Hallo Pere,
Siehe hier:
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und
Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung -
BArtSchV)
Abschnitt 3
Haltung und Zucht, Anzeigepflichten
§ 7
(2) Wer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten,
hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich
schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.
§ 12
Kennzeichnungspflicht
Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese
unverzüglich zu kennzeichnen.
§ 13
Kennzeichnungsmethoden
1.
gezüchtete Vögel vorrangig mit dem geschlossenen Ring;
2.
Vögel, die nicht unter Nummer 1 fallen, vorrangig nach Wahl des Halters mit dem offenen Ring oder dem
Transponder, ansonsten mit der Dokumentation;
Der Halter ist nachweispflichtig über den rechtmäßigen Besitz. Natürlich könnte man das auch über einen DNA Nachweis machen, aber welch ein Aufwand. Ein geschlossener Ring sowie eine Züchterbescheinigung, dann ist man auf der sicheren Seite.
Gruß Berthold