Turmfalke......Terzel oder Weibchen?

Diskutiere Turmfalke......Terzel oder Weibchen? im Forum Greifvögel und Eulen im Bereich Wildvögel - Hallo zusammen, ich bin Neuling hier. Es geht um folgendes: Ich habe mich dazu entschlossen Falkner zu werden. Ich habe mich schon seeeeeehr viel...
Die "gefährdeten" hat man begrenzt, die "nicht gefährdeten" grad ganz verboten. Logisch.
War vielleicht einmal dem Schutz der heimischen Vögel geschuldet, nahm aber auch damals schon keinerlei Rücksicht auf Arten, die zwar nicht in Deutschland brüten, aber trotzdem dort mit vorkommen. Oder Arten, die heute wirklich gefährdet sind , aber halt nicht in Deutschland "heimisch" sind. Nicht sehr weitblickend und kann ins absurde führen.
Das kann man so nicht sagen. Die Bundeswildschutzverordnung enthält nähere Bestimmungen zum Bundesjagdgesetz und bezieht sich eben auf die diesem Gesetz unterliegenden Wildarten. Gerfalke & Co. sind anderweitig geschützt, deren Behandlung ist nicht Gegenstand des deutschen Jagdrechts. Es sind ja noch weitere Rechtskreise betroffen, die BWildSchV regelt ja nicht abschließend die Haltung wilder Tiere. Für die Haltung beispielsweise einer Harpyie greifen nochmals andere Regelungen.

In der Liste des Anhangs 4 sind eben all diejenigen Greifvögel und Falken gelistet, die man mit einer gewissen Regelmäßigkeit in Deutschland antreffen kann, insofern durchaus nachvollziehbar. Der Schreiadler ist insofern eine Besonderheit, als er bei Erstellung der Liste in Deutschland nicht anzutreffen war, denn das Gesetz war damals rein auf Westdeutschland bezogen, die DDR war außen vor. Sinnigerweise müsste man ihn nachträglich aufnehmen, aber das ist m. W. bisher nicht erfolgt. Auch die Steppenweihe war damals eher ein Sensationsgast und noch keine halbwegs regelmäßige Erscheinung, deshalb fehlt auch sie in der Liste.

VG
Pere ;)
 
Sorry, also nur kurz nochmals zum Verständnis ( Ich weiss, dass ich nerve):
Der Satz: (1) Die Haltung von Greifen oder Falken der in Anlage 4 genannten Arten ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig, stimmt also so nicht, bzw ist zwar so geschrieben aber anders gemeint?
Nach deiner Interpretation würde gelten: Die Haltung von Greifen oder Falken der in Anlage 4 genannten Arten ist bis auf die Massgabe der Absätze 2-6 nicht zulässig ?
Also der Gesetzgeber schreibt etwas anderes als er meint ? Oder schreibt etwas und im nächsten Satz negiert er dasselbe wieder?
Für mich nach wie vor nach Wortlaut: Generell zulässig, mit expliziten Ausnahmen oder Beschränkungen.

Nach Wortlaut also: wenn ich insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare der drei bezeichneten Arten habe, ist die Haltung generell nach (1) erlaubt.
Also ich habe z.B. insgesamt 0 dieser drei Arten. ergo ist mir die Haltung von Greifvogeln und Falken der Anlage 4 ja generell nach (1) erlaubt, da ich nicht gegen 2 verstosse aber gleichzeitig halt doch nicht. Da widerspricht sich die Sache doch.

Würde mich echt interessieren, wie ein Richter bei einem Rechtsstreit dies beurteilen würde. Hätt ich das Geld und wär bei euch, würd ich das glatt mal durchziehen.
 
Ich sehe hier nicht wirklich einen Widerspruch. Das Gesetz ist im Grunde genommen nicht anders aufgebaut als andere deutsche Gesetze auch, nur vielleicht etwas unklar formuliert. Es kann aber sein, dass die schweizer Gesetze einen grundsätzlich anderen Aufbau haben, das weiß ich nicht.

