Ist es möglich seine Beizvögel ins Eu Ausland mitzunehmen?

Diskutiere Ist es möglich seine Beizvögel ins Eu Ausland mitzunehmen? im Forum Greifvögel und Eulen im Bereich Wildvögel - Ich bin neu hier im Forum, und auch kein Falkner aber würde gerne später mal einer werden. Trotz Recherche hab ich keine Antwort darauf gefunden...
Hallo Kyla,

diese Logik erschliesst sich mir nicht ganz. Fahr ich z.B. in ein Land mit Visumszwang, dann brauche ich Pass und Visum.
Kehre ich dann zurück nach Dland, dann wollen die an der Grenze vielleicht meinen Pass sehen, aber ein Visum hab ich da noch nie gebraucht.
Wenn der Vogel gültige Papiere hat, kannst Du jederzeit (wieder) mit ihm einreisen.

Grüsse,
tox
 
Hallo Tox,

das Bundesamt für Naturschutz schreibt:

"Anträge auf Erteilung einer Genehmigung müssen rechtzeitig vor der beabsichtigten Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz eingereicht werden, Anträge für lebende Tieren möglichst 6 Wochen vor dem geplanten Transport. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beträgt die gesetzliche Bearbeitungsfrist 4 Wochen. Müssen zusätzliche Dokumente angefordert oder Informationen eingeholt werden, kann sich diese Frist verlängern. Sie erhalten dann einen entsprechenden Zwischenbescheid."

Mit Logik hat in Deutschland das Wenigste zu tun.

Gruß Kyla
 
Hallo,

da hat Kyla recht. Der Haken bei Tox seinem Beispiel ist, dass er sich nicht selber Ausführt wenn er reist und demnach sich auch in Deutschland nicht wieder "einführen" muss. Er ist deutscher Staatsbürger - der Vogel allerdings nicht und fällt somit unter die gesetzlichen Regelungen der Länder.
Sollte er also mit einem Greifvogel reisen, so bleibt für ihn selbst alles beim Alten, allerdings zählt der Vogel "nicht zum persönlichen Gebrauch" (es sei denn er wäre tot) und benötigt folgende Papiere für die Zolltechnische Abwicklung bei einer Reise in ein nicht EU-Land
+ Ausfuhrgenehmigung von Deutschland
+ Einfuhrgenehmigung ist das zu bereisende Land
+ Ausfuhrgenehmigung des bereisten Landes
+ Einfuhrgenehmigung von Deutschland


Gruß Leese
 
Ich habe von einem ähnlichen Fall gelesen. Ist aber schon ein paar Jahre her:

Ausfuhr eines Gerfalken in die arabischen Emirate. Der Falkner hatte alle nötigen Papiere (Ausfuhr Deutschland + Einfuhr Arabische Emirate). Der Vogel sollte dort verkauft werden. Leider kam es zu diesem Verkauf nicht und der Greifvogel sollte wieder mit zurück nach Deutschland genommen werden. Klappte aber alles nicht, weil die nötigen Papiere fehlten.

Peter
 
Einreise in die Schweiz mit artengeschützten Heimtieren
Für Ferien oder einen Kurzaufenthalt in der Schweiz mit einem artengeschützten Heimtier braucht es keine Bewilligung, sofern das Tier mit dem Besitzer (oder einer von ihm beauftragten Person) reist und der Besitzer eine Besitzurkunde (Certificate of Ownership) hat.
Sowohl die Einreise als auch die Ausreise muss vom Zoll auf dem Beiblatt bestätigt werden. Die verlangte Besitzurkunde wird von der zuständigen Artenschutzbehörde des Herkunftslandes ausgestellt.

Also mit dem Certificate of Ownership ist es zumindest für Reisen in die Schweiz kein Problem
 
Und hier der Text im Deutschen Recht: Es geht ja nicht um dauerhafte Einfuhr.

9.1.4.3. Reisebescheinigungen (personal ownership certificates) Die Art. 37 bis 44 sowie Anhang I DVO dienen der Umsetzung der Res. Conf. 10.20 mit dem Ziel, den mehrfachen Grenzübertritt (Ein-/Aus- oder Wiederausfuhr) mit zu nicht-kommerziellen Zwecken gehaltenen lebenden Tieren durch die Ausstellung einer Reisebescheinigung zu erleichtern.
Voraussetzung ist, dass es sich um ein i.S.d. Art. 54 DVO gezüchtetes Tier oder ein Tier handelt, das rechtmäßig in der EU erworben wurde, bevor die Art in einen der Anhänge des WA, in Anhang C der VO (EG) Nr. 3626/82 oder in Anhänge A, B und C der EG-VO gelistet wurde.
Für Vorerwerbstiere aus einem Drittland kann diese Bescheinigung nicht erteilt werden, da die EG-VO die Erleichterungen des WA für sog. Vorerwerbsexemplare (Erwerb, bevor das WA hierauf anwendbar war) nach Art. VII Abs. 2 WA nicht übernommen hat. Das zu bescheinigende Tier darf nur zu persönlichen Zwecken ohne kommerziellen Motive gehalten werden (Art. 37 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 Buchstabe c DVO).

Die Bescheinigung kann sich nur auf ein Tier erstrecken, das sich beim Grenzübertritt in der Obhut seines Halters befindet. Nur dieser wird durch die Bescheinigung berechtigt (Art. 37 Abs. 2, Art. 38 DVO).

Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist die Vollzugsbehörde, in der das Tier registriert ist und sein Halter seinen Wohnsitz hat (Art. 40 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 39 Abs. 2 DVO).

