wildtier, welches nicht mehr auswilderbar ist bei den von den zuständigen Behörden bestimmten Stellen abgibt, kann davon ausgehen, dass diese Tiere wohl überwiegend getötet werden !
Artgerechte Haltung ?! Was ist denn artgerecht ?
 
Mindestgrößen für die Volieren hat mir, nicht wie bei Gerlinde, keiner vorgeschrieben. Liegt vielleicht auch einfach wieder an den unterschiedlichen Gesetzen der Bauämter ... Ja, auch hier ist es unterschiedlich geregelt.
Hat Dir das geholfen Eric? :p
LG Andrea

Hallo Andrea, vielleicht hab ich mich nicht verständlich ausgedrückt:
Mindestgröße für die Volieren wurden mir auch nicht vorgegeben, das kann man ja aus Erfahrung selbst abschätzen.
In einem mir liebgewordenen Buch von Dr. Uta Ebert (Vogelkrankheiten/Zier- und Wildvögel/Behandlung, Haltung und Pflege), das nicht in allen Bereichen veraltet ist ;), wird Usinger (1960) zitiert: mindestens 3 x 2 x 2m für eine Krähe.
Ist mir persönlich absolut zu klein, wenn zeitweise Jungkrähen zwecks "Erziehung" durch Artgenossen bei den Behinderten mit drin sind.
Deshalb muss meine Voliere nach meinem eigenem Ermessen größer sein als die 40 m3, die nicht genehmigungspflichtig wären.

Grüßle
Gerlinde
 
Eine Behörde kann keine Freilassung anordnen, wenn sie garnichts von der Pflege eines Wildtieres weiß , da ja nur Wildtiere der strenggeschützten Arten meldepfichtig sind. Aber welcher deutsche Normalbürger weiß denn, welche Arten streng geschützt sind, oder welche dem Jagdrecht unterliegen, oder gar das es überhaupt ein BNatSchG gibt und was darin steht !
Wann ist den ein Wildtier verletzt, hilflos oder krank ? Das kann ein Laie ja garnicht beurteilen ! Und dann darf er noch beurteilen, wann das Tier sich in Freiheit wieder selbst erhalten kann ! Wo ist den da bitte eine konkrete zeitliche Begrenzung im Gesetzestext ? So ein Schwachsinn !


Wer ein Wildtier, welches nicht mehr auswilderbar ist bei den von den zuständigen Behörden bestimmten Stellen abgibt, kann davon ausgehen, dass diese Tiere wohl überwiegend getötet werden !
Artgerechte Haltung ?! Was ist denn artgerecht ?

Dohlenmutter, Du schreibst mir aus der Seele!

Umso glücklicher bin ich, dass wir hier einen Naturschutzbeauftragten und eine Amtsveterinärin mit jeweils gesundem Menschenverstand haben!!!

Grüßle
Gerlinde
 
[...]
Also Kenntnisse über die Biologie des Tieres um z. B. zu Wissen welches Verhalten es erlernen muss, um wildbahntauglich zu werden, in welches Habitat es ausgewildert werden muss; artgerechte Ernährung, verhaltensentsprechende Unterbringung und tierärztliche Versorung bei Bedarf.
[...]
Das gefällt mir, Tatsache ist leider das kaum jemand Kenntisse besitzt. Weder über die artspezifische Biologie der Findlinge und noch weniger über deren Ernährung. Ergo dürften diese gar nicht aufgelesen werden....
 
Selbstverständlich kann keine Behörde etwas anordnen, zu dem sie nichts weiß. Nebenbei gibt es auch noch so unmöglich Umstände wie "Vollzugsnotstand" aus personellen oder finanziellen Gründen.

In Berlin ist das - prinzipiell - klar geregelt. "Aufzuchtkrüppel" werden grundsätzlich (bei Kenntnis) eingezogen und einer geeigneten Stelle übergeben. Über Tötungen entscheidet immer ein Tierarzt und nicht die Mitarbeiter der Naturschutzbehörde. Es ist möglich, Wildtiere aus Mangel an Dauerpflegeplätzen einzuschläfern.

