Aufhebung der Psittakose-Verordnung

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Der Bundesrat stimmt der Aufhebung der Psittakose-Verordnung zu.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am Freitag, den 21. September 2012, der Aufhebung der Psittakose-Verordnung ohne Gegenstimme der Länder zugestimmt. Die AZ begrüßt die Aufhebung der Psittakose-Verordnung, denn das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat den Weg in die richtige Richtung der Entbürokratisierung eingeleitet.

Eine Buchführungspflicht nach der Psittakose-Verordnung, wie sie bisher erforderlich war, ist nicht mehr vorgeschrieben. Allerdings ist die Buchführungspflicht für die in der Bundesartenschutz-Verordnung unterfallenden Sittiche und Papageien nach dessen § 6 Absatz 4 Satz 1 nach wie vor vorgeschrieben. Zudem ergibt sich nach § 2 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung für Halter von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, falls sie zu Erwerbszwecken gehalten werden, eine Registrierungspflicht.

Eine Kennzeichnungspflicht für Sittiche und Papageien nach dem Tierseuchenrecht entfällt ab sofort. Ein Teil der Psittaziden nach § 12 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung ist aber weiterhin kennzeichnungspflichtig.

Was bedeutet die Aufhebung der Psittakose-Verordnung für den Sittich- und Papageienhalter?

Eine amtliche Kennzeichnung nach der bisherigen Psittakose-Regelung ist ab sofort nicht mehr erforderlich!

Eine Zucht- und Haltegenehmigung nach § 17g Tierseuchengesetz ist spätestens mit Inkrafttreten des in der Diskussion befindlichen Tiergesundheitsgesetzes, mit dem das geltende Tierseuchengesetz abgelöst werden wird, ebenfalls nicht mehr erforderlich.

Eine Buchführungspflicht entfällt; auf die Vorschrift der Bundesartenschutz-Verordnung und der Geflügelpest-Verordnung wird jedoch hingewiesen.

Eine vorgeschriebene Quarantäne nach Tierseuchenrecht wird zwar nicht mehr verlangt; die AZ empfiehlt jedoch, die Vögel beim Erwerb, sowie im Falle einer Erkrankung in einem separaten Raum in einem Krankenkäfig unterzubringen und sofort Meldung zu erstatten.

Kennzeichnungspflichtig bleiben Sittiche und Papageien, wenn diese in der Anlage 6 der Bundsartenschutzverordnung aufgeführt sind, denn diese müssen nach dem Artenschutzrecht gekennzeichnet werden.

Es dürfen nur solche Kennzeichen verwendet werden, die vom ZZF und BNA herausgegeben werden. Es dürfen nur geschlossene Fußringe verwendet werden. Falls dies nicht möglich ist, muss für jeden Einzelfall eine Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde eingeholt werden.



Tritt nach der Aufhebung der Psittakose-Verordnung in einem Vogelbestand die Psittakose auf, ist dies von der Untersuchungseinrichtung oder dem behandelnden Tierarzt der zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich mitzuteilen, das heißt, dass bei einer Erkrankung eine Meldeverpflichtung der Tierkrankheit besteht. Diese Meldung ist zwingend erforderlich!
 
Hier haben wir das Thema zur Meldepflicht auch schon mal unter den wichtigen Themen festgehalten. Bei Neuigkeiten bitte dort weiter posten.

Danke für Euer Verständnis, dann schließe ich hier.
 
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