Beerdigen

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megaturtle

Guest
Moin

ich habe vor einiger Zeit mal die § gefunden im Netz, wo genau steht wie, wo und bis zu welcher Grösse man sein Tier im Garten etc. beerdigen darf. Ich suche nun schon seit gestern und finde das einfach nicht mehr.

Kann mir jemand von euch zufällig helfen??
 
hallo megaturtle

vielleicht war es das ? bzw. das
Dort steht u.a.:
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden. Die Tierkörper müssen so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt sind. § 26 Abs. 2, die §§ 32b und 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

Bin aber nicht sicher, ob inzwischen eine Änderung eingetreten ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen Dank Karin. Genau das wars. Diesmal speicher ich das gleich
 
Es steht aber nicht die Grösse / Gewicht dabei :? Hunde und Hunde können ja total verschieden sein.

Soviel mir bekannt ist, liegt die Grenze (in der Schweiz) bei 10 Kilo ....

Jedenfalls haben unsere Katzen im Garten ihre letzte Ruhestätte.
 
Mir zumindest geht es hier eh mehr um Kleintiere
 
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