Der Gesetzgeber sagt: Die Haltung von Vögeln der Anlage 4 ist dem Grunde nach zulässig, aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Es dürfen mit gültigem Falknerjagdschein ohne Weiteres die Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke in maximal 2 Exemplaren gehalten werden.
- Für die übrigen Arten der Liste braucht man ebenfalls den Falknerjagdschein, doch dürfen diese nicht ohne Weiteres, sondern nur mit Sondergenehmigung gehalten werden. Da diese Arten für unterschiedliche Zwecke gehalten werden (vor allem für Forschung, Lehre und Zucht), für die jeweils ohnehin eine besondere Genehmigung benötigt wird, macht eine pauschale Begrenzung auf 2 Stück keinen Sinn. Diese kommt ja daher, dass man gesagt hat, dass ein normaler Hobbyfalkner im Regelfall nicht mehr als 2 Vögel auslasten kann. Mit Sondergenehmigung sind auch hier mehr möglich.

Ähnlich ist ja die Teilnahme im Straßenverkehr geregelt: Jedermann darf - sofern er einen gültigen Führerschein hat - die öffentlichen Straßen unter folgende Maßgabe benutzen: Straßen mit dem Zusatzschild "Forstwirtschaft frei" nur dann, wenn eine besondere Berechtigung vorliegt, d. h. der Normalverkehr darf sie eben nicht nutzen, obwohl es öffentliche Wege sind, aber eben mit beschränktem Verkehr.

Ich hoffe, das ist nun etwas klarer.

VG
Pere ;)
 
Wenn irgendwo stehen würde, dass die restlichen Vögel der Anlage 4 NICHT generell gehalten werden dürfen, wärs klar. Nach (1) ist dies aber bis auf die Ausnahmen in 2. generell zulässig.
Der Aufbau ist auch klar: Erst der grobe Rahmen, dann die Ausnahmen und Klauseln. Nur wird hier erst der Rahmen festgelegt und dann dieser gleich wieder ohne explizite Erwähnung, über ein Hintertürchen abgebaut.
Hier bei uns gilt die Regel: Erst einmal ist etwas erlaubt und die Gesetze bestimmen die Ausnahmen.
Hier scheint zu sein: Erstmal ist alles Verboten und die Gesetze bestimmen die Ausnahmen. Obwohl (1) das Gegenteil aussagt.
Aber wie du ja auch schon geschrieben hast,: Klar ist es nicht formuliert.
Dies sollte bei Verordnungen etc. nicht sein, dass der Gesetzgeber dann nach einer Meinung wie es gedacht sein könnte handeln kann.

Was den Vergleich mit der Forststrasse betrifft würde es heissen:

(1) Das Befahren von Strassen der in Anlage 4 genannten Kategorien ( öffentliche) ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig.

(2) Wer öffentliche Strassen befahren will
1. muß Inhaber eines auf seinen Namen lautenden gültigen Führerscheins sein,
2. darf insgesamt nicht mehr als 2 verschiedene Strecken der Kategorie Forststrassen befahren

Das würde doch nie und nimmer heissen, dass er die anderen öffentlichen Strassen nun alle nicht befahren darf oder eine Sonderbewilligung dazu braucht oder?
 
Zuletzt bearbeitet:
OT.
Nachdem ich das hier auch nicht mehr so einfach nachvollziehen kann...
@ Eric.
Deutschland hat 1.681 Bundesgesetze und 2.711 Bundesverordnungen plus ein Vielfaches an Landesverordnungen.
Es soll ja Länder geben die es einfacher wollen :-)
 
Das würde doch nie und nimmer heissen, dass er die anderen öffentlichen Strassen nun alle nicht befahren darf oder eine Sonderbewilligung dazu braucht oder?
Ich würde es so darstellen: Aus der Liste der öffentlichen Straßen darf er diejenigen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind, befahren. Die nur dem beschränkten Verkehr gewidmeten dagegen nur mit entsprechender Genehmigung.

