Turmfalke......Terzel oder Weibchen?

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Falkner30

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Hallo zusammen, ich bin Neuling hier. Es geht um folgendes: Ich habe mich dazu entschlossen Falkner zu werden. Ich habe mich schon seeeeeehr viel schlau gemacht und habe auch schon viele Bücher zuhause über Greifvögel. Ich möchte mir gerne, wenn es soweit ist, einen Turmfalken. Nun weiß ich nicht ob Terzel pder Weibchen. Sind die Terzel oder die Weibchen sturer? Sprich: lassen sich bei den Turmfalken die Terzel oder eher die Weibchen einfacher trainieren? Kennt jemand hier seriöse Züchter? Und kann man eine Voliere aich "zu groß" bauen? Einig sagen das man die nicht überdimensional bauen soll, weil sich der Falke sonst beim hin und her fliegen in erhalb der Voliere verletzen könnte. Liebe Grüße
 
Hallo und herzlich willkommen im Forum!

Ich gebe Dir mal eine vorläufige Antwort, die Falkenexperten hier werden sicherlich zu den Details noch was zu sagen haben.

Also zunächst zum Turmfalken, was könntest Du als Falkner damit anfangen? Egal ob Weib oder Terzel, die Hauptbeute dieses Vogels sind Mäuse oder andere Tiere in Mäusegrösse, willst Du auf Mäusebeiz gehen?
Ist natürlich was anderes, wenn Du ihn nur "zum Spass" halten willst, aber da eignet sich vielleicht besser eine andere Vogelart, zu deren Haltung auch kein Falknerschein benötigt wird.
Ob eine Voliere "zu gross" für einen Vogel ist, das ist von Vogelart zu Vogelart verschieden. Auch ist die Bauweise entscheidend, d.h. ob die seitliche Umgebung für den Vogel sichtbar ist oder nicht.
Ein gut eingewöhnter Turmi hat sicher in einer grossen Voliere mehr Vor- als Nachteile, bei einem nervösen Habicht sieht es anders aus.
Beim Hin- und Herfliegen besteht keine Gefahr, aber wenn ein nervöser oder aufgeschreckter Vogel in die vermeintliche Freiheit (gegen das Gitter) durchstarten will, dann ist der Schaden um so grösser je länger sein möglicher Anlauf bzw. die erreichte Geschwindigkeit ist.

Grüsse,
tox
 
Du wirst im Falknerkurs (sofern es überhaupt soweit kommt) lernen, dass man von den heimischen Greifvögeln und Falken nur Steinadler, Habicht und Wanderfalke halten darf. Für einen Turmfalken brauchst Du also eine Sondergenehmigung, die Du so ohne Weiteres wohl kaum bekommen wirst.

Kurzum: Du solltest Dich von der Haltung eines Turmfalken verabschieden, das ergibt keinen Sinn. Mäuse beizen geht übrigens nicht, da Mäuse kein Wild sind, die Beizjagd jedoch eine Jagdform ist und Jagd nur auf Wild i. S. des Jagdrechts zulässig ist.

Wenn Du ernsthaft den Gedanken der Falknerei weiter verfolgen willst, dann beschäftige Dich mit der Frage nach der Art des Beizvogels erst am Ende, wenn Du Deine Jagdmöglichkeiten genau kennst.

VG
Pere ;)
 
Abgesehen von der rechtlichen Lage bei euch, sind Turmfalken anhängliche nette Kerlchen ( egal ob m oder w ). Nichts jagdlich Einsetzbares, aber angenehme Gesellen.
 
Fakt ist auf jeden Fall: Um einen Falken halten zu dürfen, musst du die Falknerprüfung bestehen (Sachkundenachweis). Willst du mit dem Vogel auch trainieren und bestenfalls auch mit ihm jagen, brauchst du auch die Jägerprüfung.
Da du dich anscheinend doch noch nicht so viel über Falknerei belesen hast, schau mal hier.
 
