§ 11 für Tierhandel

Diskutiere § 11 für Tierhandel im Forum Recht und Gesetz im Bereich Allgemeine Foren - Hallo, kürzlich habe ich die Zuchtprüfung gemacht und die Amtsveterinän sagte mir, dass ich besser auch die Prüfung nach §11 ablegen sollte...
E

Ela522

Stammmitglied
Beiträge
205
Hallo,
kürzlich habe ich die Zuchtprüfung gemacht und die Amtsveterinän sagte mir, dass ich besser auch die Prüfung nach §11 ablegen sollte.

Kann mir jemand sagen, was die beinhaltet?
Es muß den gleichen Zweck haben, als wenn ich eine Tierheim aufmachen, dass hat mir die AV angedeutet. Mehr weiß ich allerdings nicht.

Danke für die Antworten im voraus.

Viele Grüße

Ela
 
Also soweit ich weiß, braucht man, um die gezüchteten Tiere verkaufen zu können, noch dieses Zusatzklausel, nämlich nicht nur die Zuchtgenehmigung, sondern auch die Handelsgenehmigung. Ansonsten darf man zwar züchten, aber theoretisch nicht verkaufen! Wo genau die Grenze liegt, weiß ich nicht, ich glaube bei ganz kleinen Hobbyzuchten und je nach Vogelart verschieden denke ich mal, ist es nicht allzu schlimm.
 
Grenze

Ursprünglich lag die Grenze bei 1000,-DM, was jetzt ja so um die 500Euro sein müßten, dass weiß ich von der AV.
Die habe ich aber schnell zusammen, denn ich habe ein Paar Goffini-Kakadus die vielleicht irgendwann Babys haben werden und ein Paar Amazonen. Bei beiden Sorten hätte ich schon nach dem Verkauf von einem Baby das Geld voll ausgeschöpft.

Es geht mir aber auch darum, dass ich Vögel aufnehmen (ungewollte) und alleine dafür wäre die § 11-Prüfung notwendig, wurde mir gesagt.

Trotzdem erstmal Danke für Deine Antwort.

Ela
 
Es geht mir aber auch darum, dass ich Vögel aufnehmen (ungewollte) und alleine dafür wäre die § 11-Prüfung notwendig, wurde mir gesagt.
Das ist eigentlich der Paragraph für Tierheime. Wenn Du jedoch mal einen Vogel aufnimmst ist das wohl etwas anderes. Nur wenn Du eine Auffangstation planst ist der wichtig.
 
.

Tja, irgendwann werde ich leider den einen oder anderen weitervermittel müssen, denn es ist bald nicht mehr möglich mehr Vögel aufzunehmen.

Bisher hatte ich das Glück, dass es sich in Grenzen hielt und es sich nur bei Bekannten und Freunden (und deren Bekannten) herumsprach und ich so zu meinen vielen Vögeln kam, aber langsam wird die Voliere (im letzten Sommer erst gebaut) auch schon wieder zu klein und es ist sehr bald möglich, dass ich als Tierheim (vorübergehende Aufnahme mit Weitervermittlung) tätig werde. Ich tue das allerdings ungerne!!

Evtl. möchte ich auch für z.Bp. beschlagnahmte Vögel oder solche ähnlichen Geschichten tätig werden.

Aber kann mir denn mal jemand sagen wo ich Infos zu dieser §11-Prüfung finde, bzw. was darin steht?

Danke erstmal.

Grüße

Ela
 
Hallo Ela,

hier was zu § 11


Prüfungen gemäß § 11 Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz von 1998 schreibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten nur mit behördlicher Genehmigung ausgeübt werden dürfen. Eine Erlaubnis ist vorgeschrieben für diejenigen, die

gewerbsmäßig Wirbeltiere halten oder züchten
mit Wirbeltieren handeln
Tiere zur Schau stellen
Tiere für Schauzwecke zur Verfügung stellen.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Den Nachweis muss sie auf Verlangen in einem Fachgespräch der zuständigen Behörde erbringen. Darüber hinaus muss sie die erforderliche Zuverlässigkeit haben.