Wohnungshaltung eines Wildvogels wird grundsätzlich nicht als artgerecht angesehen, und jegliche Gehege sind in Berlin wie geschrieben nicht nur anzeige-, sondern genehmigungspflichtig. Ergo wissen die Behörden - theoretisch - von diesen Haltungen, was auch sinnvoll ist, weil sie dann z.B. auch wissen, wohin sie sich bei einer Beschlagnahmung wenden können, woher auch ein Teil "meiner" Krähen stammt, und dann eben nicht einschläfern lassen. Es steht jedem frei, sich bei den Behörden entsprechend zu positionieren, anstatt zu bejammern, es würde alles immer gleich eingeschläfert.

Für jagdbares Wild sind Berliner Forsten zuständig, die sich als reine Gestattungsbehörde für Abschüsse von Wildtieren in der Stadt verstehen und eine Aufzucht der jagdbaren Jungtiere nicht befürworten, aber auch nicht in jedem Fall einschreiten und sogar ein Wildtiertelefon betreiben, wo auch an private Stellen verwiesen wird. Probleme bekommt man höchstens, wenn es zu "haarig" wird, denn noch mehr zahme Wildschweine, Füchse oder Waschbären sind nicht gewollt.

Die normalen Finder müssen von alledem nichts wissen, merken aber in der Regel früher oder später selbst, daß sie Hilfe brauchen. Dieses Jahr habe ich bereits - aufgrund vollständiger Überlastung - fünf völlige Laien, die so ungefähr noch nie einen Vogel in der Hand hatten, während der Aufzucht beraten. Am stolzesten waren Nachbarn, die einen extrem empfindlichen Zilpzalp-Nestling durchbekommen haben, aber auch mit sechs Gartenrotschwänzen, Spatzen, Tauben und Entenküken hat das geklappt, so daß ich fast der Vermutung erliege, daß gänzlich unbedarfte und lernwillige Personen die besseren Erstpäppler sind.
 
so daß ich fast der Vermutung erliege, daß gänzlich unbedarfte und lernwillige Personen die besseren Erstpäppler sind.

Der entscheidende Faktor: LERNWILLIG!

Wieviele Haustierbesitzer haber Null (0) Ahnung von der Biologie ihres Familienmitgliedes und auch nicht die geringsten Ambitionen dieses Kenntnisse zu erwerben. Und hier im Forum gibt es auch erhebliche Beratungsresistenz oder Argumente wie: Ich habe Vögel schon seit 20 Jahren mit Hundefutter und Hackfleisch aufgezogen und alle ausgewildert :k

An einer Stelle hier im Forum fragt jemand nach 15 !!! Jahren nach, was für eine Papageienart er eigentlich hat - nicht zu fassen.

LG astrid
 
Selbstverständlich kann keine Behörde etwas anordnen, zu dem sie nichts weiß...

Zu dem Sinn und Unsinn den Behörden verzapfen wenn sie angeblich was wissen müssen wenn sie Entscheidungen treffen...
Möchte ich euch die Geschichte von Fussel dem Uhu "erzählen"...

Dauergäste in der Paasmuehle

Soviel dazu wenn Behörden Entscheidungen treffen von denen sie Ahnung haben sollten :k
Ansonsten bietet diese Seite noch sehr viel Inspiration für Euch, auch gerade zum Thema Findelkinder .
Viel Spaß beim durchstöbern, ihr werdet einige alte "Bekannte" wiedersehen :zustimm:
 
Hallo,

ich habe vor vier Jahren meinen ersten verletzten Spatz gefunden, den ich aufziehn und gesund auswildern konnte.

Dann habe ich mir Bücher zugelegt und mich informiert um die Sache vogelgerecht händeln zu können. Dazu gehörte auch ein Anruf bei der unteren Naturschutzbehörde.

Die für meine Region zuständige FR. Neumann ist gekommen und hat mich aufgeklärt.
Jeder der ein verletztes oder nicht ohne Hilfe lebensfähiges Wildtier findet, darf sich kümmern und entweder selbst versorgen, wenn nicht, in geeignete Hände zur weiteren Versorgung geben.
Sollte Hilfe leisten.

