AI Bekämpfung Rechtliches

Diskutiere AI Bekämpfung Rechtliches im Forum Vogelgrippe / Geflügelpest im Bereich Allgemeine Foren - Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der...
Gänseerpel

Gänseerpel

Foren-Guru
Beiträge
999
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG

Amtsblatt Nr. L 010 vom 14/01/2006 S. 0016 - 0065




Artikel 9

Dauer der Maßnahmen in Betrieben mit Seuchenverdacht

Die Maßnahmen, die nach Artikel 7 bei Seuchenverdacht in Betrieben durchzuführen sind, werden fortgesetzt, bis die zuständige Behörde sich überzeugt hat, dass jeglicher Verdacht auf Aviäre Influenza in dem Betrieb ausgeschlossen worden ist.

Artikel 10

Zusätzliche Maßnahmen infolge einer epidemiologischen Untersuchung

1. Auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 und 4 durchführen, vor allem, wenn sich der Betrieb in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte befindet.

2. Die Verbringung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Eiern und die Bewegung von Fahrzeugen, die im Geflügelsektor benutzt werden, kann in bestimmten Teilen oder im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats vorübergehend beschränkt werden.

Diese Beschränkungen können auf die Verbringung von Haussäugetieren ausgedehnt werden; jedoch dürfen sie in diesem Fall außer in entsprechend begründeten Fällen 72 Stunden nicht überschreiten.

3. Die Maßnahmen nach Artikel 11 können auf den Betrieb angewandt werden.

Soweit die Bedingungen dies zulassen, kann die Anwendung der genannten Maßnahmen jedoch auf das seuchenverdächtige Geflügel und die seuchenverdächtigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies und die entsprechenden Produktionseinheiten beschränkt werden.

Im Falle der Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies werden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Proben entnommen, um das Risiko eines Seuchenverdachts zu bestätigen oder zu entkräften.

4. Um den Betrieb kann vorübergehend eine Kontrollzone abgegrenzt werden; in diesem Fall werden die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 erforderlichenfalls in vollem Umfang oder teilweise in allen Betrieben innerhalb dieser Zone durchgeführt

Artikel 11

Maßnahmen in Betrieben mit bestätigtem Seuchenausbruch

1. Bei Ausbruch von HPAI stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels durchgeführt werden.

2. Sämtliches Geflügel und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies im Betrieb sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten. Dabei ist so zu verfahren, dass jedes Risiko einer Verschleppung der Aviären Influenza, insbesondere beim Transport, vermieden wird.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos der weiteren Verschleppung der Aviären Influenza für bestimmtes Geflügel oder bestimmte in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies Ausnahmen von der Tötungspflicht gewähren.

Die zuständige Behörde kann geeignete Maßnahmen gegen eine etwaige Übertragung der Aviären Influenza auf im Betrieb befindliche Wildvögel treffen.

3. Sämtliche im Betrieb befindlichen Tierkörper und Eier werden unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt.

4. Geflügel aus Eiern, die bereits zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 aus dem Betrieb abgeholt wurden, wird unter amtliche Überwachung gestellt und es werden Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchgeführt.

5. Der Verbleib von Fleisch von Geflügel, das zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 geschlachtet wurde, sowie von Eiern, die während desselben Zeitraums aus dem Betrieb abgeholt wurden, ist soweit möglich zu ermitteln; das Fleisch und die Eier sind unter amtlicher Aufsicht unschädlich zu beseitigen.

6. Sämtliche Stoffe und Abfälle wie beispielsweise Futtermittel, die kontaminiert sein könnten, sind nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu vernichten oder so zu behandeln, dass die Abtötung des Virus der Aviären Influenza gewährleistet ist.

7. Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, sind jedoch einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 zu unterziehen.

8. Nach der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern sind Stallungen, Weiden oder Gelände, Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, sowie Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden, einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 zu unterziehen.