Danke für die Antworten. @ Perigrinus: wieso sollte es denn nicht so weit kommen? Das ich mit einem Turmfalken nicht Beizen kann, ist mir durchaus bewusst. Ich weiß auch wovon er sich zum größten Teil ernährt. Ich suche einen kleinen geselligen Falken, mit welchen ich (wenn der Falke soweit ist) z.B. kleinere Flugschaus machen kann für Kindergärten und Grundschulen. Gerade in dieser "digitalen Zeit" finde ich es wichtig, Kindern die Natur und Tiere näher zu bringen. Und gleichzeitig den Kindern zu erklären dass man auch respektvoll mit ihnen umgeht. Ich habe auch schon reichlich Bücher gelesen und Informationen eingeholt zum Tehma Falknerei. Was mir bisher neu ist, ist das mit der Sondergenehmigung für Turmfalken. Wieso benötigt man diese und wie und vor allem von wem bekommt man diese?
 
Reicht für die Haltung eines Turmfalken nicht der Falknerschein, gegebenfalls Jagschein und die Abnahme der nach Vorschrift gebauten Voliere?
 
§ 3 Halten von Greifen und Falken

(1) Die Haltung von Greifen oder Falken der in Anlage 4 genannten Arten ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig.

(2) Wer Greife oder Falken hält,
1. muß Inhaber eines auf seinen Namen lautenden gültigen Falknerjagdscheins sein,
2. darf insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke halten,
3. hat unverzüglich die Greife und Falken dauerhaft und unverwechselbar nach Maßgabe des Absatzes 3 zu kennzeichnen und
4. hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle a) spätestens bis zum 1. Juni 1986, bei späterem Beginn der Haltung binnen vier Wochen nach Begründung des Eigenbesitzes, den Bestand an Greifen und Falken und b) nach der Bestandsanzeige jeweils unverzüglich den Zu- und Abgang von Greifen und Falken schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Greife und Falken. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Greife und Falken ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das durch den Tod eines Tieres freigewordene Kennzeichen ist mit der Anzeige über den Abgang zurückzugeben.

(3) Die Kennzeichnung der gemäß Absatz 1 gehaltenen Greifen und Falken der Anlage 4 hat nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 15 der Bundesartenschutzverordnung zu erfolgen.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn 1. die Haltung wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken dient oder die Ausnahme zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke, zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur erforderlich ist, 2. der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken besitzt und 3. eine fachgerechte Betreuung sowie eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung gewährleistet sind.

(5) Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf Greife und Falken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden. Die Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 auf die Erweiterung solcher Bestände und auf den Ersatz des Abgangs bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für zoologische Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für behördlich genehmigte oder anerkannte Auffang- und Pflegestationen.

Anlage 4 (zu § 3 Abs. 1)
Fischadler (Pandion haliaeetus L.),
Wespenbussard (Pernis apivorus L.),
Schwarzmilan (Milvus migrans BODDAERT),
Rotmilan (Milvus milvus L.),
Seeadler (Haliaeetus albicilla L.),
Rohrweihe (Circus aeruginosus L.),
Kornweihe (Circus cyaneus L.),
Wiesenweihe (Circus pygargus L.),
Sperber (Accipiter nisus L.),
Habicht (Accipiter gentilis L.),
Mäusebussard (Buteo buteo L.),
Rauhfußbussard (Buteo lagopus BRUENNICH),
Steinadler (Aquila chrysaetos L.),
Turmfalke (Falco tinnunculus L.),
Rotfußfalke (Falco vespertinus L.),
Merlin (Falco columbarius L.),
Baumfalke (Falco subbuteo L.),
Wanderfalke (Falco peregrinus TUNSTALL).
 
Zuletzt bearbeitet:
Also z.B. bei Rötelfalken, Steppenadler, Schlangenadler, Zwergadler, Lannerfalke etc. wärs nicht so ein Problem. Hab mit den Wortlauten und dem Sinn ja auch meine Probleme, aber so stehts nun mal geschrieben.