Aus dem letzten Absatz geht hervor, dass eine Prüfung gemäß § 11 Tierschutzgesetz grundsätzlich nur von der zuständigen Behörde durchgeführt werden darf. In der Regel fällt eine solche Überprüfung in den Zuständigkeitsbereich des Amtsveterinärs. Dieser kann - nach eigenem Ermessen - zur Abnahme der Prüfung die von VDA und DGHT für § 11-Prüfungen empfohlenen Prüfer hinzuziehen. Aus eigener Initiative dürfen die VDA/DGHT-Prüfer keine Prüfungen gemäß § 11 durchführen!

Weiterhin gilt: Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit ihre Sachkunde nachweisen. Die Sachkunde kann durch Ausbildung, beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren oder entsprechende Unterrichtung erlangt worden sein. Hier ist eine behördliche Überprüfung nicht erforderlich. Der genannte Personenkreis kann also zwecks Erwerb der vorgeschriebenen Sachkunde an einer normalen(!) Schulung und Prüfung teilnehmen.

Geänderte Vorschrift für Prüfungen gemäß § 11 Tierschutzgesetz ab 01.01.2003
bitte beachten Sie folgende Änderung für Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz, die bekanntlich ausschließlich in Zusammenarbeit mit dem Amtsveterinär durchgeführt werden können. Es handelt sich um einen Anhang zu Og 1.4.2 in Teil IV des Sachkundeordners, der ab sofort zu berücksichtigen ist.

Wortlaut des Anhangs zu IV Og 1.4.2:

1. Bei Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz besteht vor Abnahme der schriftlichen Prüfung die Pflicht zu einer Teilnahme an einer theoretischen Schulung, die durch einen §-11-Prüfer im Umfang von mindestens 8 × 45 Minuten durchgeführt wird. [Zunächst nur für Terraristik-Prüfungen: Grundlage für die Schulung ist mindestens der Inhalt des Schulungsordners, der sämtlichen §-11-Prüfern“ zur Verfügung gestellt wird.]

2. Bei Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz besteht vor Abnahme der schriftlichen Prüfung außerdem die Pflicht zu einer Teilnahme an einer mehrstündigen praxisorientierten Einweisung und Schulung in einer passenden Einrichtung wie beispielsweise Zoologischer Garten oder Zoofachgeschäft.

3. Bei Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz umfasst die schriftliche Prüfung 96 Fragen, die gemäß Og 1.6 von der Sachkundeverwaltung nach dem Zufallsprinzip zusammengestellt werden.

4. Bei Prüfungen nach § 11 Tierschutzgesetz besteht die Pflicht zu einer Abnahme einer praktischen sowie mündlichen Prüfung durch einen §-11-Prüfer in Zusammenarbeit mit dem Amtsveterinär. Die praktische sowie mündliche Prüfung findet im Anschluss an die bestandene schriftliche Prüfung statt. Die praktische Prüfung soll besonders auch den fachgerechten Umgang mit Tieren im Alltagsgeschehen des Zoofachhandels umfassen wie beispielsweise Aquarien-/Terrarieneinrichtung, Behandlung von eintreffenden Tiersendungen und Arterkennung anhand von Fotos.

5. Bei sämtlichen Prüfungsbestandteilen können auf Anordnung des Amtsveterinärs andere Vorschriften gelten, die den Kandidaten möglichst frühzeitig bekannt zu geben sind.

Die §-11-Prüfung zu Ihrer Orientierung nochmals im Überblick:

1) Schulung mindestens 8 × 45 Minuten

2) Praktische Einweisung und Schulung im Zoo oder Fachgeschäft

3) Schriftliche Prüfung (96 Fragen)

4) Praktische sowie mündliche Prüfung mit dem Amtsveterinär


Wird wohl dann bei Vögel so ähnlich ablaufen !
 
.

Danke für die umfangreiche Info.

Ich werde mir das nochmal in aller Ruhe au der "Zunge" zergehen lassen!:D
Das schein ja echt eine umfangreiche Geschichte zu sein. Die Amtverteinärin sagte das wäre nur eine "winzige Zusatzprüfung", aber das scheint mir eher ein "riesiger Maraton" zu sein. Und das alles bei meiner Prüfungsangst!!!8o

Na ja, mal sehen, wenn ihc das in Angriff nehme!!:~


Vielen Danke nochmal!!

Grüße aus Hessen

Ela
 
Thema: § 11 für Tierhandel
Zurück
Oben