Tiffani
Vögel ohne Lobby
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Seit Anfang letzten Jahres wurde an verschiedenen Gesetzesänderungen gefeilt,
"Zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt".
Es betrifft unter anderen das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG.
Die Gesetzesänderungen sind beschlossen und wurden am 13.12.2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Dieses Gesetz nennt sich:
Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Ein netter und engagierten Sachbearbeiter, machte mich auf den § 71 des BNatSchG aufmerksam. Kapitel 10, Bußgeld- und Strafvorschriften.
Es wäre sinnvoll, den sich jetzt einmal anzuschauen, denn ab dem 13. Juni 2012 haben wir, dann den §71 und 71a, wie in dem obigen Gesetzeslink nachzulesen.
In kurzen kurzen Worten erläutert es es mir wie folgt...
"Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass im § 71 a BNatSchG künftig auch der bloße rechtswidrige Besitz von besonders geschützten Tieren der Strafverfolgung unterliegt.
Für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 93/43/EWG und die Vogelarten des Anhangs 1 der Vogelschutzrichtlinie 2009/14/EG gilt dies allerdings nur unter den Einschränkungen des § 71a Abs.4. (Bitte dort nachlesen).
Für den Besitz anderer besonders geschützter Arten gilt diese Einschränkung des § 71 a Abs.4 zwar nicht, hier kommt die Strafverfolgung aber nur zum Zuge, wenn es sich um vorsätzliche und gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangene Handlungen geht (siehe §71a Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit §69 Abs.3 Nr. 20 und §44 Abs.2 S.1 Nr.1)".
"Zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt".
Es betrifft unter anderen das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG.
Die Gesetzesänderungen sind beschlossen und wurden am 13.12.2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Dieses Gesetz nennt sich:
Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Ein netter und engagierten Sachbearbeiter, machte mich auf den § 71 des BNatSchG aufmerksam. Kapitel 10, Bußgeld- und Strafvorschriften.
Es wäre sinnvoll, den sich jetzt einmal anzuschauen, denn ab dem 13. Juni 2012 haben wir, dann den §71 und 71a, wie in dem obigen Gesetzeslink nachzulesen.
In kurzen kurzen Worten erläutert es es mir wie folgt...
"Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass im § 71 a BNatSchG künftig auch der bloße rechtswidrige Besitz von besonders geschützten Tieren der Strafverfolgung unterliegt.
Für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie 93/43/EWG und die Vogelarten des Anhangs 1 der Vogelschutzrichtlinie 2009/14/EG gilt dies allerdings nur unter den Einschränkungen des § 71a Abs.4. (Bitte dort nachlesen).
Für den Besitz anderer besonders geschützter Arten gilt diese Einschränkung des § 71 a Abs.4 zwar nicht, hier kommt die Strafverfolgung aber nur zum Zuge, wenn es sich um vorsätzliche und gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangene Handlungen geht (siehe §71a Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit §69 Abs.3 Nr. 20 und §44 Abs.2 S.1 Nr.1)".