Gerade die Formulierung: "2. darf insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke halten," heisst in meinem persönlichen Rechtsverständnis keineswegs, dass alle anderen Arten gar nicht gehalten werden dürfen, sondern nur, dass es bei diesen drei Arten auf 2 Exemplare beschränkt ist. Aber das ist eine persönliche Ansicht.
Ein Verordnungstext sollte unmissverständlich sein.
Dass ein Unterschied gemacht wird ob jemand nun einen Schlangenadler, der genauso wild in Deutschland auftaucht, oder einen Steinadler halten will, ist für mich unlogisch. Ebenso: Wanderfalke beschränkt, bei Ger, Lanner, Saker, ists egal. Turmfalke nein, Gerfalke ja. Mäusebussard nein, Bartgeier ja. etc etc.

Ebenso vermittelt die Aussage: "(1) Die Haltung von Greifen oder Falken der in Anlage 4 genannten Arten ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig." die Ansichtsmöglichkeit, dass für alle anderen Greifvögel die ganzen Regelungen nicht gelten.
Eigentlich bedürfte der ganze Abschnitt einer totalen Ueberarbeitung.

Da lob ich mir unsere Regelung ( CH) Greifvogel ist Greifvogel, Falke ist Falke. Einfach, klar, Sachdienlich.
 
Ich suche einen kleinen geselligen Falken, mit welchen ich (wenn der Falke soweit ist) z.B. kleinere Flugschaus machen kann für Kindergärten und Grundschulen.

Ah, jetzt, wo man weiß, wo es überhaupt hingeht, kann man auch mehr dazu sagen ;)
In vielen Flugshows arbeiten tatsächlich Tierpfleger, die gar keine Scheine haben - mindestens der Leiter einer solchen Show muss aber schon enen Falknerschein besitzen, und wenn du auf eigene Faust einen Vogel trainieren und vorführen möchtest, solltest du auch einen Falknerschein haben. Da man in Deutschland mindestens die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden haben muss (also ohne Waffe), um überhaupt zur Falknerprüfung zugelassen zu werden, brauchst du auch einen Jagdkurs.

Die Beschaffung des Vogels ist dann noch mal eine andere Sache. Ich selbst würde jetzt einfach mal sagen: Turmfalkenzüchter suchen und fragen. Prinzipiell solltest du beim Kauf alle nötigen Papiere mitbekommen und den Vogel dann im Anschluss bei deiner oberen Naturschutzbehörde melden.

Bis dahin stehen allerdings noch wie beschrieben zwei Kurse auf dem Programm ;)
 
Gerade die Formulierung: "2. darf insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke halten," heisst in meinem persönlichen Rechtsverständnis keineswegs, dass alle anderen Arten gar nicht gehalten werden dürfen, sondern nur, dass es bei diesen drei Arten auf 2 Exemplare beschränkt ist. Aber das ist eine persönliche Ansicht.
Ein Verordnungstext sollte unmissverständlich sein.
Ich gebe Dir insofern Recht, als man das tatsächlich auch anders verstehen könnte. Tatsächlich ist aber damit gemeint, dass nur die drei genannten Arten gehalten werden dürfen, und zwar in Summe höchstens zwei.

Nachvollziehbar wird es dann, wenn man überlegt, wie das Gesetz zustande kam: Früher gab es keine Restriktionen, Greifvögel und Falken waren vogelfrei. Später erhielten dann manche Arten Jagdzeiten (eben die, die man für schädlich hielt - ursprünglich also fast alle), noch später wurde auf Habicht und Bussard reduziert. Aufgrund der massiven Rückgänge wurden sie dann gänzlich unter Schutz gestellt. Vor diesem Hintergrund sollte dann auch die Haltung geschützter Arten gesetzlich unterbunden werden. Deshalb wurden nur noch Steinadler, Habicht und Wanderfalke zugelassen, weil man mit allen anderen jagdlich nichts anfangen kann.

Daher kommt ja auch die fortwährende Diskussion um die (Wieder-)Zulassung des Sperbers als Beizvogel, weil man diesen ja durchaus auch sinnvoll einsetzen kann. Für den Turmfalken gibt es aber keinen regelmäßigen Grund, somit geht dessen Haltung höchstens mit Sondergenehmigung. Ob allerdings die Variant: "Es sind so nette Tierchen, mit denen will ich durch die Kindergärten ziehen" akzeptiert wird, weiß ich nicht.