Kommt das Exemplar aus einem Drittland, so ist für die Erteilung des notwendigen EU-Dokuments die Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaates zuständig. Die Reisebescheinigung ergeht auf Grundlage einer gleichwertigen Bescheinigung des Drittlandes. Die Bescheinigung muss in Feld 20 dann den Zusatz enthalten, dass die Bescheinigung ohne die Original-Reisebescheinigung (certificate of ownership) des Drittlandes keine Gültigkeit besitzt.

In Feld 23 der Bescheinigung müssen die in Art. 39 Abs. 3 DVO aufgeführten Hinweise enthalten sein:

Voraussetzung für die Erteilung der Reisebescheinigung ist, dass das jeweilige Exemplar bei der ausstellenden Behörde registriert und in Übereinstimmung mit Art. 66 DVO gekennzeichnet ist (Art. 40 Abs. 1 Buchstabe a und d DVO). Vor Ablauf des Gültigkeitsdatums der Bescheinigung muss das Exemplar in den Mitgliedstaat zurückgeführt werden, in dem es registriert ist (Art. 40 Abs. 1 Buchstabe b DVO). Wurde die Reisebescheinigung von der Vollzugsbehörde eines Drittlandes ausgestellt, sind Registrier- und Kennzeichnungspflicht bereits bei der Ausstellung des Drittlandsdokuments berücksichtigt worden. Daher hängt die Gültigkeit der Reisebescheinigung vom Drittlandsdokument ab. Sie muss in Feld 20 den in Art. 40 Abs. 2 DVO aufgeführten Zusatz enthalten.

Weiterhin ist der Bescheinigung ein Ergänzungsblatt (Anhang IV DVO) anzufügen, das bei jedem Grenzübergang vom Zoll abzustempeln und zu unterzeichnen ist, um die Reise mit dem bescheinigten Exemplar nachvollziehen zu können (Art. 37Abs. 3 DVO).

Bei der Abfertigung hat der Beteiligte die Originaldokumente (im Falle einer Drittlandsherkunft auch das Drittlandsdokument) und eine Kopie des EGErgänzungsblattes vorzulegen.
Der Zoll prüft die Bescheinigungen und füllt auch das EG-Ergänzungsblatt aus. Dem Ein-/Aus-/ oder Wiederausführer oder dessen Vertreter belässt der Zoll die Originale. Die Kopie des EG-Ergänzungsblattes übersendet er mit dem Abfertigungsvermerk der Vollzugsbehörde (in Deutschland: BfN) seines Staates (Art. 42 DVO).

Die Gültigkeit der Reisebescheinigungen beträgt maximal 3 Jahre und ist bei Drittlandsherkünften abhängig von der Gültigkeit des Drittlandsdokuments. Für die Bescheinigung ist der Vordruck nach Anhang I DVO zu benutzen. Auf die besondere Form der Reisebescheinigung (personal ownership certificate) ist hinzuweisen.
 
Und hier der Text im Deutschen Recht: Es geht ja nicht um dauerhafte Einfuhr.
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Wird der Vogel wieder mit zurück nach Deutschland gebracht, ist es eine dauerhafte Einfuhr, denn der Vogel bleibt ja wieder hier.

Aber jeder sollte es für sich entscheiden, wie er verfahren würde (so oft kommt es ja nicht vor). Vielleicht hat bereits jemand damit Erfahrung gemacht und kann hier berichten.

Viele Grüße
Peter
 
Hallo,

habe einmal das Auswärtige Amt angeschrieben und die haben mir folgendes geantwortet:

"Für alle EG-Mitgliedstaaten wird das WA abschließend und unmittelbar durch europäische Artenschutzverordnungen umgesetzt. Dabei werden insbesondere die Voraussetzungen für die Ein- und Ausfuhr von gefährdeten Arten an Staaten außerhalb der EU sowie deren Beförderung und Vermarktung auch innerhalb der EU geregelt.

Für den Transport innerhalb der EU bestehen in der Regel keine Dokumentenpflichten. In Deutschland hat allerdings der Halter oder Besitzer von Exemplaren besonders geschützter Arten gegenüber der Landesbehörde nachzuweisen, dass die Exemplare rechtmäßig in die EU eingeführt wurden bzw. rechtmäßig in der EU der Natur entnommen, gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Der Erwerb oder Verkauf von Exemplaren der höchsten Schutzstufe (Anhang A) ist jedoch grundsätzlich nur zulässig, wenn die zuständige Landesbehörde diese Vermarktung ausdrücklich durch Erteilung einer Ausnahme vom Vermarktungsverbot erlaubt hat.

Regelungen für den Transport aus der EU: Bei den in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten sind der abfertigenden Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrgenehmigung vorzulegen. Die Ausfuhr von Arten des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig."

Gruß Kyla
 
Was ist denn jetzt noch unklar? Certificate of Ownership anfordern, An der Grenze das Beiblatt abstempeln lassen, fertig.

Wir reden hier doch klar NICHT von Ein oder Ausfuhr , sondern von einem vorübergehenden Aufenthalt mit einem Beizvogel im Ausland.
 
Hmmm - da war mein Posting weiter oben wohl doch sehr naiv.
So kompliziert hätte ich es mir nicht vorgestellt.
 
Ist doch gar nicht sooo kompliziert
Certificate of Ownership ist quasi der Pass für den Vogel und das Zusatzformular dient dazu den Weg nachvollziehen zu können.
 
Hallo Lothar,

so kann man natürlich auch auf 705 Beiträge kommen. :)

Gruß Leese
 
Thema: Ist es möglich seine Beizvögel ins Eu Ausland mitzunehmen?
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