Hallo Frank,
hier mal ein kleiner Auszug, der meines Erachtens aussagt das Du das Bußgeld nicht bezahlen solltest!!!
Wer wild lebende Tiere oder wild wachsende Pflanzen besitzt, hat rechtliche Pflichten zu beachten. Nach § 42 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten (Übersichtsliste siehe Wisia-Datenbank beim Bundesamt für Naturschutz) - auch deren Teile und Erzeugnisse - in Besitz zu nehmen, in Besitz zu haben, zu be- oder zu verarbeiten sowie zu vermarkten. Ausgenommen von diesen Verboten sind Arten, die rechtmäßig:
in der EU gezüchtet wurden oder
durch künstliche Vermehrung gewonnen wurden oder
mit behördlicher Zulassung der Natur entnommen wurden oder
aus Drittländern in die EU gelangt sind oder
erworben wurden, ehe sie unter Schutz gestellt wurden.
Dass eine dieser Ausnahmen vorliegt, muss durch Genehmigungen, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nachgewiesen werden. Jeder, der lebende besonders geschützte Wirbeltiere (Säugetiere, Vögel, Kriechtiere, Lurche, Fische) hält, muss diese nach § 6 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung bei seiner zuständigen Behörde anmelden. Die Meldung muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Kennzeichen, Herkunft, Standort und Verwendungszweck des Tieres. Wird ein Tier weitergegeben, muss der alte Halter das Tier bei seiner Behörde abmelden und der neue Halter bei seiner Behörde anmelden. Zuständig für die Meldung sind die Unteren Naturschutzbehörden bei den jeweiligen Bezirksämtern.
Seit dem 01.01.2001 müssen alle gehaltenen Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten unverzüglich nach einem vorgeschriebenen Verfahren gekennzeichnet sein. Dies betrifft z.B. alle europäischen Greifvögel, Eulen und Singvögel sowie eine Reihe von Papageien, Säugetiere, Schildkröten und Riesenschlangen. Zur Ausgabe von Kennzeichen sind der Bundesverband für fachgerechten Artenschutz (BNA) und der Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte e.V. vom Bundesumweltministerium anerkannt worden. Für die Haltung der besonders geschützten Tiere sind die entsprechenden Haltegutachten zu beachten und für eine Haltung außerhalb von Wohn- und Geschäftsräumen muss eine Tiergehege-Genehmigung nach dem Berliner Naturschutzgesetz (§ 32 NatSchGBln) vorliegen (z.B.
Volieren im Garten mit Papageien oder europäischen Singvögeln). Auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen gelten als Tiergehege. Zuständig für die Genehmigungserteilung sind die Unteren Naturschutzbehörden bei den jeweiligen Bezirksämtern.
Kauf und Verkauf von Exemplaren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist nur bei Vorliegen der dazugehörigen Vermarktungsgenehmigungen erlaubt (Art. 8 (3) EG-Verordnung Nr. 338/97). Die Vermarktung von Exemplaren der in Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann (Art. 8 (5) EG-Verordnung Nr.338/97). Seit Wegfall der CITES-Begleitdokumentenpflicht kann die rechtmäßige Herkunft mit jedem geeigneten Beweismittel nachgewiesen werden. Die Vermarktung von Exemplaren aller anderen besonders bzw. streng geschützten Arten ist ebenfalls nur dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft belegt werden kann (§ 43 (2) BnatSchG). Auch hier kann dieser Nachweis mit jedem geeigneten Beweismittel erbracht werden. Abweichend hiervon bleibt aber die Vermarktung von streng geschützten naturentnommen Arten- oder von naturentnommen europäischen Vogelarten verboten.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die Nachweispflichten und den Handel ohne entsprechende Dokumente droht ein Bußgeld bzw. eine strafrechtliche Ahndung und eine Beschlagnahme der Exemplare.
Für die Exemplare, die durch die EG-VO 338/97 besonders geschützt sind, hat die EU einheitliche Vordrucke für die Beantragung sowie für die Dokumente der Ein-, Ausfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen sowie für die EG-Bescheinigungen (pdf, 305 KB) vorgeschrieben. Die Ein-, Ausfuhr oder Wiederausfuhrgenehmigungen sind beim Bundesamt für Naturschutz (
www.bfn.de) in Bonn zu beantragen. Für die Beantragung einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung fordert das Bundesamt die Vorlage einer so genannten EG-Vorlagebescheinigung, die von der örtlich zuständigen Behörde ausgestellt wird, in deren Land sich das Exemplar befindet (siehe Formulare). Wer gewerbsmäßig Exemplare der besonders geschützten Arten erwirbt oder in den Verkehr bringt, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch (pdf, 31 KB) zu führen (§ 5 BArtSchV).
Laß Dich nicht ins Boxhorn jagen u. geh mir der Sache schleunigst zum RA. Bei einer vorübergehenden in Obhutname besteht nur für einen Züchter eine Meldepflicht u. Eintragungspflicht ins Zuchtbuch, da Dein Bekannter ja anscheinend kein Züchter zu sein scheint, sollte eine Gegenwehr Deinerseits auf fruchtbaren Nährboden stoßen.
viel Erfolg!!!
Gruß
Bernd