Ich habe die Formulierung bewusst etwas provokativ gehalten (nimm das bitte nicht persönlich, Falkner30), denn genau so könnte es behördenseits aufgefasst werden. Ob das Zeigen in Kindergärten als "Lehrzweck" akzeptiert wird, muss man individuell herausfinden.

VG
Pere ;)
 
Mal eine Aufgabe an unseren Gesetzeshüter Pere:

(1) Die Haltung von Greifen oder Falken der in Anlage 4 genannten Arten ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig.
Dies heisst: Grundsätzlich ist die Haltung aller Arten in Anlage 4 zulässig, mit den entsprechenden Einschränkungen.
Seh ich das rechtlich falsch ?

Unter dieser Ueberschrift ( Es geht von Anfang an nur um die Arten der Anlage 4) weiter:

(2) Wer Greife oder Falken hält,
1. muß Inhaber eines auf seinen Namen lautenden gültigen Falknerjagdscheins sein,

Da sich die Aussage nur auf die in Anlage 4 bezeichneten Arten bezieht, gilt dies für die nicht erwähnten nicht.
Seh ich das rechtlich nach der Formulierung falsch?

2. Wer Greife oder Falken hält, darf insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke halten,
Explizit wird nur von diesen drei Arten eine zahlenmässige Beschränkung auferlegt. Die anderen in Anlage 4 bezeichneten Arten betrifft dies nicht. Dies können also zahlenmässig uneingeschränkt gehalten werden
Seh ich das entsprechend der Formulierung rechtlich falsch?

Falls ich dies entsprechend der Formulierungen falsch sehe meine Frage: Warum hat man dann nicht einfach geschrieben: Von den In Anlage 4 aufgeführten Arten dürfen nur Habicht, Wanderfalke und Steinadler in insgesamt 2 Exemplaren gehalten werden. Ein auf seinen Namen lautenden gültigen Falknerjagdschein ist erforderlich.

Wäre kürzer und klarer,

Die bestehende Formulierung ist für mich in der momentan geltenden Auslegung eigentlich nicht haltbar. Es darf doch in einem Verordnungstext nicht sein, dass man zusammenfantasieren muss wie das wohl gemeint sein könnte. Variable Auslegungungsmöglichkeiten sollten vermieden werden.

Des Weiteren bezieht sich der ganze Artikel auf die generelle Haltung. Die Beizjagd wird nur punkto Falknerjagdschein erwähnt.
Die Gründe wie etwas zustande kam, welches einmal die Absicht war und wie die Meinung der Auslegung ist, ist eigentlich nicht relevant. Einzig der aktuelle vernünftige Zweck, sollte Massstab sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen Dank für eure Antworten. Ich werde kommenden Monat meinen Jagdschein anfangen und im Anschluss den Falknerschein machen. Mein Anliegen war, jetzt schon möglichst viel in Erfahrung zu bringen, um keine Fehler zu machen. Ich möchte auf Dauer keine Mainstream- Shows machen, sondern vielmehr die Natur sozusagen ins Klassenzimmer holen. Ich weiß, dass das möglich ist und auch, dass viele Schulen Interesse daran haben (hab schon rumtelefoniert). Ich habe das Gefühl, es herrscht viel Konkurrenzkampf zwischen den Falknern, denn jeder rät davon ab, Falkner zu werden, trotzdem entscheiden sich viele dafür, ich auch. Der Sinn in meinem Vorhaben ist nicht "einfach mal nen Vogel zu haben", sondern ein ernsthafter Falkner zu werden. Auch wenn es schwierig ist, es bleibt mein Ziel. Nun weiß ich, woran ich mich orientieren kann :) Danke nochmal
 
Ich habe das Gefühl, es herrscht viel Konkurrenzkampf zwischen den Falknern, denn jeder rät davon ab, Falkner zu werden, trotzdem entscheiden sich viele dafür, ich auch.
Ich sags mal ganz salopp: Man muss es wollen. Viele machen den Schein, um sich einen großen Vogel zu holen, der das eigene Geltungsbedürfnis befriedigt. Andere wollen nur Leistungen und fliegen ihre Vögel zu Tode. Andere stellen ihre Vögel nach 3 Wochen in die Voliere zurück, weils zu viel Zeit kostet. Und bei vielen ist Falknerei spontan cool, aber die Begeisterung nicht von Dauer. Deshalb schaut man als "erfahrener Falkner" immer sehr kritisch auf alle Neulinge und konfrontiert erst mal mit allen Hürden.

