Änderung im BNatSchG

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Tiffani

Tiffani

Vögel ohne Lobby
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Seit Anfang letzten Jahres wurde an verschiedenen Gesetzesänderungen gefeilt,
"Zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt".
Es betrifft unter anderen das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG.
Die Gesetzesänderungen sind beschlossen und wurden am 13.12.2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Dieses Gesetz nennt sich:
Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Ein netter und engagierten Sachbearbeiter, machte mich auf den § 71 des BNatSchG aufmerksam. Kapitel 10, Bußgeld- und Strafvorschriften.

Es wäre sinnvoll, den sich jetzt einmal anzuschauen, denn ab dem 13. Juni 2012 haben wir, dann den §71 und 71a, wie in dem obigen Gesetzeslink nachzulesen.
In kurzen kurzen Worten erläutert es es mir wie folgt...

"Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass im § 71 a BNatSchG künftig auch der bloße rechtswidrige Besitz von besonders geschützten Tieren der Strafverfolgung unterliegt.
Für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 93/43/EWG und die Vogelarten des Anhangs 1 der Vogelschutzrichtlinie 2009/14/EG gilt dies allerdings nur unter den Einschränkungen des § 71a Abs.4. (Bitte dort nachlesen).
Für den Besitz anderer besonders geschützter Arten gilt diese Einschränkung des § 71 a Abs.4 zwar nicht, hier kommt die Strafverfolgung aber nur zum Zuge, wenn es sich um vorsätzliche und gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangene Handlungen geht (siehe §71a Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit §69 Abs.3 Nr. 20 und §44 Abs.2 S.1 Nr.1)".
 
Hallo,

... und was willst du uns damit sagen ?

Der Link geht leider nicht.
 
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Liebe Rasti...

auch wenn das Thema sehr ernst ist...war der bloße Besitz von Tieren ohne ausreichenden Herkunftsnachweis bisher lediglich eine Ordnungswidrigkeit und hatte evtl. die Einziehung des Tieres und evtl. ein Bußgeld zur Folge, und es uns nun, nach der Änderung, unter Umständen auch vor den Strafrichter bringen kann, soll der Spaß nicht zur kurz kommen.
Um deine Antwort entsprechend zu beantworten, verweise ich auf den §1 des StGB in welchem steht:

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Ich werde jetzt also ob deiner frechen Frage, sofort eilends nachschlagen, ob ich nicht in den Weiten des Gesetzesbücher etwas finde, wonach ich deine freche Frage gerecht ahnden kann :D
 
@ Tiffani

... und wo liegt hier dein Problem?

Natürlich muss der rechtswidrige Besitz BESONDERS GESCHÜTZTER Tiere der Strafverfolgung unterliegen, wo kämen wir denn sonst hin?
"Wer sauber ist, kann ruhig schlafen."
 
Ein netter und engagierten Sachbearbeiter, machte mich auf den § 71 des BNatSchG aufmerksam. Kapitel 10, Bußgeld- und Strafvorschriften.

Es wäre sinnvoll, den sich jetzt einmal anzuschauen, denn ab dem 13. Juni 2012 haben wir, dann den §71 und 71a, wie in dem obigen Gesetzeslink nachzulesen.
In kurzen kurzen Worten erläutert es es mir wie folgt...

"Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass im § 71 a BNatSchG künftig auch der bloße rechtswidrige Besitz von besonders geschützten Tieren der Strafverfolgung unterliegt.
Für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 93/43/EWG und die Vogelarten des Anhangs 1 der Vogelschutzrichtlinie 2009/14/EG gilt dies allerdings nur unter den Einschränkungen des § 71a Abs.4. (Bitte dort nachlesen).
Für den Besitz anderer besonders geschützter Arten gilt diese Einschränkung des § 71 a Abs.4 zwar nicht, hier kommt die Strafverfolgung aber nur zum Zuge, wenn es sich um vorsätzliche und gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangene Handlungen geht (siehe §71a Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit §69 Abs.3 Nr. 20 und §44 Abs.2 S.1 Nr.1)".

Hallo,

dir ist aber auch klar, daß es hier um Europäische Arten geht. Eigentlich sogar nur um in Deutschland vorkommende Brutvögel.
 
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Hallo,

Ergänzung:

einschließlich der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 93/43/EWG und die Vogelarten des Anhangs 1 der Vogelschutzrichtlinie 2009/14/EG .
 
:)
Auszug:
...sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind...Auszug ende.

§71 regelte bisher die verbotenen Handlungen sowie den Handel mit diesen Arten.

In 71a steht dann:
.... ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat

DAS ist zu vorher ein kleiner Unterschied :zwinker:
 
:)
Auszug:
...sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind...Auszug ende.

§71 regelte bisher die verbotenen Handlungen sowie den Handel mit diesen Arten.

In 71a steht dann:
.... ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat

DAS ist zu vorher ein kleiner Unterschied :zwinker:



Hallo,

aber trotzdem regelt es nur die europäischen Arten und die, in den anderen genannten Verordnungen. Nach deinem Eröffnungspost hatte man den Eindruck du meintest alle Vögel.


Es gibt halt Leute, die nicht den Geltungsbereich eines Gesetzes lesen und dadurch falsche Schlüsse ziehen.
Mehr ist dazu nicht zu sagen.:bier:
 
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Gut gelle :D
Es hat bestimmt den einen oder anderen wachgerüttelt :+party:

Nachdem mir aber zur Ohren gekommen ist, das es den einen oder anderen geben soll....:~
Da dachte ich mir ich weise mal explizit darauf hin, dass das jetzt kein Kavaliersdelikt mehr ist ;)
 
Thema: Änderung im BNatSchG
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