9. In Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb entfernt oder in den Betrieb verbracht werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu den Wohnbereichen haben.

10. Bei einem Primärherd ist das Virusisolat zur Identifizierung des genetischen Subtyps nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboranalyse zu unterziehen.

Das Virusisolat ist so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor nach Artikel 51 Absatz 1 einzusenden.
Artikel 15

Maßnahmen in Kontaktbetrieben

1. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Betrieb als Kontaktbetrieb anzusehen ist.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 so lange in Kontaktbetrieben durchgeführt werden, bis die Präsenz des HPAI-Erregers nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen wurde.

2. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen nach Artikel 11 in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte.

Die Hauptkriterien für die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 11 in Kontaktbetrieben sind in Anhang IV festgelegt.

3. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies Proben entnommen werden, um die Präsenz von HPAI-Viren in den Kontaktbetrieben nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder auszuschließen.

4. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies getötet und unschädlich beseitigt werden und anschließend die Präsenz von Aviärer Influenza bestätigt wird, die Stallungen und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, sowie Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden, einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 unterzogen werden.

ANHANG IV

(Artikel 15 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 2)

Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in Kontaktbetrieben oder Betrieben und gefährdeten Gebieten, die sich in weiteren Restriktionsgebieten befinden, zu berücksichtigende Hauptkriterien und Risikofaktoren

Richtkriterien |

Umstände, die für eine Bestandsräumung sprechen | Umstände, die gegen eine Bestandsräumung sprechen |

klinische Krankheitsanzeichen, die auf Aviäre Influenza in Kontaktbetrieben schließen lassen | keine klinischen Krankheitsanzeichen, die auf Aviäre Influenza in Kontaktbetrieben schließen lassen, und kein epidemiologischer Zusammenhang |

hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten | geringe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten |

Verbringung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies aus dem Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde, zu Kontaktbetrieben nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Virus in den Seuchenbetrieb | es sind keine Verbringungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies aus dem Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde, in Kontaktbetriebe nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Virus bekannt |

Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte | Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit niedriger Geflügelbesatzdichte |

vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen bereits längere Präsenz der Aviären Influenza und wahrscheinliche Verschleppung des Virus aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde | vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen Präsenz der Aviären Influenza, aber nur begrenzte Verschleppung des Virus aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde |

Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von 500 m um den Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde | Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von mehr als 500 m um den Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde |

die Kontaktbetriebe stehen mit mehr als einem Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde, in Verbindung | die Kontaktbetriebe stehen nicht mit Betrieben in Verbindung, in denen Aviäre Influenza bestätigt wurde |

die Seuche ist nicht unter Kontrolle und die Zahl der Betriebe, in denen Aviäre Influenza bestätigt wurde, steigt. | die Seuche ist unter Kontrolle. |
 
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Geflügel: alle Vögel, die
a) zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,
b) zur Herstellung anderer Erzeugnisse,
c) zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder
d) im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel
in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere gehaltene Vögel als das in Nummer 1 genannte Geflügel, ausgenommen Vögel in einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, einem Zoofachgeschäft, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der vom Aussterben bedrohte Vögel gehalten werden;
http://www.bmelv.de/cln_044/nn_7534...GefluegelschutzVO-konsolidiert.html__nnn=true
Wie ist das zu verstehen ? Wie werden "in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten" amtlich erfaßt ? Und wieso gerade die in Zoos und Wildparks nicht, deren Vögel ja oft draußen gehalten werden ?
 
Thema: AI Bekämpfung Rechtliches

Ähnliche Themen

2
Antworten
16
Aufrufe
1.605
Gast 20000
Gast 20000
M
Antworten
1
Aufrufe
2.578
Gast 20000
Gast 20000
C
Antworten
4
Aufrufe
1.158
SkySneaker
S
H
Antworten
10
Aufrufe
2.031
Manfred Debus
Manfred Debus
Zurück
Oben