Da das Wildtier dem Jagdschutz unterliegt, darf ich es nicht behalten. Ich muss es, wenn überlebensfähig, freilassen. Ich beziehe mich jetzt ausschliesslich auf Vögel.

Es wurde mir nahegelegt, keine Tiere mit Behinderung die man nicht mehr auswildern kann, am Leben zu lassen. Deshalb bringe ich Vögel mit Frakturen am Flugapparat, in eine Vogelklinik. Ein Bein kann ich schon selber schienen.Ich habe Erfahrung in der Humanchirurgie und von daher keine Berührungsängste.

Mein erster ausgewachsener, verletzter Dompfaff, ich war mit ihm bei einem TA der eine Schulterprellung diagnostizierte, verlor nach 6 Wochen den gesamten Flügel. Ich musste den Vogel, auf Anweisung der Unteren Naturschutzbehörde, bei einem Wildvogelzüchter abgeben, der dem Vogel einen offenen Ring anlegen sollte. Nach einem halben Jahr ist er trotzdem gestorben.
Meine persönliche Einstellung ist, ein Singvogel bis zur Grösse einer Amsel, den ich versorgen kann und gesund und überlebensfähig auswildern kann, päppel und versorge ich.
Einen verletzten Vogel mit offenen Frakturen, deren Verletzungsgrad, besonders im Schulter- und Flügelbereich, ich nicht abschätzen kann, bringe ich in eine Vogelklinik.
Ich möchte keine Wildvögel, die ich auf teufelkommraus und um eine gute Quote zu haben, aufziehe und dann in einer Voliere halten muss.

Das Leben dieser Vögel ist so kurz, das muss nicht in einem Vogelsanatorium enden.

Ich würde nie einem Specht ein Bein amputieren lassen und einen Gedanken daran verschwenden ihn wieder auswildern zu wollen. Das ist meiner Ansicht nach falsch verstandene Tierliebe.
Das ist meine ganz persönliche Einstellung und ich ernte damit nicht unbedingt Lob.

trotzdem vogelgerechte Grüsse Anne
 
Tiffani, abgesehen davon, daß mir diese Geschichte(n) bekannt sind, finden sich Einzelbeispiele zu unsinnigen Behördenentscheidungen doch überall und zu hauf, aber die Frage war doch hier zur allgmeinen Rechtslage. Mein Punkt dazu war der, daß die Ämter mittlerweile nicht mehr nur von streng geschützten Vögeln erfahren (sofern dem Finder als solche erkennbar und gemeldet), sondern über die bundesweit anzuzeigenden Gehege auch von allen sonstigen Wildtieren, die sich bei artgerechter Unterbringung in einem solchen befinden sollten und meistens auch länger als sieben Tage bleiben müssen. Am häufigsten sehe ich aber, wie Astrid schreibt, daß bereits gegen § 2 TierSchG verstoßen wird, wogegen keine Behörde etwas unternimmt.
 
Na da ist ja doch einiges ins Rollen gekommen.
Leider alles mit vielen Wenns und Abers, Ausnahmen und Fall zu Fall Entscheidungen.

Hier bei mir gilt: Wer solche Vögel pflegen will, braucht eine Wiltierhaltebewilligung für Pfleglinge, wird kontrolliert und hat Jährlich seine Statistik einzureichen.
Alle diese Pfleger werden auf einer Liste aufgeführt und sind somit z.B. via Vogelwarte abrufbar.

Manches wird zwar geduldet, aber grundsätzlich ist es somit geregelt. Was dauerhaft gehalten werden soll braucht grundsätzlich eine Haltebewilligung. Gewisse Arten brauchen dazu zuerstmal einen entsprechenden Kurs und ein Praktikum

Hier sind die Gehegegrössen z.B. Bussard bei 30 qm und 90 Kubikmetern!
Bei vorübergehenden Pfleglingen je nach Umstand auch kleiner.

Mir gings beim ganzen Thema einfach darum: Was darf man überhaupt?
Gerade bei euch, wo man ja nicht mal eine gefundene Feder legal aufheben darf.
 
Thema: Mal eine Frage zur Rechtslage

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