Der Sinn in meinem Vorhaben ist nicht "einfach mal nen Vogel zu haben", sondern ein ernsthafter Falkner zu werden.
Das klingt gut. Mit zunehmender Erfahrung schätze ich mal, dass dein Ansatz sich drehen wird: Erst mal ein "ernsthafter", guter Falkner werden und dann damit Öffentlichkeitsarbeit machen. Ich kenne jemanden, der Harris fliegt und mit ihnen jagt und gleichzeitig für Kindergärten bis Gymnasien Naturpädagogik macht - ich kann ja mal Kontakt herstellen, wenn es dich interessiert. Er vermittelt aber z.B. nicht nur heimische Tierwelt, sondern auch ganz gezielt Beizjagd und wieso und warum.
 
Mein lieber Eric, ich erkenne einen gewissen Sarkasmus in meine Richtung, der m. E. nicht angebracht ist. Wir hatten schon viele hitzige Diskussionen, oft kontrovers, aber ich möchte behaupten, aus jeder einzelnen viel gelernt zu haben. Im Übrigen braucht es bei mir viel, um von der Sachebene auf die persönliche abzurutschen. Das gibt es zwar auch, aber da bin ich bei Dir noch meilenweit entfernt. Und wenn doch mal der Eindruck entstanden sein sollte: Ich vergesse schnell und bin seltenst nachtragend. Shake hands - ich bewege mich lieber auf der Sachebene!

Ich will hier die Gesetze nicht inhaltlich verteidigen. Wohl aber insofern, als sie nun mal einzuhalten sind. Ich habe sie nicht gemacht und ich bin auch kein Jurist. Aber ich habe beruflich tagtäglich mit Gesetzen, Verordnungen sowie den zugehörigen Auslegungen durch Rechtsprechung und verschiedene Kommentare zu tun, und zwar im Bereich Jagd (mit all dem, was noch davon berührt sein kann, kurzum also Jagdrecht, Fischereirecht, Naturschutzrecht, Strafrecht, Owirecht, Polizeirecht etc.). Insofern versuche ich, mich in rechtliche Diskussionen entsprechend einzubringen.

Es nützt auch nichts, sich über Gesetze aufzuregen und sie für Unsinn zu halten, denn letztlich sind sie einzuhalten, ob es einem gefällt oder nicht. Da halte ich es für sinnvoller, über die Entstehung und Ursache mancher Gesetze nachzudenken oder nachzuforschen, um sie vielleicht besser verstehen zu können. Und sehr oft hilft einem das auch. Und manchmal, wenn der Wortlaut im konkreten Fall möglicherweise nicht eindeutig ist, muss man Gesetze tatsächlich auch auslegen. Die beiden wichtigsten Auslegungen sind die nach dem Sinn eines Gesetzes und die historische Auslegung. Und da man den gegenständlichen Passus so oder so auslegen könnte, muss man den Zweck des Gesetzes (hier der BWildSchV) und dafür seine Entstehung kennen.

Aber ich will gerne auf Deine Fragen eingehen, wie sie sich zumindest mir darstellen:

1. Völlig richtig, für Arten, die nicht in Anlage 4 genannt sind, benötigt man für die bloße Haltung keinen gültigen Falknerjagdschein.

2. Das sehe ich genau wie Du: Die Beschränkung bezieht sich ja auf das, was ohne Weiteres gehalten werden darf, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Darauf hat man einen Rechtsanspruch. Alle übrigen Arten dürfen nur mit Sondergenehmigung gehalten werden (und darauf hat man eben keinen Rechtsanspruch). Hier sind dann in der entsprechenden Genehmigung die Vorgaben für die Haltung enthalten, und da wird auch die maximale Anzahl zu regeln sein. Unbegrenzt ist das also nicht.

