Peregrinus
Peregrinus
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Das kann man so nicht sagen. Die Bundeswildschutzverordnung enthält nähere Bestimmungen zum Bundesjagdgesetz und bezieht sich eben auf die diesem Gesetz unterliegenden Wildarten. Gerfalke & Co. sind anderweitig geschützt, deren Behandlung ist nicht Gegenstand des deutschen Jagdrechts. Es sind ja noch weitere Rechtskreise betroffen, die BWildSchV regelt ja nicht abschließend die Haltung wilder Tiere. Für die Haltung beispielsweise einer Harpyie greifen nochmals andere Regelungen.Die "gefährdeten" hat man begrenzt, die "nicht gefährdeten" grad ganz verboten. Logisch.
War vielleicht einmal dem Schutz der heimischen Vögel geschuldet, nahm aber auch damals schon keinerlei Rücksicht auf Arten, die zwar nicht in Deutschland brüten, aber trotzdem dort mit vorkommen. Oder Arten, die heute wirklich gefährdet sind , aber halt nicht in Deutschland "heimisch" sind. Nicht sehr weitblickend und kann ins absurde führen.
In der Liste des Anhangs 4 sind eben all diejenigen Greifvögel und Falken gelistet, die man mit einer gewissen Regelmäßigkeit in Deutschland antreffen kann, insofern durchaus nachvollziehbar. Der Schreiadler ist insofern eine Besonderheit, als er bei Erstellung der Liste in Deutschland nicht anzutreffen war, denn das Gesetz war damals rein auf Westdeutschland bezogen, die DDR war außen vor. Sinnigerweise müsste man ihn nachträglich aufnehmen, aber das ist m. W. bisher nicht erfolgt. Auch die Steppenweihe war damals eher ein Sensationsgast und noch keine halbwegs regelmäßige Erscheinung, deshalb fehlt auch sie in der Liste.
VG
Pere