Wir können es drehen und wenden wie wir wollen: Die BWildSchV hat schon ein paar Jährchen auf dem Buckel. Ihre Lesart wurde aber noch nie ernsthaft in Zweifel gezogen, so schwer verständlich sie auch formuliert sein mag. Juristisch jedenfalls ist sie offensichtlich wasserdicht.

Definitiv kann ich mir als "nur Falknerjagdscheininhaber" nicht einfach einen Turmfalken aufstellen.

VG
Pere ;)
 
Es sollte eigentlich ja nicht darum gehen wie man etwas darstellen könnte, sondern was geschrieben steht.
Ob wasserdicht oder nicht würde sich wahrscheinlich erst bei einem Rechtsstreit entscheiden, wo ein Richter dann die Auslegung festlegen müsste.
Dass der Abschnitt der BWildSchV noch nicht angezweifelt wurde, heisst mitnichten, dass er so stimmig ist. Es hat sich offenbar bloss noch keiner beschwert.
Wie gesagt, wär ich bei euch und hätt das nötige Kleingeld für einen Rechtsstreit, ich würde es garantiert in Zweifel ziehen.

Ich glaub meine Ausführung wo ich die Sätze beibehalten habe und nur den Begriff Strasse statt Greifvogel getauscht habe, zeigt, dass die Formulierung zwar im Gebrauch wohl so ausgelegt wird, dass die Haltung von Arten wie Turmfalke etc nicht einfach gestattet ist, aber nach Wortlaut eigentlich überhaupt nicht so etwas aussagt.

PS: hab hier schon ganze Abschnitte von Verordnungen für den Staat geschrieben und einige gekippt und zusammen mit Amtsstellen und Regierungsrat angepasst etc. Es mussten wegen mir und einem Kollegen schon komplette Verordnungen, die bereits veröffentlicht wurden wieder in den Papierkorb wandern, weil sie so nicht stimmten.

Aber zum Glück wie gesagt : betrifft mich ja nicht.
 
Ob wasserdicht oder nicht würde sich wahrscheinlich erst bei einem Rechtsstreit entscheiden, wo ein Richter dann die Auslegung festlegen müsste.
Dass der Abschnitt der BWildSchV noch nicht angezweifelt wurde, heisst mitnichten, dass er so stimmig ist. Es hat sich offenbar bloss noch keiner beschwert.
Wie gesagt, wär ich bei euch und hätt das nötige Kleingeld für einen Rechtsstreit, ich würde es garantiert in Zweifel ziehen.
Da der Wunsch vieler Falkner (darunter sicherlich auch Juristen), einen Sperber zu fliegen, da ist, nehme ich an, dass hier die rechtlichen Spielräume längst ausgelotet sind. Wenn ich Zeit habe, schau ich mal, ob ich irgend welche Urteile zu der Thematik finde.

VG
Pere ;)
 
Ja, wär interessant zu wissen.
Dass es weiter zu nichts führen wird , ist auch klar.

Ein Gesetz könnte genauso schreiben: Blau ist gleich Rot. Man kann es noch so berechtigt anzweifeln, aber wenn alle Rechtsstellen auch finden Blau sei gleich Rot, dann kann man machen was man will es bringt nichts, selbst wenns halt trotzdem nicht stimmt.
 
Ich bin aber ehrlich gesagt auch schon oft über die Formulierung des Gesetzes gestolpert. Fände ich sehr interessant, wenn es dazu Urteile gäbe, wo über die Auslegung gestritten wird.
 
Thema: Turmfalke......Terzel oder Weibchen?

Ähnliche Themen

Kyla
Antworten
15
Aufrufe
1.038
harpyja
harpyja
F
Antworten
4
Aufrufe
438
Frühling
F
apusapus
Antworten
43
Aufrufe
7.115
swift_w
swift_w
H
Antworten
11
Aufrufe
931
hrh999
H
Zurück
Oben