Gleichwohl ist auch für die Haltung der anderen Arten ein gültiger Falknerjagdschein Voraussetzung, weil man für diese unter dem speziellen Schutz der BWildSchV stehenden Arten besonders hohe Anforderungen an die Haltung stellt. Insofern müsste man Deinen Formulierungsvorschlag nochmals aufsplitten.

Ich denke schon, dass die jetzige Formulierung rechtlich haltbar ist. Entscheidend ist das Wörtchen „insgesamt“, was so viel bedeutet wie: „Von der Gesamtmenge der Anlage 4 (für die die BWildschV gilt), darf maximal Folgendes gehalten werden: Habicht, Steinadler und Wanderfalke, und zwar in Summe höchstens zwei Stück.“ Damit sind die anderen Arten ausgeschlossen. Für deren Haltung braucht es eine besondere Genehmigung, die nur dann erteilt werden kann (nicht muss!), wenn die Haltung für Wissenschaft, Forschung, Lehre, Nachzucht etc. erfolgt. Die Genehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (Ermessen heißt nicht Willkür).

Aber ja, diese Formulierung ist nicht ganz leicht verständlich und es wäre wünschenswert, wenn man das klarer formulieren würde, da bin ich ganz bei Dir. In den Lehrgängen zur Falknerprüfung wird das allerdings sehr detailliert gelehrt, insofern weiß der deutsche Falkner, wie das zu verstehen ist.

VG

Pere ;)
 
Nein, kein Sarkasmus ! Da du dich in rechtlichen Belangen auszukennen scheinst, habe ich dich mal einfach als unseren Gesetzeshüter betitelt. Da steckt nichts weiter dahinter. Ganz ehrlich. Wen soll man denn sonst hier fragen?

Eine Frage hast du ja noch nicht beantwortet.

(1) Die Haltung von Greifen oder Falken der in Anlage 4 genannten Arten ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig.
Dies heisst, einmal nur diesen Abschnitt nehmend: Grundsätzlich ist die Haltung aller Arten in Anlage 4 zulässig, mit den in Absatz 2 - 6 folgenden Einschränkungen.
Also auch Turmfalke, Rotmilan, Bussard etc. Es besteht also erst einmal ein Rechtsanspruch.
Seh ich das rechtlich falsch ?

2. Wenn generell wie aus (1) ableitbar , ein Rechtsanspruch auf die Haltung aller in Anlage 4 aufgeführten Arten grundsätzlich da ist, kann nicht in 2. derselbe mit der zahlenmässigen Einschränkung bei Habicht Wanderfalke und Steinadler wieder generell negiert werden. Die Einschränkung kann sich nur auf diese drei Arten beziehen und tangiert die anderen in Anlage 4 nicht.

Wenn man alleine die Anzahl von zwei Exemplaren im Text auf: keine, umformuliert, klärt sich der Sinn des Abschnitts schon total

2. Wer Greife oder Falken hält, darf insgesamt keine Exemplare der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke halten.
Schon jetzt würde niemand darauf kommen, dass desshalb die anderen Arten auch nicht gehalten werden dürften, sondern die Einschränkung sich einzig und explizit auf diese drei Arten bezieht.

Mir ist klar, dass meine Ansichten nichts ändern und auch deine keine Rechtsverbindlichkeit haben.
 
Nein, das sehe ich anders:

Abs. 1 besagt, worauf sich die nachgenannten Regelungen beziehen, nämlich nur auf die Arten der Anlage 4. Der Schreiadler ist beispielsweise nicht davon betroffen, der Saker auch nicht.

In Abs. 2-6 wird dann Näheres geregelt, nämlich die Einschränkung des potentiellen Gesamtpools auf 3 Arten sowie die zahlenmäßige Begrenzung auf 2. Wer also einen gültigen Falknerjagdschein hat, dem kann die Haltung dieser Arten nicht untersagt werden,

Nach Abs. 4 kann die zuständige Behörde aber auch die Haltung anderer Arten zulassen, wenn bestimmte Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sind. Sie muss es aber nicht. Für die Haltung dieser Arten besteht somit kein Rechtsanspruch.

Es gibt ja auch in Deutschland Falkner, die einen Sperber fliegen. Das sind aber sehr wenige. Jeder einzelne davon hat eine entsprechende Ausnahmegenehmigung. Da war m. W. in der letzten Verbandsmitteilung des DFO eine Abhandlung darüber drin.


VG

Pere ;)
 
Also restrektiv nur die erwähnten zwei Vögel der drei Arten aus der Liste, aber gleichzeitig wärs bei Schreiadler, Gerfalke etc. egal und braucht nicht mal einen Falknerjagdschein zur Haltung. Aber dann doch wieder über Hintertürchen möglich trotzdem Ausnahmebewilligungen zu bekommen.
Also ein Ja aber nur begrenzt aber vieleicht doch aber doch wieder nicht , nur unter Umständen.......
Na da habt ihr ja ein sehr logisches, klares und sinnvolles Gesetz.

Hier im Vergleich bei uns:
Alle Arten dürfen grundsätzlich gehalten werden. Erforderlich, Obligatorischer Kurs mit Praktikum, Abnahme der Voliere und Ausstellung der Haltebewilligung.

Alle Arten dürfen grundsätzlich geflogen werden. Erforderlich: Jagdprüfung, Falknerprüfung, Einwilligung Revierpächter.

Einschränkungen betreffs Beutewild etc. sind möglich.
 
Also restrektiv nur die erwähnten zwei Vögel der drei Arten aus der Liste, aber gleichzeitig wärs bei Schreiadler, Gerfalke etc. egal und braucht nicht mal einen Falknerjagdschein zur Haltung. Aber dann doch wieder über Hintertürchen möglich trotzdem Ausnahmebewilligungen zu bekommen.
Genau: Du kannst Dir 100 Gerfalken in den Garten stellen, aber höchstens 2 Wanderfalken. Diese Regelung ist eben dem besonderen jagdrechtlichen Schutz der heimischen Vögel geschuldet, ausgehend vom damaligen Status des beinahe ausgestorben Seins.

Man will aber nicht, dass für Forschung, Lehre, Nachzuchten etc. die Tür für andere Arten völlig zu ist, deshalb lässt man hier die Möglichkeit über Ausnahmegenehmigungen noch zu. Da diese Arten aber für die Beizjagd nicht oder nur sehr eingeschränkt brauchbar sind, untersagt man deren "nice to have-Haltung" in Falknerhand.

Das ist wie im Waffenrecht: Grundsätzlich gibt es ein Besitzverbot für Waffen. Wer jedoch ein besonderes Bedürfnis hat, darf welche haben. Und damit man nicht jedes Jahr Millionen Ausnahmen genehmigen muss, wird für einen Jagdscheininhaber ein grundsätzliches Bedürfnis für bestimmte Waffen unterstellt. Darüber hinaus gehender Bedarf muss im Einzelfall geprüft und ggf. genehmigt werden.

VG
Pere ;)
 
Also eigentlich eine ziemlich veraltete Regelung die den heutigen Verhältnissen nicht mehr angepasst ist.
Die "gefährdeten" hat man begrenzt, die "nicht gefährdeten" grad ganz verboten. Logisch.
War vielleicht einmal dem Schutz der heimischen Vögel geschuldet, nahm aber auch damals schon keinerlei Rücksicht auf Arten, die zwar nicht in Deutschland brüten, aber trotzdem dort mit vorkommen. Oder Arten, die heute wirklich gefährdet sind , aber halt nicht in Deutschland "heimisch" sind. Nicht sehr weitblickend und kann ins absurde führen.
Das seltsame heimisch oder nicht , ist sowieso unsinnig, und führt nur zu zusätzlichen Problemen.

Aber nun gut ( oder auch nicht), Ist zum Glück nicht mein Problem. Oder wie Willhelm Busch schon sagte: "Ist fatal bemerkte Schlich, he he aber nicht für mich."
 
Thema: Turmfalke......Terzel oder Weibchen?

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